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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADIGE Media GmbH

Fassungsstand: 01.09.2026

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. § 2 Kundenkreis, Verbraucher und Unternehmer
  3. § 3 Angebot, Auftragserteilung und Vertragsschluss
  4. § 4 Leistungsumfang, Mitwirkung und zusätzliche Leistungen
  5. § 5 Preise, Vergütung und zusätzliche Kosten
  6. § 6 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Voraus- und Abschlagszahlungen
  7. § 7 Lieferzeiten, Ausführungsfristen, Termine und Leistungshindernisse
  8. § 8 Kundendaten, Entwürfe, Korrekturen sowie Druck- und Produktionsfreigaben
  9. § 9 Rechte an Kundendaten, Schutzrechte Dritter und Freistellung
  10. § 10 Urheberrechte, Nutzungsrechte, offene Dateien und Kennzeichnung
  11. § 11 Referenznutzung, Eigenwerbung und Veröffentlichung von Projekten
  12. § 12 Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang
  13. § 13 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Transportschäden und Annahme
  14. § 14 Montage, Aufmaß, Baustellenbedingungen und Mitwirkung des Kunden
  15. § 15 Abnahme von Werk-, Montage- und Projektleistungen
  16. § 16 Mängelrechte, Gewährleistung und Nacherfüllung
  17. § 17 Haftung und Schadensersatz
  18. § 18 Kündigung, Stornierung und vorzeitige Vertragsbeendigung
  19. § 19 Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Projektinformationen
  20. § 20 Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
  21. § 21 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung
  22. § 22 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  23. § 23 Individualvereinbarungen, Vertragsänderungen, Ergänzungen und Kommunikation
  24. § 24 Verbraucherstreitbeilegung und Verbraucherinformationen
  25. § 25 Schlussbestimmungen
  26. § 26 Elektronische Kommunikation, Datenübermittlung und Erreichbarkeit
  27. § 27 Aufbewahrung, Archivierung und Projektdokumentation
  28. § 28 Nachunternehmer, Lieferanten und Fremdleistungen
  29. § 29 Genehmigungen, behördliche Anforderungen, Statik und öffentlich-rechtliche Vorschriften
  30. § 30 Baustellen-, Montage- und Sicherheitsbedingungen
  31. § 31 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Leistungshindernisse
  32. § 32 Wartung, Pflege, Betrieb und nachträgliche Veränderungen
  33. § 33 Rechtskonformität, unzulässige Inhalte und Ablehnung von Aufträgen
  34. § 34 Inkrafttreten und Fassungsstand
Inhaltsübersicht (34 Paragraphen)
  1. § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. § 2 Kundenkreis, Verbraucher und Unternehmer
  3. § 3 Angebot, Auftragserteilung und Vertragsschluss
  4. § 4 Leistungsumfang, Mitwirkung und zusätzliche Leistungen
  5. § 5 Preise, Vergütung und zusätzliche Kosten
  6. § 6 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Voraus- und Abschlagszahlungen
  7. § 7 Lieferzeiten, Ausführungsfristen, Termine und Leistungshindernisse
  8. § 8 Kundendaten, Entwürfe, Korrekturen sowie Druck- und Produktionsfreigaben
  9. § 9 Rechte an Kundendaten, Schutzrechte Dritter und Freistellung
  10. § 10 Urheberrechte, Nutzungsrechte, offene Dateien und Kennzeichnung
  11. § 11 Referenznutzung, Eigenwerbung und Veröffentlichung von Projekten
  12. § 12 Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang
  13. § 13 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Transportschäden und Annahme
  14. § 14 Montage, Aufmaß, Baustellenbedingungen und Mitwirkung des Kunden
  15. § 15 Abnahme von Werk-, Montage- und Projektleistungen
  16. § 16 Mängelrechte, Gewährleistung und Nacherfüllung
  17. § 17 Haftung und Schadensersatz
  18. § 18 Kündigung, Stornierung und vorzeitige Vertragsbeendigung
  19. § 19 Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Projektinformationen
  20. § 20 Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
  21. § 21 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung
  22. § 22 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  23. § 23 Individualvereinbarungen, Vertragsänderungen, Ergänzungen und Kommunikation
  24. § 24 Verbraucherstreitbeilegung und Verbraucherinformationen
  25. § 25 Schlussbestimmungen
  26. § 26 Elektronische Kommunikation, Datenübermittlung und Erreichbarkeit
  27. § 27 Aufbewahrung, Archivierung und Projektdokumentation
  28. § 28 Nachunternehmer, Lieferanten und Fremdleistungen
  29. § 29 Genehmigungen, behördliche Anforderungen, Statik und öffentlich-rechtliche Vorschriften
  30. § 30 Baustellen-, Montage- und Sicherheitsbedingungen
  31. § 31 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Leistungshindernisse
  32. § 32 Wartung, Pflege, Betrieb und nachträgliche Veränderungen
  33. § 33 Rechtskonformität, unzulässige Inhalte und Ablehnung von Aufträgen
  34. § 34 Inkrafttreten und Fassungsstand

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. 1.

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen der ADIGE Media GmbH mit ihren Kunden, soweit für einzelne Leistungen oder Geschäftsbereiche keine ergänzenden oder besonderen Bedingungen vereinbart werden.

  2. 2.

    Die ADIGE Media GmbH tritt neben ihrer Unternehmensbezeichnung unter verschiedenen Marken, Geschäftsbereichs- und Projektbezeichnungen auf. Hierzu gehören derzeit insbesondere:

    • •ADIGE Media
    • •ADIGE Print
    • •ADIGE Ladenbau
    • •ADIGE Shop
    • •ADIGE Skyline / SkylinePlakate

    Soweit bei Angeboten, Internetauftritten, Bestellungen, Auftragsunterlagen oder sonstiger geschäftlicher Kommunikation eine dieser Bezeichnungen verwendet wird, ist – sofern nicht ausdrücklich ein anderer Rechtsträger als Vertragspartner bezeichnet wird – Vertragspartner des Kunden ausschließlich die ADIGE Media GmbH.

  3. 3.

    Die Verwendung einer Marke, Domain, Geschäftsbereichs- oder Projektbezeichnung begründet keine rechtliche Selbstständigkeit des jeweiligen Geschäftsbereichs und führt insbesondere nicht dazu, dass dieser selbst Vertragspartner des Kunden wird.

  4. 4.

    Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen Werbung und Marketing, Grafik und Gestaltung, Druck und Druckweiterverarbeitung, Werbetechnik, Beschilderung, Digital Signage, Außen- und Großflächenwerbung, Fahrzeugbeschriftung und -folierung, Ladenbau, Planung, Produktion, Lieferung, Montage, digitale Leistungen sowie für den Verkauf von Waren und sonstigen Produkten über die von der ADIGE Media GmbH betriebenen Vertriebswege und Online-Angebote.

  5. 5.

    Für einzelne Geschäftsbereiche oder Leistungsarten können ergänzende Besondere Geschäftsbedingungen gelten. Soweit solche Besonderen Geschäftsbedingungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen enthalten, gehen die spezielleren Regelungen für die betreffende Leistung vor.

  6. 6.

    Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt insbesondere für ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstige individualvertragliche Vereinbarungen.

  7. 7.

    Soweit einzelne Angebote oder Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB angeboten werden, wird hierauf im jeweiligen Angebot, Vertrag oder Geschäftsbereich gesondert hingewiesen. Für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen uneingeschränkt.

  8. 8.

    Maßgeblich ist diejenige Fassung dieser AGB, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

§ 2 Kundenkreis, Verbraucher und Unternehmer

  1. 1.

    Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der ADIGE Media GmbH richten sich, soweit im jeweiligen Angebot, Geschäftsbereich oder Vertriebsweg nichts Abweichendes angegeben ist, sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer.

  2. 2.

    Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

  3. 3.

    Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

  4. 4.

    Soweit einzelne Leistungen, Produkte, Preise, Angebote oder Geschäftsbereiche ausschließlich für Unternehmer bestimmt sind, wird dies vor Vertragsschluss entsprechend kenntlich gemacht. In diesen Fällen bestätigt der Kunde mit seiner Auftragserteilung bzw. Bestellung, im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

  5. 5.

    Gegenüber Verbrauchern gelten sämtliche zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften. Regelungen dieser AGB, die ausdrücklich nur für Unternehmer bestimmt sind, finden auf Verbraucher keine Anwendung.

  6. 6.

    Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die in diesen AGB und den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als Unternehmerregelungen bezeichneten Bestimmungen.

  7. 7.

    Macht ein Kunde bei Vertragsschluss unzutreffende Angaben über seine Unternehmereigenschaft, richtet sich die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses nach den tatsächlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzrechte werden durch eine unzutreffende Bezeichnung oder Erklärung des Kunden nicht ausgeschlossen.

§ 3 Angebot, Auftragserteilung und Vertragsschluss

  1. 1.

    Anfragen des Kunden an die ADIGE Media GmbH sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, unverbindlich und stellen noch keinen Vertragsschluss dar.

  2. 2.

    Angebote der ADIGE Media GmbH sind für den im jeweiligen Angebot angegebenen Zeitraum verbindlich. Ist keine Annahmefrist angegeben, gilt das Angebot vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung für einen angemessenen Zeitraum. Preise, Lieferzeiten, Materialverfügbarkeit und sonstige kalkulationsrelevante Umstände können nach Ablauf der Angebotsfrist neu kalkuliert werden.

  3. 3.

    Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot der ADIGE Media GmbH innerhalb der geltenden Angebotsfrist ohne Änderungen annimmt. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung, per E-Mail, über elektronische Kommunikationswege oder durch eine sonstige eindeutige Erklärung des Kunden erfolgen.

    Eine Erklärung wie beispielsweise
    „Angebot angenommen“,
    „Auftrag erteilt“,
    „Bitte ausführen“
    oder eine inhaltlich vergleichbare eindeutige Zustimmung kann eine
    verbindliche Annahme des Angebots darstellen.

  4. 4.

    Nimmt der Kunde ein Angebot nur unter Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, gilt dies nicht als unveränderte Annahme des ursprünglichen Angebots. Ein Vertrag über die geänderten Bedingungen kommt erst zustande, wenn die ADIGE Media GmbH diesen Änderungen ausdrücklich zustimmt oder der Vertrag auf andere Weise nach den gesetzlichen Vorschriften zustande kommt.

  5. 5.

    Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind insbesondere das angenommene Angebot und die darin ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen, Anlagen, Zeichnungen, Spezifikationen sowie ergänzende individualvertragliche Vereinbarungen.

    Abbildungen, Visualisierungen, Muster, Entwürfe und sonstige Darstellungen dienen der Veranschaulichung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit oder Leistung vereinbart wurden.

  6. 6.

    Nach Vertragsschluss erforderliche Entwurfs-, Korrektur-, Druck-, Produktions-, Material- oder Montagefreigaben dienen der weiteren Durchführung des bereits geschlossenen Vertrags. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellen sie keinen erneuten Vertragsschluss dar.

  7. 7.

    Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand sowie zusätzliche Material-, Produktions-, Liefer-, Montage-, Planungs- oder Fremdkosten können gesondert berechnet werden, soweit der Kunde die kostenpflichtige Änderung oder Erweiterung beauftragt hat.

    Auswirkungen solcher Änderungen auf vereinbarte oder voraussichtliche Ausführungs- und Liefertermine sind angemessen zu berücksichtigen.

  8. 8.

    Mündliche oder telefonische Absprachen sollen zur eindeutigen Dokumentation des Vertragsinhalts in Textform bestätigt werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorrangig.

  9. 9.

    Für Bestellungen über einen von der ADIGE Media GmbH betriebenen Online-Shop gelten hinsichtlich des technischen Bestellablaufs und des Zeitpunkts des Vertragsschlusses ergänzend die hierfür vorgesehenen Besonderen Geschäftsbedingungen. Die Darstellung von Waren oder Leistungen im Online-Shop stellt nur dann bereits ein verbindliches Angebot dar, wenn dies ausdrücklich so bestimmt ist.

  10. 10.

    Gesetzliche Rechte von Verbrauchern, insbesondere ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bleiben unberührt.

§ 4 Leistungsumfang, Mitwirkung und zusätzliche Leistungen

  1. 1.

    Art, Umfang und Beschaffenheit der von der ADIGE Media GmbH geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach dem angenommenen Angebot, der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung sowie den ausdrücklich einbezogenen Anlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen individualvertraglichen Vereinbarungen.

    Die ADIGE Media GmbH schuldet nur diejenigen Leistungen, die ausdrücklich vereinbart oder nach Art und Zweck des jeweiligen Vertrages zur Erbringung der vereinbarten Hauptleistung erforderlich sind.

  2. 2.

    Leistungen, die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, gehören grundsätzlich nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.

    Dies kann – abhängig vom jeweiligen Auftrag – insbesondere betreffen:

    • •behördliche Genehmigungen und Anträge,
    • •Sondernutzungserlaubnisse,
    • •Bauanträge und sonstige öffentlich-rechtliche Verfahren,
    • •statische Berechnungen und Nachweise,
    • •Prüfungen durch Sachverständige,
    • •behördliche Gebühren,
    • •Vermessungsleistungen,
    • •Elektro-, Wasser-, Gas- oder sonstige Anschlussarbeiten,
    • •Herstellung oder Änderung vorhandener Stromanschlüsse,
    • •Erd-, Maurer-, Putz-, Maler- oder sonstige Bauarbeiten,
    • •Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne und besondere Hebe- oder
      Zugangstechnik,
    • •Straßensperrungen, Halteverbotszonen und
      Verkehrssicherungsmaßnahmen,
    • •Demontage vorhandener Anlagen oder Einrichtungen,
    • •Abtransport und Entsorgung,
    • •Wiederherstellung von Fassaden, Wänden, Böden oder sonstigen
      Oberflächen,
    • •außergewöhnliche Anfahrts-, Transport-, Zugangs- oder
      Montageaufwendungen.

    Soweit solche Leistungen ausdrücklich Bestandteil des angenommenen Angebots sind, gehören sie selbstverständlich zum vereinbarten Leistungsumfang.

  3. 3.

    Der Kunde hat der ADIGE Media GmbH alle für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • •Maße und Abmessungen,
    • •Pläne und Grundrisse,
    • •Angaben zu Untergründen und Wandaufbauten,
    • •vorhandene Leitungen und Installationen,
    • •Strom- und Anschlussmöglichkeiten,
    • •Tragfähigkeit und Befestigungsmöglichkeiten,
    • •Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten,
    • •Öffnungs- und Betriebszeiten,
    • •Hausordnungen und Standortvorgaben,
    • •Vermieter- oder Eigentümervorgaben,
    • •behördliche Auflagen,
    • •Sicherheitsbestimmungen,
    • •sonstige für Planung, Produktion, Lieferung oder Montage relevante
      Umstände.
  4. 4.

    Soweit für die Ausführung der vereinbarten Leistungen eine Zustimmung, Genehmigung oder Freigabe des Eigentümers, Vermieters, Betreibers, einer Behörde oder eines sonstigen Dritten erforderlich ist und deren Beschaffung nicht ausdrücklich von der ADIGE Media GmbH übernommen wurde, obliegt deren rechtzeitige Beschaffung dem Kunden.

    Der Kunde hat die ADIGE Media GmbH über ihm bekannte Auflagen, Einschränkungen und Bedingungen rechtzeitig zu informieren.

  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Mitarbeiter, Nachunternehmer, Lieferanten und sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen, soweit nicht ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch die ADIGE Media GmbH vereinbart wurde.

    Die Verantwortung der ADIGE Media GmbH für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtungen bleibt hiervon unberührt.

  6. 6.

    Stellt sich nach Vertragsschluss oder erst bei Planung, Aufmaß, Produktion, Lieferung oder Montage heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten von den vom Kunden mitgeteilten oder bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Umständen wesentlich abweichen, wird die ADIGE Media GmbH den Kunden hierüber informieren, soweit sich daraus Auswirkungen auf Leistung, Kosten oder Termine ergeben.

    Dies gilt insbesondere bei:

    • •ungeeigneten oder nicht tragfähigen Untergründen,
    • •verdeckten Leitungen oder Installationen,
    • •nicht erkennbaren baulichen Hindernissen,
    • •unzutreffenden oder nachträglich veränderten Maßen,
    • •fehlenden Befestigungsmöglichkeiten,
    • •nicht nutzbaren Strom- oder sonstigen Anschlüssen,
    • •erschwertem oder nicht möglichem Zugang,
    • •zusätzlichen Sicherheitsanforderungen,
    • •behördlichen oder standortbezogenen Auflagen,
    • •sonstigen bei Vertragsschluss nicht erkennbaren tatsächlichen
      Umständen.
  7. 7.

    Werden aufgrund solcher Umstände zusätzliche Leistungen erforderlich, die vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst sind, wird die ADIGE Media GmbH den Kunden grundsätzlich vor deren kostenpflichtiger Ausführung über die erforderlichen Zusatzleistungen und – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – die hierdurch entstehenden Mehrkosten informieren.

    Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach entsprechender Beauftragung oder Zustimmung des Kunden ausgeführt.

  8. 8.

    Ist bei Arbeiten vor Ort eine sofortige Maßnahme erforderlich, um unmittelbar drohende Schäden an Personen, Sachen oder bereits ausgeführten Leistungen abzuwenden oder einen begonnenen Arbeitsbereich ordnungsgemäß zu sichern, darf die ADIGE Media GmbH die hierfür objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchführen, soweit eine vorherige Abstimmung mit dem Kunden nicht rechtzeitig möglich ist.

    Der Kunde ist hierüber unverzüglich zu informieren.

    Die Frage, wer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und danach, aus wessen Verantwortungsbereich die Ursache stammt.

  9. 9.

    Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen, sind diese gesondert zu vereinbaren.

    Hierzu zählen insbesondere Änderungen an:

    • •Gestaltung,
    • •Abmessungen,
    • •Materialien,
    • •Farben,
    • •Stückzahlen,
    • •Konstruktionen,
    • •technischen Ausführungen,
    • •Standorten,
    • •Lieferumfang,
    • •Montageumfang,
    • •Terminen oder
    • •sonstigen vereinbarten Spezifikationen.

    Die ADIGE Media GmbH wird den Kunden auf erkennbare Auswirkungen auf Vergütung und Termine hinweisen.

  10. 10.

    Bereits erbrachte Planungs-, Gestaltungs-, Produktions-, Beschaffungs- oder sonstige Leistungen werden durch einen nachträglichen Änderungswunsch des Kunden nicht gegenstandslos.

    Soweit aufgrund der vom Kunden gewünschten Änderung bereits erbrachte Leistungen erneut oder zusätzlich erbracht werden müssen und die Mehrleistung vom Kunden beauftragt wurde, kann der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand gesondert vergütet werden.

  11. 11.

    Soweit der Kunde erforderliche Informationen, Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Zugänge oder sonstige Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig bereitstellt, verlängern bzw. verschieben sich hiervon betroffene Ausführungs- und Leistungsfristen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der konkreten Auswirkungen der Verzögerung.

    Weitergehende gesetzliche Rechte der ADIGE Media GmbH bleiben unberührt.

  12. 12.

    Soweit Fremdleistungen, Materialien oder Produkte Dritter Bestandteil des Auftrags sind, kann die ADIGE Media GmbH diese im eigenen Namen beschaffen oder – sofern ausdrücklich vereinbart – lediglich vermitteln.

    Welche Leistung die ADIGE Media GmbH gegenüber dem Kunden schuldet, bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag und der vereinbarten Leistungsbeschreibung.

  13. 13.

    Erkennt die ADIGE Media GmbH während der Planung oder Ausführung Umstände, die die vorgesehene Ausführung technisch ungeeignet, rechtlich unzulässig oder mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden erscheinen lassen, ist sie berechtigt, die betreffende Leistung bis zur Klärung auszusetzen.

    Der Kunde wird hierüber informiert.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, eine Ausführung vorzunehmen, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben oder allgemein anerkannte Sicherheitsanforderungen verstößt.

  14. 14.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere die Rechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 5 Preise, Vergütung und zusätzliche Kosten

  1. 1.

    Für die von der ADIGE Media GmbH zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gilt die im jeweiligen Vertrag, angenommenen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei Online-Bestellungen im jeweiligen Bestellvorgang vereinbarte Vergütung.

  2. 2.

    Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, grundsätzlich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    Gegenüber Verbrauchern werden Preise entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

  3. 3.

    Soweit nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, können insbesondere folgende Kosten zusätzlich zur vereinbarten Grundvergütung anfallen:

    • •Versand- und Verpackungskosten,
    • •Fracht- und Speditionskosten,
    • •Kurier- und Expresskosten,
    • •Anfahrts- und Fahrtkosten,
    • •Übernachtungs- und erforderliche Reisekosten,
    • •Park-, Maut- und sonstige verkehrsbedingte Kosten,
    • •Kosten für Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne oder sonstige Spezialtechnik,
    • •Kosten für erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen,
    • •Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren,
    • •Kosten für Statiker, Sachverständige oder sonstige Fachplaner,
    • •Entsorgungs- und Demontagekosten,
    • •Fremdleistungen,
    • •besondere Material-, Beschaffungs- oder Sonderanfertigungskosten
      sowie
    • •sonstige vom Kunden beauftragte Zusatzleistungen.

    Zusätzliche Kosten werden nur berechnet, soweit hierfür eine vertragliche Grundlage besteht oder sie vom Kunden gesondert beauftragt bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen sind.

  4. 4.

    Soweit Fahrt-, Anfahrts-, Liefer-, Montage- oder sonstige Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand oder nach Entfernung berechnet werden sollen, wird die jeweilige Berechnungsgrundlage im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einer sonstigen Vereinbarung festgelegt.

  5. 5.

    Kostenschätzungen und unverbindliche Preisangaben stellen keine Festpreisvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet werden.

    Erkennt die ADIGE Media GmbH bei einer unverbindlichen Kostenschätzung, dass eine wesentliche Überschreitung des ursprünglich geschätzten Kostenrahmens zu erwarten ist, wird der Kunde hierüber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften informiert.

  6. 6.

    Ein vereinbarter Festpreis gilt für den bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungsumfang und die dabei zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse.

    Vom Kunden nach Vertragsschluss beauftragte Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzleistungen sind nicht vom ursprünglichen Festpreis umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

    Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen, die aufgrund von Umständen erforderlich werden, die nach Maßgabe des § 4 nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs waren und deren zusätzliche Vergütung wirksam vereinbart wurde oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

  7. 7.

    Ändert der Kunde nach Vertragsschluss bereits freigegebene oder verbindlich vereinbarte Vorgaben, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Material, Abmessungen, Stückzahl, Konstruktion, technischer Ausführung, Lieferumfang oder Montage, können hierdurch zusätzlich erforderliche und vom Kunden beauftragte Leistungen gesondert berechnet werden.

    Dies kann insbesondere bereits entstandene oder zusätzlich erforderliche Aufwendungen für Planung, Gestaltung, Materialbeschaffung, Produktion, Fremdleistungen, Demontage oder erneute Herstellung betreffen.

  8. 8.

    Preisnachlässe, Rabatte, Sonderkonditionen und sonstige Vergünstigungen gelten ausschließlich für den Auftrag, für den sie vereinbart wurden, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Vereinbarung getroffen wurde.

    Aus einmalig gewährten Rabatten oder Sonderkonditionen entsteht kein Anspruch auf entsprechende Konditionen bei zukünftigen Aufträgen.

  9. 9.

    Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, gelten die vor Vertragsschluss vereinbarten Stunden-, Tages- oder sonstigen Verrechnungssätze.

    Notwendige Material-, Reise-, Fremd- oder Nebenkosten können zusätzlich berechnet werden, soweit dies vereinbart wurde.

  10. 10.

    Bei Verträgen mit längeren Ausführungszeiträumen oder längerfristigen Leistungsbeziehungen können Preisänderungen nur nach Maßgabe einer hierfür getroffenen Vereinbarung und der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.

    Eine einseitige nachträgliche Erhöhung eines bereits verbindlich vereinbarten Festpreises allein aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen erfolgt nicht, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.

  11. 11.

    Soweit für einzelne Geschäftsbereiche – insbesondere Online-Shop, Druckprodukte, Außenwerbung, längerfristige Werbeflächenüberlassung, Ladenbau oder sonstige Projektleistungen – besondere Preis- oder Abrechnungsregelungen gelten, werden diese in den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen oder im individuellen Vertrag geregelt.

  12. 12.

    Zwingende gesetzliche Preisangabe-, Informations- und Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Voraus- und Abschlagszahlungen

  1. 1.

    Die Vergütung ist nach Maßgabe der im jeweiligen Angebot, Vertrag, in der Auftragsbestätigung, Rechnung oder im jeweiligen Bestellvorgang vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten.

    Individuell vereinbarte Zahlungsbedingungen und Zahlungspläne gehen den nachfolgenden allgemeinen Regelungen vor.

  2. 2.

    Soweit bei individuell beauftragten Lieferungen oder Leistungen nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten grundsätzlich folgende Zahlungsbedingungen:

    1. a.

      Auftragswert bis einschließlich 3.000,00 EUR netto:

      100 % der vereinbarten Vergütung als Vorauszahlung nach Vertragsschluss und vor Beginn kostenverursachender Produktions-, Beschaffungs- oder Ausführungsmaßnahmen.

    2. b.

      Auftragswert ab 3.001,00 EUR netto:

      50 % der vereinbarten Vergütung als Vorauszahlung nach Vertragsschluss und 50 % entsprechend dem im Angebot, Vertrag oder Zahlungsplan bestimmten weiteren Zahlungszeitpunkt.

    Ist für die zweite Teilzahlung kein konkreter Zahlungszeitpunkt vereinbart, richtet sich deren Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und der Art der geschuldeten Leistung.

  3. 3.

    Die ADIGE Media GmbH ist bei vereinbarter Vorauszahlung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit kostenverursachender Materialbeschaffung, Fremdvergabe, Produktion oder sonstiger Ausführung zu beginnen, bevor die vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist.

    Soweit für Planung, Aufmaß, Gestaltung oder andere vorbereitende Tätigkeiten ausdrücklich ein früherer Leistungsbeginn vereinbart wurde, bleibt diese Vereinbarung unberührt.

  4. 4.

    Verzögert sich der Eingang einer vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung, können sich hiervon abhängige Produktions-, Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine entsprechend verschieben, soweit die Verzögerung für die Terminverschiebung ursächlich ist.

    Die ADIGE Media GmbH wird den Kunden über wesentliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine informieren.

  5. 5.

    Bei größeren oder längerfristigen Projekten, insbesondere in den Bereichen Ladenbau, Werbetechnik, Digital Signage, Außenwerbeanlagen, Großflächenwerbung sowie bei umfangreichen Produktions- und Montageleistungen, können individuelle Abschlags- oder Meilensteinzahlungen vereinbart werden.

    Ein Zahlungsplan kann beispielsweise an folgende Projektstufen anknüpfen:

    • •Auftragserteilung,
    • •Planungs- oder Entwurfsfreigabe,
    • •Materialbestellung,
    • •Produktionsbeginn,
    • •Fertigstellung der Produktion,
    • •Lieferung,
    • •Montage,
    • •Abnahme oder
    • •Fertigstellung.

    Maßgeblich ist der für das jeweilige Projekt konkret vereinbarte Zahlungsplan.

  6. 6.

    Soweit Abschlagszahlungen gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart sind, werden bereits geleistete Zahlungen bei der Schlussabrechnung berücksichtigt.

    Die Schlussrechnung weist die vereinbarte Gesamtvergütung, berechnete Zusatzleistungen sowie bereits geleistete Zahlungen entsprechend aus.

  7. 7.

    Rechnungen sind innerhalb der jeweils auf der Rechnung oder im Vertrag angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.

    Ist keine besondere Zahlungsfrist vereinbart oder angegeben, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  8. 8.

    Eine Zahlung gilt grundsätzlich mit Eingang des geschuldeten Betrages auf dem von der ADIGE Media GmbH angegebenen Konto oder bei Nutzung eines vereinbarten Zahlungsdienstes mit ordnungsgemäßer Gutschrift als erfolgt.

    Bei Überweisungen trägt der Kunde dafür Sorge, dass die Zahlung unter Angabe der erforderlichen Rechnungs-, Auftrags- oder sonstigen Zuordnungsdaten vorgenommen wird.

  9. 9.

    Zahlungen werden grundsätzlich auf die jeweils bezeichnete Forderung angerechnet. Fehlt eine eindeutige Tilgungsbestimmung oder bestehen mehrere fällige Forderungen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Zahlungen.

  10. 10.

    Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, stehen der ADIGE Media GmbH die gesetzlichen Verzugsrechte zu.

    Hierzu gehören insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern können darüber hinaus die gesetzlich vorgesehenen weiteren Verzugsfolgen, einschließlich einer gegebenenfalls anfallenden Verzugspauschale, geltend gemacht werden.

    Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.

  11. 11.

    Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus dem betreffenden Vertragsverhältnis in Verzug, kann die ADIGE Media GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht erbrachte, hiervon betroffene Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten oder aussetzen.

    Der Kunde ist über eine beabsichtigte Aussetzung zu informieren, soweit dies nach den Umständen erforderlich ist.

    Aus einer berechtigten Aussetzung resultierende Terminverschiebungen sind bei der weiteren Projektplanung angemessen zu berücksichtigen.

  12. 12.

    Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, richten sich etwaige Rechte der ADIGE Media GmbH auf Sicherheitsleistung, Zurückbehaltung, Vorauszahlung oder sonstige Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.

    Bereits bestehende zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  13. 13.

    Bei vom Kunden nach Vertragsschluss beauftragten Zusatz- oder Änderungsleistungen kann die ADIGE Media GmbH hierfür eine gesonderte Vergütung und, soweit vereinbart oder gesetzlich zulässig, eine angemessene Voraus- oder Abschlagszahlung verlangen.

  14. 14.

    Für Bestellungen über den ADIGE Shop oder andere Online-Vertriebssysteme können abweichende Zahlungsmethoden, Fälligkeiten und Zahlungsabwicklungen gelten. Diese werden dem Kunden im jeweiligen Bestellprozess vor Abgabe seiner Bestellung mitgeteilt.

  15. 15.

    Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB gegenüber Unternehmern nicht an anderer Stelle wirksam etwas Abweichendes geregelt wird.

  16. 16.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere die für Verbraucher geltenden Schutzvorschriften, bleiben unberührt.

§ 7 Lieferzeiten, Ausführungsfristen, Termine und Leistungshindernisse

  1. 1.

    Liefer-, Produktions-, Montage-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen sowie sonstige Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

    Termine und Fristen sind nur dann als verbindliche Fixtermine anzusehen, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart oder nach den Umständen des jeweiligen Vertrages als verbindlich anzusehen sind.

  2. 2.

    Soweit für die Ausführung einer Leistung eine vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung, Freigabe, Mitwirkungshandlung, Datenübermittlung oder sonstige Voraussetzung des Kunden erforderlich ist, beginnt eine hiervon abhängige Ausführungsfrist grundsätzlich erst, wenn die betreffende Voraussetzung erfüllt ist.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • •Eingang vereinbarter Vorauszahlungen,
    • •Übermittlung vollständiger Druck- oder Produktionsdaten,
    • •Entwurfsfreigaben,
    • •Druckfreigaben,
    • •Material- oder Farbauswahl,
    • •Freigabe von Zeichnungen oder Planungen,
    • •Übermittlung erforderlicher Maße,
    • •Zugang zum Objekt,
    • •erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen,
    • •Bereitstellung erforderlicher Anschlüsse,
    • •sonstige vereinbarte Mitwirkungshandlungen.
  3. 3.

    Verzögert der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder stellt er erforderliche Informationen, Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen oder Zahlungen nicht rechtzeitig zur Verfügung, verschieben bzw. verlängern sich hiervon betroffene Termine und Fristen entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen der Verzögerung und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

    Dies gilt auch für hierdurch verursachte Verschiebungen nachfolgender Produktions-, Liefer- oder Montagestufen.

  4. 4.

    Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden können Auswirkungen auf bereits vorgesehene Produktions-, Liefer-, Montage- oder Fertigstellungstermine haben.

    Soweit die Änderung für eine Terminverschiebung ursächlich ist, werden die hiervon betroffenen Termine unter Berücksichtigung des erforderlichen zusätzlichen Planungs-, Beschaffungs-, Produktions- und Ausführungsaufwands neu abgestimmt.

  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH haftet nicht für Verzögerungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die sie nicht zu vertreten hat.

    Hierzu können insbesondere außergewöhnliche und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse gehören, wie:

    • •Naturereignisse und Naturkatastrophen,
    • •extreme Witterungsverhältnisse,
    • •Überschwemmungen,
    • •Feuer,
    • •behördliche Maßnahmen oder Verbote,
    • •rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen,
    • •Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder erhebliche politische Unruhen,
    • •Epidemien oder Pandemien und hieraus resultierende behördliche
      Maßnahmen,
    • •erhebliche und nicht von der ADIGE Media GmbH zu vertretende
      Störungen von Verkehrs- oder Transportwegen,
    • •erhebliche und nicht zu vertretende Ausfälle der Energie- oder
      Kommunikationsversorgung sowie
    • •vergleichbare, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der ADIGE
      Media GmbH liegende Ereignisse.

    Dies gilt nur, soweit das jeweilige Ereignis die Erbringung der geschuldeten Leistung tatsächlich verhindert oder wesentlich erschwert.

  6. 6.

    Lieferverzögerungen oder Leistungsausfälle von Lieferanten, Herstellern, Transportunternehmen oder sonstigen Vorlieferanten führen nicht automatisch zu einer Befreiung der ADIGE Media GmbH von ihren vertraglichen Pflichten.

    Soweit eine solche Verzögerung jedoch auf einem von der ADIGE Media GmbH nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Ereignis beruht und trotz zumutbarer Beschaffungs- oder Ersatzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, verlängern sich hiervon betroffene Leistungsfristen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften angemessen.

  7. 7.

    Wird ein vereinbartes Material, Produkt oder Bauteil nach Vertragsschluss ohne Verschulden der ADIGE Media GmbH dauerhaft nicht mehr hergestellt oder ist es trotz zumutbarer Beschaffungsbemühungen nicht mehr verfügbar, wird die ADIGE Media GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

    Eine Verwendung eines technisch und qualitativ vergleichbaren Ersatzprodukts erfolgt nur, soweit dies mit dem Kunden vereinbart wird oder im konkreten Vertragsverhältnis gesetzlich zulässig ist.

    Etwaige Preis- oder Terminänderungen werden vor einer entsprechenden Vertragsänderung mit dem Kunden abgestimmt.

  8. 8.

    Montage- und Außenarbeiten setzen geeignete tatsächliche und sicherheitstechnische Bedingungen voraus.

    Können Arbeiten insbesondere aufgrund von

    • •Sturm,
    • •starkem Regen,
    • •Schnee oder Eis,
    • •extremen Temperaturen,
    • •fehlender Arbeitssicherheit,
    • •nicht nutzbaren Arbeitsflächen,
    • •fehlender Verkehrssicherung,
    • •nicht zugänglichen Montageorten oder
    • •sonstigen erheblichen Sicherheitsrisiken
      nicht fachgerecht oder nicht sicher durchgeführt werden, darf die ADIGE Media GmbH die betreffenden Arbeiten bis zum Wegfall des Hindernisses verschieben oder unterbrechen.

    Die hierdurch entstehenden Auswirkungen auf den Terminplan werden dem Kunden mitgeteilt.

  9. 9.

    Ist der vereinbarte Montage-, Liefer- oder Einsatzort zum vorgesehenen Termin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht zugänglich oder kann eine vereinbarte Leistung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden Voraussetzung nicht ausgeführt werden, können hierdurch erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Lagerungen, Fremdkosten oder sonstige nachweisbare Mehraufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarungen zusätzlich berechnet werden.

    Die ADIGE Media GmbH hat vermeidbare Mehrkosten im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten.

  10. 10.

    Erkennt die ADIGE Media GmbH, dass ein vereinbarter verbindlicher Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm, soweit möglich, die Ursache sowie einen voraussichtlichen neuen Termin oder Zeitraum mitteilen.

  11. 11.

    Bei vorübergehenden Leistungshindernissen verlängern sich betroffene Leistungsfristen grundsätzlich nur um den Zeitraum, in dem das Hindernis die Leistungserbringung tatsächlich beeinträchtigt, zuzüglich einer unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Wiederanlauf- und Organisationszeit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  12. 12.

    Dauert ein nicht von einer Vertragspartei zu vertretendes Leistungshindernis so lange an, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist, richten sich Rücktritts-, Kündigungs-, Anpassungs- und sonstige Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Bereits ordnungsgemäß erbrachte und vergütungspflichtige Leistungen bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

  13. 13.

    Gesetzliche Rechte des Kunden bei von der ADIGE Media GmbH zu vertretendem Verzug bleiben unberührt.

    Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen von Verzug, Fristsetzung, Rücktritt und Schadensersatz.

  14. 14.

    Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 8 Kundendaten, Entwürfe, Korrekturen sowie Druck- und Produktionsfreigaben

  1. 1.

    Soweit die Durchführung eines Auftrags die Bereitstellung von Texten, Bildern, Logos, Grafiken, Druckdaten, Dateien, Maßen, technischen Angaben, Produktinformationen oder sonstigen Inhalten durch den Kunden erfordert, hat der Kunde diese rechtzeitig, vollständig und in einer für die vereinbarte Leistung geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

  2. 2.

    Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder ausdrücklich vorgegebenen Inhalte und Angaben verantwortlich.

    Dies betrifft insbesondere:

    • •Namen und Unternehmensbezeichnungen,
    • •Anschriften,
    • •Telefonnummern,
    • •E-Mail- und Internetadressen,
    • •Preise und Preisangaben,
    • •Öffnungszeiten,
    • •Produktbezeichnungen,
    • •Zutaten- und sonstige Produktinformationen,
    • •Maße und Mengen,
    • •Logos und Markenbezeichnungen,
    • •QR-Codes und deren Zieladressen,
    • •rechtlich erforderliche Pflichtangaben sowie
    • •sonstige vom Kunden vorgegebene Informationen.

    Eine rechtliche, steuerliche, wettbewerbsrechtliche oder sonstige fachliche Prüfung dieser Inhalte schuldet die ADIGE Media GmbH nur, wenn eine solche Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. 3.

    Erstellt die ADIGE Media GmbH auf Grundlage der Kundenvorgaben einen Entwurf, ein Layout, eine Reinzeichnung, Visualisierung, Zeichnung oder sonstige Gestaltung, erhält der Kunde vor der endgültigen Produktion eine Freigabemöglichkeit, soweit eine Freigabe nach Art des Auftrags vorgesehen oder vereinbart ist.

  4. 4.

    Der Kunde hat ihm zur Freigabe vorgelegte Unterlagen sorgfältig zu prüfen.

    Die Prüfung soll insbesondere umfassen:

    • •Texte und Rechtschreibung,
    • •Namen und Kontaktdaten,
    • •Preise,
    • •Zahlen und Mengen,
    • •Maße,
    • •Anordnung und Positionierung,
    • •Bildauswahl,
    • •Logos,
    • •Farben im Rahmen der technisch möglichen Beurteilung,
    • •QR-Codes,
    • •sonstige vom Kunden verlangte Inhalte und Vorgaben.

    Erkennbare Fehler oder Änderungswünsche sind der ADIGE Media GmbH vor Erteilung der Freigabe mitzuteilen.

  5. 5.

    Eine Freigabe kann insbesondere schriftlich, per E-Mail oder über einen vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg erfolgen, sofern eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Auftrag und zur freizugebenden Fassung möglich ist.

    Erklärungen wie
    „freigegeben“,
    „Druckfreigabe erteilt“,
    „kann produziert werden“,
    „so ist es in Ordnung“
    oder eine inhaltlich vergleichbare eindeutige Erklärung gelten grundsätzlich als Freigabe der konkret zur Prüfung übermittelten Fassung.

  6. 6.

    Nach erteilter Freigabe darf die ADIGE Media GmbH die weitere Planung, Beschaffung oder Produktion auf Grundlage der freigegebenen Fassung durchführen.

    Für Fehler in vom Kunden bereitgestellten oder vorgegebenen Inhalten, die in der freigegebenen Fassung erkennbar vorhanden waren und vom Kunden trotz zumutbarer Prüfung freigegeben wurden, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der erfolgten Freigabe und der jeweiligen Verantwortungsbereiche.

    Eine Freigabe entbindet die ADIGE Media GmbH nicht von der Verantwortung für eigene Produktions-, Herstellungs- oder Ausführungsfehler, die nicht Gegenstand der Kundenfreigabe waren.

  7. 7.

    Wünscht der Kunde nach einer bereits erteilten Freigabe Änderungen, wird die ADIGE Media GmbH prüfen, ob die Änderung im jeweiligen Projektstadium noch möglich ist.

    Bereits ausgelöste oder erbrachte Leistungen können insbesondere umfassen:

    • •Gestaltung und Reinzeichnung,
    • •Datenaufbereitung,
    • •Materialbestellung,
    • •Druck,
    • •Produktion,
    • •Programmierung,
    • •Fremdleistungen,
    • •Zuschnitt,
    • •Konfektionierung,
    • •Versandvorbereitung oder
    • •sonstige Produktionsschritte.

    Soweit die Änderung noch möglich ist und vom Kunden beauftragt wird, können hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen entsprechend der getroffenen Vereinbarung gesondert berechnet werden.

    Bereits unumkehrbar produzierte oder verbindlich beschaffte Leistungen bleiben nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen vergütungspflichtig.

  8. 8.

    Soweit im Angebot eine bestimmte Anzahl von Entwurfs- oder Korrekturrunden enthalten ist, sind darüber hinausgehende, vom Kunden gewünschte Änderungen zusätzliche Leistungen und können nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet werden.

    Ist keine bestimmte Anzahl vereinbart, richtet sich der geschuldete Umfang der Gestaltungs- und Korrekturleistungen nach dem jeweiligen Vertrag und dem vereinbarten Leistungsumfang.

  9. 9.

    Eine Freigabe bezieht sich grundsätzlich auf die dem Kunden konkret vorgelegte Fassung.

    Werden nach einer Freigabe durch die ADIGE Media GmbH inhaltliche Änderungen vorgenommen, die über technisch notwendige und den Inhalt nicht verändernde Anpassungen hinausgehen, ist für diese Änderungen grundsätzlich eine erneute Freigabe einzuholen, soweit sie für das Produktionsergebnis relevant sind.

  10. 10.

    Farbabweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, digitalem Entwurf, Proof, Druckerzeugnis, Folie, Lack, Beleuchtung, Material und fertigem Produkt können technisch bedingt auftreten.

    Insbesondere können unterschiedliche Bildschirmkalibrierungen, Farbräume, Druckverfahren, Materialien, Oberflächen, Lichtverhältnisse und Produktionsverfahren zu Abweichungen führen.

    Eine bestimmte farbliche Übereinstimmung wird nur geschuldet, wenn entsprechende Farbwerte, Referenzmuster, Proofs oder sonstige verbindliche Farbvorgaben ausdrücklich vereinbart wurden und die technisch bedingten Toleranzen des jeweiligen Verfahrens berücksichtigt werden.

  11. 11.

    Vom Kunden bereitgestellte Dateien müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck technisch geeignet sein.

    Dies betrifft insbesondere:

    • •Dateiformat,
    • •Auflösung,
    • •Farbraum,
    • •Beschnitt,
    • •Schriften,
    • •Vektordaten,
    • •Bildqualität,
    • •Größenverhältnisse und
    • •sonstige produktionsrelevante Eigenschaften.

    Soweit eine technische Datenprüfung ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich deren Umfang nach der jeweiligen Vereinbarung.

    Ohne eine solche Vereinbarung schuldet die ADIGE Media GmbH keine umfassende inhaltliche oder technische Prüfung sämtlicher Kundendaten, bleibt jedoch für Umstände verantwortlich, die sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erkennen und berücksichtigen muss.

  12. 12.

    Stellt die ADIGE Media GmbH bei der Bearbeitung erkennbare technische Mängel oder Unklarheiten in den bereitgestellten Daten fest, die einer ordnungsgemäßen Ausführung entgegenstehen können, wird sie den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies nach Art und Umfang des Auftrags erforderlich und zumutbar ist.

    Erforderliche Datenkorrekturen oder Neuerstellungen können, sofern sie nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören, nach vorheriger Vereinbarung als zusätzliche Leistung berechnet werden.

  13. 13.

    Soweit der Kunde ausdrücklich eine Produktion ohne vorherige gestalterische Freigabe oder auf Grundlage von ihm selbst bereitgestellter produktionsfertiger Daten beauftragt, richtet sich die Verantwortlichkeit für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und Daten nach den vorstehenden Bestimmungen.

    Die Verantwortung der ADIGE Media GmbH für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihr übernommenen Produktionsleistung bleibt unberührt.

  14. 14.

    Produktions-, Liefer- oder Ausführungsfristen, die von einer Kundenfreigabe abhängig sind, beginnen bzw. laufen nach Maßgabe des § 7 erst weiter, wenn die erforderliche Freigabe vorliegt.

    Verzögerungen bei der Freigabe können zu einer entsprechenden Verschiebung nachfolgender Produktions-, Liefer- und Montagentermine führen.

  15. 15.

    Gesetzliche Mängelrechte und zwingende Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.

§ 9 Rechte an Kundendaten, Schutzrechte Dritter und Freistellung

  1. 1.

    Stellt der Kunde der ADIGE Media GmbH Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken, Logos, Marken, Kennzeichen, Schriften, Designs, Zeichnungen, Videos, Musik, Daten, Dateien, Werbeaussagen oder sonstige Inhalte zur Verfügung oder gibt er deren Verwendung vor, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass er über die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte und Befugnisse verfügt.

    Dies gilt insbesondere für:

    • •Urheberrechte,
    • •Marken- und Kennzeichenrechte,
    • •Designrechte,
    • •Namensrechte,
    • •Persönlichkeits- und Bildnisrechte,
    • •Nutzungs- und Lizenzrechte sowie
    • •sonstige Rechte Dritter.
  2. 2.

    Der Kunde räumt der ADIGE Media GmbH an den von ihm bereitgestellten Inhalten die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsbefugnisse für die Dauer und den Umfang der Vertragsdurchführung ein.

    Dies umfasst, soweit für den Auftrag erforderlich, insbesondere das Recht, die bereitgestellten Inhalte zu:

    • •speichern,
    • •vervielfältigen,
    • •bearbeiten,
    • •skalieren,
    • •beschneiden,
    • •farblich oder technisch anpassen,
    • •in Layouts integrieren,
    • •für Produktionszwecke aufbereiten,
    • •an beauftragte Produktions-, Montage- oder sonstige Erfüllungspartner
      weiterzugeben und
    • •in der für die vereinbarte Leistung erforderlichen Weise zu verwenden.

    Eine darüber hinausgehende Nutzung durch die ADIGE Media GmbH ist hiermit nicht verbunden.

  3. 3.

    Der Kunde sichert zu, dass die vertragsgemäße Verwendung der von ihm bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalte keine Rechte Dritter verletzt und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse bestehen, soweit diese Umstände seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.

    Soweit für die Verwendung Zustimmungen, Lizenzen oder sonstige Genehmigungen Dritter erforderlich sind, hat der Kunde diese rechtzeitig einzuholen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich von der ADIGE Media GmbH übernommen wurde.

  4. 4.

    Eine allgemeine rechtliche Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte auf mögliche Verletzungen von Urheber-, Marken-, Design-, Wettbewerbs-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten ist nicht Bestandteil der Leistung der ADIGE Media GmbH, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

    Die ADIGE Media GmbH erbringt keine Rechtsberatung.

  5. 5.

    Werden der ADIGE Media GmbH konkrete Umstände bekannt, aufgrund derer die Rechtswidrigkeit eines vom Kunden bereitgestellten oder verlangten Inhalts offensichtlich erscheint oder ernsthafte Zweifel an der Berechtigung des Kunden bestehen, ist die ADIGE Media GmbH berechtigt, die Verwendung des betreffenden Inhalts bis zur Klärung zurückzustellen.

    Die ADIGE Media GmbH kann den Kunden auffordern, innerhalb angemessener Frist geeignete Nachweise über die erforderlichen Rechte oder eine alternative rechtmäßige Vorlage bereitzustellen.

  6. 6.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, einen Auftrag oder eine konkrete Gestaltung auszuführen, wenn deren Durchführung nach ihrer begründeten Einschätzung offensichtlich gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen würde.

    Gesetzliche und vertragliche Rechte der Parteien im Zusammenhang mit einer solchen Leistungsverweigerung bleiben unberührt.

  7. 7.

    Werden gegen die ADIGE Media GmbH wegen der vertragsgemäßen Verwendung eines vom Kunden bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalts Ansprüche Dritter geltend gemacht, hat der Kunde die ADIGE Media GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt.

    Die Freistellung umfasst im gesetzlich zulässigen Umfang auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

    Dies gilt nicht, soweit die ADIGE Media GmbH die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

  8. 8.

    Die ADIGE Media GmbH wird den Kunden über gegen sie geltend gemachte Ansprüche Dritter, die unter Absatz 7 fallen können, innerhalb angemessener Zeit informieren und ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit geben, an der Abwehr oder Klärung der Ansprüche mitzuwirken.

    Die ADIGE Media GmbH wird ohne sachlichen Grund keine Verpflichtungen zulasten des Kunden anerkennen oder Vergleiche abschließen, deren Kosten nach Absatz 7 vom Kunden getragen werden sollen.

  9. 9.

    Verändert die ADIGE Media GmbH einen vom Kunden bereitgestellten Inhalt über die für den Auftrag erforderliche technische oder vom Kunden freigegebene gestalterische Bearbeitung hinaus und entsteht eine Rechtsverletzung gerade durch diese eigenverantwortliche Veränderung, richtet sich die Verantwortlichkeit hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften.

  10. 10.

    Beauftragt der Kunde die ADIGE Media GmbH mit der Beschaffung oder Lizenzierung von Stockfotos, Schriften, Musik, Software, Templates oder sonstigen lizenzpflichtigen Inhalten Dritter, richten sich Nutzungsumfang, Nutzungsdauer, räumlicher Geltungsbereich, Übertragbarkeit und sonstige Beschränkungen nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers bzw. Lizenzgebers.

    Die ADIGE Media GmbH wird dem Kunden wesentliche ihr bekannte Nutzungsbeschränkungen mitteilen, soweit diese für die vereinbarte Verwendung relevant sind.

  11. 11.

    Vom Kunden bereitgestellte Originaldateien, Datenträger, Muster oder sonstige körperliche Unterlagen werden nach Abschluss des Auftrags nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung zurückgegeben, aufbewahrt oder vernichtet.

    Eine dauerhafte Archivierung von Kundendaten oder Produktionsdateien wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

    Datenschutzrechtliche Lösch-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.

  12. 12.

    Die vorstehenden Regelungen betreffen die vom Kunden bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalte.

    Die Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Rechte an von der ADIGE Media GmbH selbst entwickelten Entwürfen, Gestaltungen, Konzepten, Reinzeichnungen, Grafiken, Designs, Texten, Fotografien, technischen Zeichnungen, Dateien und sonstigen Arbeitsergebnissen richten sich nach den hierfür vorgesehenen Regelungen dieser AGB und den jeweiligen individuellen Vereinbarungen.

  13. 13.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.

§ 10 Urheberrechte, Nutzungsrechte, offene Dateien und Kennzeichnung

  1. 1.

    Sämtliche von der ADIGE Media GmbH im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung erstellten Entwürfe, Gestaltungen, Layouts, Zeichnungen, Konzepte, Texte, Grafiken, Illustrationen, Visualisierungen, Konstruktionen, Planungen, Reinzeichnungen, Produktionsdaten und sonstigen Arbeitsergebnisse können urheberrechtlich, designrechtlich oder durch sonstige gesetzliche Schutzrechte geschützt sein.

    Soweit Schutzrechte bestehen, verbleiben diese bei der ADIGE Media GmbH bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Eine Übertragung von Schutzrechten erfolgt nur, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  2. 2.

    Der Kunde erhält an den von der ADIGE Media GmbH erstellten Arbeitsergebnissen ausschließlich die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit nicht ausdrücklich ein weitergehender Nutzungsumfang vereinbart wurde.

    Umfang, räumliche Reichweite, zeitliche Dauer, inhaltlicher Umfang und Art der eingeräumten Nutzungsrechte bestimmen sich nach der jeweiligen Vereinbarung und dem erkennbaren Vertragszweck.

  3. 3.

    Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der für das betreffende Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung.

    Bis zur vollständigen Zahlung dürfen Arbeitsergebnisse nur insoweit genutzt werden, wie dies ausdrücklich gestattet wurde oder gesetzlich zulässig ist.

  4. 4.

    Die Bezahlung einer Gestaltungs-, Planungs-, Entwicklungs-, Produktions- oder sonstigen Leistung führt nicht automatisch zur Übertragung des Urheberrechts oder sonstiger Schutzrechte und begründet insbesondere keinen Anspruch auf Übertragung sämtlicher denkbarer Nutzungsrechte.

    Entscheidend ist der ausdrücklich vereinbarte oder nach dem Vertragszweck erforderliche Nutzungsumfang.

  5. 5.

    Insbesondere begründet die Beauftragung oder Bezahlung eines fertigen Arbeitsergebnisses keinen Anspruch auf Herausgabe der zur Erstellung verwendeten offenen Arbeits-, Projekt-, Quell-, Roh- oder Produktionsdateien.

    Hierzu zählen insbesondere – soweit vorhanden – Dateien und Daten aus:

    • •Adobe Illustrator,
    • •Adobe Photoshop,
    • •Adobe InDesign,
    • •Adobe After Effects,
    • •Adobe Premiere Pro,
    • •CAD- und 3D-Anwendungen,
    • •Web- und Entwicklungsumgebungen,
    • •Layout- und Satzprogrammen,
    • •Produktions- und RIP-Systemen sowie
    • •vergleichbaren Gestaltungs-, Konstruktions-, Entwicklungs- oder
      Produktionssystemen.

    Dies umfasst insbesondere native Projektdateien, Ebenenstrukturen, editierbare Layouts, Arbeitsstände, Hilfsdateien, Bibliotheken, Verknüpfungen, Vorlagen, Presets, Produktionsaufbauten und sonstige interne Arbeitsdateien.

  6. 6.

    Gegenstand der geschuldeten Leistung ist grundsätzlich das im jeweiligen Auftrag vereinbarte Endergebnis bzw. das ausdrücklich bezeichnete Dateiformat.

    Die zur Herstellung dieses Endergebnisses verwendeten internen Arbeitsmittel und offenen Dateien sind nur dann geschuldeter Leistungsgegenstand, wenn deren Herausgabe ausdrücklich vereinbart wurde.

  7. 7.

    Offene Arbeits-, Projekt-, Quell- oder Produktionsdateien sowie interne Arbeitsunterlagen stellen – soweit keine abweichende Vereinbarung besteht – Arbeitsmittel und Know-how der ADIGE Media GmbH dar.

    Eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich zwingend aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.

  8. 8.

    Wird die Herausgabe bestimmter offener Dateien ausdrücklich vereinbart, können hierfür eine gesonderte Vergütung sowie besondere Nutzungsbedingungen vereinbart werden.

    Die Herausgabe einzelner offener Dateien bedeutet nicht automatisch die Übertragung sämtlicher daran bestehenden Nutzungs-, Bearbeitungs-, Weitergabe- oder sonstigen Rechte.

  9. 9.

    Soweit offene Dateien Bestandteile enthalten, an denen Rechte Dritter bestehen, insbesondere Schriftarten, Stockmedien, Softwarebestandteile, Plug-ins, Vorlagen, Bibliotheken, Bilder, Videos, Musik, 3D-Modelle oder sonstige lizenzierte Inhalte, erfolgt eine Herausgabe oder Rechteübertragung nur, soweit dies nach den jeweiligen Lizenzbedingungen zulässig ist.

    Der Kunde hat gegebenenfalls erforderliche eigene Lizenzen zu erwerben.

  10. 10.

    Eine Weitergabe, Bearbeitung, Veränderung, Vervielfältigung oder Nutzung der von der ADIGE Media GmbH erstellten Arbeitsergebnisse außerhalb des eingeräumten Nutzungsumfangs bedarf einer entsprechenden Berechtigung.

    Zwingende gesetzliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte bleiben unberührt.

  11. 11.

    Eine Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte auf Dritte oder die Einräumung von Unterlizenzen ist nur im Umfang der getroffenen Vereinbarung oder einer sonst bestehenden gesetzlichen Berechtigung zulässig.

  12. 12.

    Entwürfe, Varianten, Konzepte, Skizzen, Präsentationen und sonstige Arbeitsergebnisse, die dem Kunden lediglich zur Auswahl, Prüfung oder Freigabe vorgelegt werden und nicht als endgültige Ausführung ausgewählt oder zur Nutzung überlassen wurden, dürfen ohne entsprechende Nutzungsberechtigung nicht verwendet, umgesetzt, vervielfältigt oder Dritten zur Umsetzung überlassen werden.

  13. 13.

    Dies gilt insbesondere für nicht ausgewählte Entwürfe und Varianten. Die Zahlung einer Entwurfs-, Beratungs- oder Präsentationsvergütung führt nicht automatisch zur Einräumung von Nutzungsrechten an sämtlichen vorgelegten Varianten.

  14. 14.

    Von der ADIGE Media GmbH entwickelte wiederverwendbare Gestaltungsprinzipien, Vorlagen, technische Lösungen, Konstruktionsprinzipien, Methoden, Prozesse, Bibliotheken, Komponenten, Produktionsverfahren und sonstiges allgemeines Know-how verbleiben – soweit keine entgegenstehenden Rechte des Kunden oder Dritter bestehen – bei der ADIGE Media GmbH.

    Die ADIGE Media GmbH bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Erfahrungen, Methoden und nicht kundenspezifische Bestandteile auch für andere Projekte zu verwenden.

    Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Kunden bleiben hiervon unberührt.

  15. 15.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, bei von ihr gestalteten oder hergestellten Werbe-, Druck-, Digital-, Ladenbau- oder sonstigen Gestaltungsleistungen einen angemessenen und branchenüblichen Urheber-, Gestalter-, Hersteller- oder Herkunftshinweis anzubringen, soweit dies im konkreten Fall vereinbart, nach der Art des Werkes üblich oder aufgrund der gesetzlichen Rechtsposition der ADIGE Media GmbH zulässig ist.

    Ein solcher Hinweis kann insbesondere die Bezeichnung
    „ADIGE Media GmbH“,
    „© ADIGE Media GmbH“,
    die Internetadresse der ADIGE Media GmbH,
    eine geschäftliche Telefonnummer oder
    eine vergleichbare angemessene Herkunftskennzeichnung
    enthalten.

  16. 16.

    Art, Größe, Gestaltung und Position einer solchen Kennzeichnung müssen unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsergebnisses angemessen sein und dürfen dessen bestimmungsgemäße Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigen.

    Soweit für ein bestimmtes Projekt eine konkrete Kennzeichnung ausdrücklich im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Entwurf oder in einer sonstigen Individualvereinbarung vorgesehen und vom Kunden akzeptiert wurde, ist diese Vereinbarung maßgeblich.

  17. 17.

    Soweit die Anbringung einer ADIGE-Kennzeichnung wirksam vereinbart wurde oder die ADIGE Media GmbH aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Urheberbezeichnung berechtigt ist, darf der Kunde diese Kennzeichnung nicht ohne entsprechende Berechtigung entfernen, unkenntlich machen, verändern oder durch eine fremde Urheber- oder Herstellerkennzeichnung ersetzen.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  18. 18.

    Besteht aufgrund der Art des Projekts ein berechtigtes Interesse des Kunden daran, dass keine sichtbare ADIGE-Kennzeichnung angebracht wird, insbesondere bei White-Label-Projekten, vertraulichen Projekten oder ausdrücklich anders vereinbarten Gestaltungen, kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.

    Eine solche Vereinbarung kann – soweit rechtlich zulässig und vor Vertragsschluss vereinbart – bei der Kalkulation und Vergütung berücksichtigt werden.

  19. 19.

    Die Regelungen über die ADIGE-Kennzeichnung sind von einer etwaigen Verwendung des Projekts als Referenz zu unterscheiden.

    Die Veröffentlichung oder Darstellung von Kundenprojekten zu Referenz-, Eigenwerbungs- oder Präsentationszwecken richtet sich gesondert nach § 11 dieser AGB und den dort genannten Voraussetzungen.

  20. 20.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, offene Arbeits-, Projekt-, Produktions- oder sonstige interne Dateien über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

    Eine Archivierung erfolgt, soweit sie vorgenommen wird, grundsätzlich im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten der ADIGE Media GmbH.

  21. 21.

    Eine nachträglich gewünschte Bereitstellung, Wiederherstellung, Konvertierung, Aufbereitung oder erneute Ausgabe archivierter Daten kann als zusätzliche Leistung gesondert vergütet werden.

    Ein Anspruch auf Wiederherstellung bereits rechtmäßig gelöschter oder nicht mehr vorhandener Arbeitsdaten besteht nicht.

  22. 22.

    Vom Kunden bereitgestellte Originaldaten und Unterlagen bleiben hinsichtlich der daran bestehenden Rechte dem Kunden bzw. den jeweiligen Rechteinhabern zugeordnet.

    Die ADIGE Media GmbH erhält daran die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsbefugnisse nach Maßgabe der Vereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften.

    Der Kunde bleibt für die Berechtigung zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte nach Maßgabe von § 9 dieser AGB verantwortlich.

  23. 23.

    Die ADIGE Media GmbH darf zur Vertragserfüllung erforderliche Arbeitskopien, Produktionskopien, Sicherungskopien und technische Zwischenstände erstellen und im erforderlichen Umfang an eingebundene Produzenten oder Dienstleister weitergeben, soweit dies rechtlich zulässig ist.

    Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Lizenzbestimmungen bleiben unberührt.

  24. 24.

    Bei Beendigung oder Stornierung eines Auftrags entstehen Nutzungs- oder Herausgaberechte an Entwürfen, offenen Dateien oder sonstigen Arbeitsergebnissen nur nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen, dieser AGB und der gesetzlichen Vorschriften.

    Die bloße Zahlung einer Stornierungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzforderung führt nicht automatisch zur Einräumung von Nutzungsrechten oder zur Herausgabe offener Dateien.

  25. 25.

    Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden sowie zwingende urheber-, design-, marken-, wettbewerbs- und sonstige schutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 11 Referenznutzung, Eigenwerbung und Veröffentlichung von Projekten

  1. 1.

    Soweit im Rahmen eines Auftrags für den Kunden Arbeitsergebnisse durch die ADIGE Media GmbH erstellt oder Projekte durch sie geplant, gestaltet, produziert, geliefert oder ausgeführt werden, kann die ADIGE Media GmbH nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihre Mitwirkung an dem jeweiligen Projekt hinweisen und fertiggestellte Arbeiten zu Zwecken der eigenen Unternehmensdarstellung und Eigenwerbung als Referenz verwenden.

  2. 2.

    Die Referenznutzung kann – soweit im konkreten Fall zulässig – insbesondere erfolgen:

    • •auf den Websites der ADIGE Media GmbH und ihrer Marken bzw.

    Geschäftsbereiche,

    • •in digitalen Projekt- und Referenzgalerien,
    • •auf geschäftlich genutzten Social-Media-Kanälen,
    • •in Präsentationen,
    • •in Portfolios,
    • •in Angebots- und Akquiseunterlagen,
    • •in Unternehmensbroschüren,
    • •auf Messen und Ausstellungen,
    • •in Showrooms,
    • •in Referenzlisten sowie
    • •in sonstigen eigenen Unternehmens- und Marketingunterlagen.
  3. 3.

    Die Referenzdarstellung kann insbesondere Abbildungen des von der ADIGE Media GmbH geschaffenen oder ausgeführten Arbeitsergebnisses sowie eine sachliche Beschreibung der von ihr erbrachten Leistungen umfassen.

    Hierzu können beispielsweise gehören:

    • •fertiggestellte Werbeanlagen,
    • •Ladenbauprojekte,
    • •Innenausbauten,
    • •Digital-Signage-Lösungen,
    • •Großflächenwerbeanlagen,
    • •Beschilderungen,
    • •Fahrzeugfolierungen und Fahrzeugbeschriftungen,
    • •Druckprodukte,
    • •Logos und Corporate Designs,
    • •grafische Gestaltungen,
    • •Websites,
    • •sonstige von der ADIGE Media GmbH ausgeführte Projekte sowie
    • •hierfür erstellte Projekt- und Detailaufnahmen.
  4. 4.

    Eine Verwendung von Namen, Unternehmensbezeichnungen, Marken oder Logos des Kunden im Zusammenhang mit einer Referenzdarstellung erfolgt nur, soweit hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage besteht.

    Soweit eine gesonderte Zustimmung oder Rechtseinräumung erforderlich ist, wird die ADIGE Media GmbH diese vor der entsprechenden Nutzung einholen.

  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH wird im Rahmen der Referenznutzung keine ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden veröffentlichen.

    Dies gilt insbesondere für nicht öffentlich bekannte:

    • •Kalkulationen,
    • •Einkaufspreise,
    • •technische Interna,
    • •Geschäftsstrategien,
    • •Zugangsdaten,
    • •unveröffentlichte Produktinformationen,
    • •vertrauliche Planungsunterlagen und
    • •sonstige ausdrücklich oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen.
  6. 6.

    Noch nicht öffentlich vorgestellte oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Projekte werden nicht vor ihrer vereinbarten Veröffentlichung oder Eröffnung als Referenz veröffentlicht, soweit der Kunde ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse mitgeteilt hat oder dieses für die ADIGE Media GmbH erkennbar ist.

    Dies gilt insbesondere für noch nicht eröffnete Geschäftsräume, unveröffentlichte Markenauftritte, Produktneuheiten und vergleichbare Projekte.

  7. 7.

    Soweit für Referenzzwecke Fotografien oder Videoaufnahmen in Geschäftsräumen, auf Grundstücken oder an sonstigen nicht frei zugänglichen Orten des Kunden angefertigt werden sollen, werden erforderliche Zutritts-, Aufnahme- oder sonstige Zustimmungen berücksichtigt.

    Eine allgemeine Referenzbefugnis begründet kein Recht, entgegen dem erklärten Willen eines Berechtigten nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten zu betreten oder dort Aufnahmen anzufertigen.

  8. 8.

    Sind auf für Referenzzwecke vorgesehenen Fotografien oder Videoaufnahmen natürliche Personen erkennbar, erfolgt eine Veröffentlichung nur, soweit hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage besteht und die einschlägigen datenschutz-, persönlichkeits- und bildnisrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

    Soweit erforderlich, sind entsprechende Einwilligungen einzuholen oder Personen vor einer Veröffentlichung unkenntlich zu machen.

  9. 9.

    Rechte Dritter an Bestandteilen eines Projekts bleiben unberührt.

    Dies betrifft insbesondere Rechte an:

    • •Fotografien,
    • •Kunstwerken,
    • •Architektur,
    • •Marken und Logos,
    • •Designs,
    • •Stockmaterial,
    • •Musik,
    • •Videos,
    • •Software,
    • •sonstigen geschützten Bestandteilen.

    Die Referenznutzung durch die ADIGE Media GmbH erfolgt nur in dem Umfang, in dem die hierfür erforderlichen Rechte bestehen.

  10. 10.

    Eine Referenzdarstellung darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, die ADIGE Media GmbH habe Leistungen erbracht, die tatsächlich von anderen Unternehmen oder Dienstleistern ausgeführt wurden.

    Bei Gemeinschaftsprojekten kann die Darstellung auf den tatsächlich von der ADIGE Media GmbH erbrachten Leistungsumfang beschränkt oder entsprechend gekennzeichnet werden.

  11. 11.

    Soweit der Kunde bereits bei Auftragserteilung aus berechtigten Gründen verlangt, dass ein bestimmtes Projekt nicht oder nur eingeschränkt als Referenz verwendet wird, kann dies individuell vereinbart werden.

    Dies gilt insbesondere bei:

    • •Geheimhaltungsvereinbarungen,
    • •besonders vertraulichen Projekten,
    • •Sicherheitsanforderungen,
    • •noch nicht veröffentlichten Geschäftskonzepten oder
    • •sonstigen nachvollziehbaren Geheimhaltungsinteressen.

    Eine solche Vereinbarung soll aus Dokumentationsgründen in Textform festgehalten werden.

  12. 12.

    Eine vereinbarte oder rechtlich zulässige Referenznutzung berechtigt die ADIGE Media GmbH nicht dazu, den Eindruck zu erwecken, der Kunde empfehle, unterstütze oder bewerbe die ADIGE Media GmbH persönlich, sofern eine entsprechende Erklärung des Kunden nicht tatsächlich vorliegt.

    Insbesondere werden Kundenäußerungen, Bewertungen oder Testimonials nur mit entsprechender Berechtigung verwendet.

  13. 13.

    Soweit der Kunde der ADIGE Media GmbH ausdrücklich Fotografien, Videos oder sonstige Inhalte zur Verwendung als Referenz überlässt, sichert er im Rahmen seines Verantwortungsbereichs zu, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen.

    Er hat die ADIGE Media GmbH auf ihm bekannte Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen.

    Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

  14. 14.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, ihre eigene Unternehmens- oder Markenbezeichnung im Rahmen einer zulässigen Referenzdarstellung zu verwenden und die von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen sachlich zu benennen.

  15. 15.

    Datenschutzrechtliche Bestimmungen, Persönlichkeitsrechte, Geschäftsgeheimnisse, vertragliche Geheimhaltungspflichten sowie sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang

  1. 1.

    Von der ADIGE Media GmbH gelieferte oder hergestellte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der für die jeweilige Lieferung oder Leistung geschuldeten Vergütung Eigentum der ADIGE Media GmbH, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach Art des Vertragsgegenstands rechtlich möglich und wirksam vereinbart werden kann.

    Dies betrifft insbesondere:

    • •Druckerzeugnisse,
    • •Schilder und Beschilderungen,
    • •Werbeanlagen,
    • •Leuchtwerbeanlagen,
    • •Displays und Digital-Signage-Hardware,
    • •Folien und sonstige Werbemittel,
    • •Bauteile,
    • •Möbel und Einrichtungselemente,
    • •technische Geräte,
    • •individuell hergestellte Produkte,
    • •Handelswaren sowie
    • •sonstige von der ADIGE Media GmbH gelieferte bewegliche Sachen.
  2. 2.

    Mit vollständiger Zahlung der für die betreffende Sache geschuldeten Vergütung geht das vorbehaltene Eigentum auf den Kunden über, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften, der Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Sachen oder einer abweichenden individuellen Vereinbarung bereits eine andere Eigentumslage eingetreten ist.

  3. 3.

    Der Eigentumsübergang an einer körperlichen Sache führt nicht zu einer weitergehenden Einräumung von Urheber-, Nutzungs-, Design-, Marken-, Software- oder sonstigen immateriellen Rechten.

    Für solche Rechte gelten insbesondere die Regelungen des § 10 dieser AGB sowie die jeweiligen individuellen Vereinbarungen.

    Insbesondere begründet der Eigentumserwerb an einem fertigen Produkt keinen Anspruch auf Herausgabe der zu seiner Herstellung verwendeten offenen Arbeits-, Quell-, Roh-, Projekt- oder Produktionsdateien.

  4. 4.

    olange die ADIGE Media GmbH Eigentümerin einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache ist, hat der Kunde diese pfleglich zu behandeln und, soweit nach Art und Wert der Sache angemessen, vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

    Der Kunde hat die ADIGE Media GmbH unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zugreifen, insbesondere im Fall einer Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

  5. 5.

    Gegenüber Verbrauchern gilt ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen und der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

  6. 6.

    Gegenüber Unternehmern bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Begleichung der aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Forderungen Eigentum der ADIGE Media GmbH.

    Eine weitergehende Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf andere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich wirksam vereinbart wurde.

  7. 7.

    Der Unternehmer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden, verarbeiten oder weiterveräußern, soweit dies dem vereinbarten Vertragszweck entspricht und keine entgegenstehende Vereinbarung besteht.

    Bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung richten sich die Sicherungsrechte der ADIGE Media GmbH nach den hierfür wirksam vereinbarten Bestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften.

  8. 8.

    Soweit von der ADIGE Media GmbH gelieferte Gegenstände mit einem Grundstück, Gebäude oder anderen Sachen verbunden, eingebaut, verarbeitet oder umgestaltet werden, richtet sich die hierdurch entstehende Eigentumslage nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Dies betrifft insbesondere:

    • •Ladenbauelemente,
    • •fest montierte Werbeanlagen,
    • •Fassadenelemente,
    • •Leuchtwerbeanlagen,
    • •Elektro- und Digital-Signage-Installationen,
    • •fest eingebaute Möbel und
    • •sonstige Montage- und Einbauleistungen.

    Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau nach den gesetzlichen Vorschriften seine Wirkung verlieren oder sich die Eigentumslage verändern kann.

  9. 9.

    Ein Eigentumsvorbehalt berechtigt die ADIGE Media GmbH nicht ohne Weiteres dazu, bereits eingebaute oder mit einem Gebäude bzw. Grundstück verbundene Gegenstände eigenmächtig auszubauen oder das Grundstück bzw. die Geschäftsräume des Kunden ohne entsprechende Berechtigung zu betreten.

    Etwaige Herausgabe-, Sicherungs-, Rücktritts- oder sonstige Rechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  10. 10.

    Tritt die ADIGE Media GmbH wegen eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurück und besteht weiterhin Eigentum der ADIGE Media GmbH an der betreffenden Sache, kann sie deren Herausgabe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

    Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

  11. 11.

    Vom Kunden zur Bearbeitung, Bedruckung, Folierung, Montage, Reparatur oder sonstigen Verarbeitung überlassene Gegenstände bleiben Eigentum des Kunden.

    Die ADIGE Media GmbH erwirbt hieran allein aufgrund der Bearbeitung kein Eigentum, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften oder einer ausdrücklichen Vereinbarung etwas anderes ergibt.

  12. 12.

    Soweit die ADIGE Media GmbH Materialien, Muster, Prototypen, Displays, technische Geräte, Werbeträger oder sonstige Gegenstände dem Kunden lediglich leihweise, mietweise, vorübergehend oder zu Präsentationszwecken überlässt, verbleiben diese im Eigentum der ADIGE Media GmbH, sofern nicht ausdrücklich ein Eigentumsübergang vereinbart wurde.

    Die Bedingungen einer solchen Überlassung werden im jeweiligen Vertrag oder in den Besonderen Geschäftsbedingungen geregelt.

  13. 13.

    Für Werbeflächen, Werbeträger oder Anlagen, die im Rahmen von Skyline Plakate oder anderen Außenwerbeleistungen lediglich zur zeitlich begrenzten Nutzung bereitgestellt werden, führt die Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht zu einem Eigentumserwerb des Kunden, sofern nicht ausdrücklich ein Kauf vereinbart wurde.

    Der Kunde erwirbt in diesen Fällen ausschließlich die vertraglich vereinbarten Nutzungs- bzw. Werberechte für den vereinbarten Zeitraum.

  14. 14.

    Für Software, digitale Inhalte, Designs, Dateien, Lizenzen und sonstige nichtkörperliche Leistungen gelten die hierfür vereinbarten Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt an körperlichen Sachen finden hierauf nur Anwendung, soweit dies rechtlich einschlägig ist.

  15. 15.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.

§ 13 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Transportschäden und Annahme

  1. 1.

    Art, Umfang und Ort der Lieferung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Auftragsbestätigung, dem Bestellvorgang oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

    Soweit keine Lieferung vereinbart wurde, kann die Leistung – abhängig von der Art des Auftrags – durch Abholung, Bereitstellung, Montage, digitale Übermittlung oder auf sonstige vereinbarte Weise erbracht werden.

  2. 2.

    Lieferungen können durch die ADIGE Media GmbH selbst oder durch von ihr beauftragte Paketdienste, Speditionen, Kurierdienste, Lieferanten oder sonstige Transportdienstleister erfolgen.

    Die Auswahl des Transportweges und des Transportdienstleisters erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Art der Ware, des Lieferortes und der wirtschaftlich sowie technisch angemessenen Versandart.

  3. 3.

    Versand-, Verpackungs-, Fracht-, Speditions-, Kurier-, Express- und sonstige Lieferkosten sind vom Kunden nur zu tragen, soweit dies vor Vertragsschluss vereinbart oder im jeweiligen Angebot bzw. Bestellvorgang entsprechend ausgewiesen wurde.

    Gegenüber Verbrauchern werden zwingende gesetzliche Informations- und Preisangabevorschriften eingehalten.

  4. 4.

    Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

    Zusätzliche Versandkosten aufgrund einer von der ADIGE Media GmbH veranlassten Teillieferung werden dem Kunden nur berechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten auf einem vom Kunden veranlassten Umstand beruhen.

  5. 5.

    Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung einer zu versendenden Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung auf den Kunden über, soweit ein Versendungskauf vorliegt und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  6. 6.

    Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang bei der Versendung von Waren nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

    Insbesondere wird das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Ware nicht allein dadurch auf den Verbraucher übertragen, dass die ADIGE Media GmbH die Ware einem von ihr ausgewählten Transportdienstleister übergibt.

    Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere bei einer vom Verbraucher selbständig beauftragten und von der ADIGE Media GmbH zuvor nicht benannten Transportperson, bleiben unberührt.

  7. 7.

    Bei Abholung durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit der Übergabe der Ware über.

    Holt der Kunde eine zur Abholung bereitgestellte Ware trotz vereinbarten Abholtermins oder entsprechender Aufforderung nicht ab, richten sich die weiteren Rechte der ADIGE Media GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über den Annahme- bzw. Gläubigerverzug.

  8. 8.

    Der Kunde wird gebeten, eine Lieferung bei Erhalt auf äußerlich erkennbare Transportbeschädigungen, offensichtliche Fehlmengen und erkennbare Beschädigungen der Verpackung zu kontrollieren.

    Festgestellte Transportschäden sollten nach Möglichkeit unmittelbar gegenüber dem Transportdienstleister dokumentiert und der ADIGE Media GmbH zeitnah mitgeteilt werden.

    Bei Verbrauchern ist diese Mitwirkung keine Voraussetzung für die Ausübung gesetzlicher Mängelrechte. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, werden zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers hierdurch nicht eingeschränkt.

  9. 9.

    Gegenüber Unternehmern bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere soweit § 377 HGB Anwendung findet, unberührt.

    Der Unternehmer hat eine handelsrechtlich erforderliche Untersuchung und Mängelanzeige innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen vorzunehmen.

  10. 10.

    Ist eine ordnungsgemäße Lieferung, Übergabe oder Montage aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht möglich, insbesondere weil

    • •die angegebene Lieferadresse unrichtig oder unvollständig ist,
    • •der vereinbarte Ansprechpartner nicht erreichbar ist,
    • •der vereinbarte Liefer- oder Montageort nicht zugänglich ist,
    • •die Annahme unberechtigt verweigert wird,
    • •erforderliche Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeiten fehlen oder
    • •sonstige vereinbarte Voraussetzungen nicht geschaffen wurden,

    kann die ADIGE Media GmbH die hierdurch erforderlichen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Mehraufwendungen geltend machen.

    Hierzu können insbesondere zusätzliche Transport-, Lager-, Warte-, Rücktransport- oder erneute Anfahrtskosten gehören.

  11. 11.

    Befindet sich der Kunde mit der Annahme einer ordnungsgemäß angebotenen Leistung in Verzug, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Die ADIGE Media GmbH ist insbesondere berechtigt, die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen auf Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder einlagern zu lassen.

    Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

  12. 12.

    Bei individuell angefertigten, personalisierten oder speziell für den Kunden produzierten Waren führt eine vom Kunden zu vertretende Nichtannahme nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs der ADIGE Media GmbH.

    Die sich hieraus ergebenden Zahlungs-, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz-, Rücktritts- oder sonstigen Ansprüche richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

  13. 13.

    Soweit Lieferung und Montage gemeinsam geschuldet werden, bedeutet die Anlieferung der Ware allein nicht zwingend die vollständige Erbringung der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung.

    Der Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung sowie eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme richten sich nach Art und Inhalt des jeweiligen Vertrages.

  14. 14.

    Werden Waren unmittelbar von einem Hersteller, Lieferanten oder sonstigen Dritten an den Kunden versandt, gelten hinsichtlich der vertraglichen Verantwortung der ADIGE Media GmbH die gesetzlichen Vorschriften und die jeweilige vertragliche Vereinbarung.

    Die unmittelbare Versendung durch einen Dritten führt für sich allein nicht dazu, dass dieser anstelle der ADIGE Media GmbH Vertragspartner des Kunden wird.

  15. 15.

    Bei Lieferungen ins Ausland können zusätzliche Zölle, Einfuhrabgaben, Steuern oder sonstige öffentlich-rechtliche Kosten entstehen.

    Wer diese Kosten zu tragen hat und welche Lieferbedingungen gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

    Bei Geschäften mit Verbrauchern werden die zwingenden vorvertraglichen Informationspflichten beachtet.

  16. 16.

    Soweit der Kunde ausdrücklich eine besondere Versand-, Verpackungs-, Transport- oder Zustellungsart verlangt, können hierdurch entstehende zusätzliche Kosten nach entsprechender Vereinbarung vom Kunden zu tragen sein.

  17. 17.

    Liefertermine und Lieferfristen sowie Verzögerungen aufgrund von Mitwirkungshandlungen, Leistungshindernissen oder sonstigen Umständen richten sich ergänzend nach § 7 dieser AGB.

  18. 18.

    Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang richten sich ergänzend nach § 12 dieser AGB.

  19. 19.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere die gesetzlichen Mängelrechte und zwingenden Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.

§ 14 Montage, Aufmaß, Baustellenbedingungen und Mitwirkung des Kunden

  1. 1.

    Soweit die ADIGE Media GmbH Montage-, Installations-, Aufbau-, Ladenbau- oder sonstige Arbeiten am Standort des Kunden oder an einem vom Kunden bestimmten Einsatzort übernimmt, richten sich Art und Umfang der geschuldeten Arbeiten nach dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, den freigegebenen Planungen sowie den ergänzenden individuellen Vereinbarungen.

    Nicht ausdrücklich vereinbarte Arbeiten sind nur geschuldet, soweit sie nach Art und Zweck des Vertrages zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Hauptleistung erforderlich sind.

  2. 2.

    Soweit ein Aufmaß durch die ADIGE Media GmbH ausdrücklich vereinbart wurde, werden die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Maße von der ADIGE Media GmbH nach dem vereinbarten Umfang ermittelt.

    Soweit der Kunde selbst Maße, Pläne, Zeichnungen oder sonstige Abmessungen bereitstellt und kein Kontrollaufmaß durch die ADIGE Media GmbH vereinbart wurde, darf die ADIGE Media GmbH diese grundsätzlich ihrer Planung und Produktion zugrunde legen, soweit keine offensichtlichen Unstimmigkeiten bestehen.

    Für die Folgen unzutreffender kundenseitig bereitgestellter Maße richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und dem jeweiligen Verantwortungsbereich.

  3. 3.

    Der Kunde hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Montage-, Liefer- oder Arbeitsort zum vorgesehenen Termin zugänglich ist und die vereinbarten Arbeiten dort durchgeführt werden können.

    Soweit für die Durchführung erforderlich und nicht ausdrücklich von der ADIGE Media GmbH übernommen, hat der Kunde insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass:

    • •erforderliche Zugangsberechtigungen vorliegen,
    • •Zufahrten und Arbeitsflächen zugänglich sind,
    • •vereinbarte Ansprechpartner erreichbar sind,
    • •erforderliche Schlüssel oder Zugangsmittel verfügbar sind,
    • •Arbeits- und Montagebereiche freigeräumt sind,
    • •vereinbarte Strom- und sonstige Anschlüsse verfügbar und funktionsfähig
      sind,
    • •erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen,
    • •Haus-, Sicherheits- und Baustellenvorschriften rechtzeitig mitgeteilt
      werden und
    • •sonstige vereinbarte Voraussetzungen geschaffen sind.
  4. 4.

    Der Kunde hat die ADIGE Media GmbH vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Besonderheiten des Montageortes hinzuweisen, die für eine sichere und fachgerechte Ausführung relevant sein können.

    Hierzu gehören insbesondere Informationen über:

    • •Stromleitungen,
    • •Wasser- und Gasleitungen,
    • •Heizungsleitungen,
    • •Daten- und Kommunikationsleitungen,
    • •Fußbodenheizungen,
    • •verdeckte Installationen,
    • •Abdichtungen,
    • •Dämmungen,
    • •Brandschutzbereiche,
    • •tragende Bauteile,
    • •Fassadensysteme,
    • •besondere Wand- oder Deckenaufbauten,
    • •Asbest oder sonstige bekannte Gefahrstoffe,
    • •sonstige verdeckte oder besondere bauliche Gegebenheiten.

    Soweit entsprechende Pläne oder Bestandsunterlagen vorhanden und für die Arbeiten relevant sind, sind diese der ADIGE Media GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH wird vor Beginn und während der Montage die nach Art der geschuldeten Arbeiten erforderliche fachliche Sorgfalt anwenden.

    Eine zerstörungsfreie Standardprüfung oder Sichtprüfung kann jedoch nicht gewährleisten, dass sämtliche verdeckten Leitungen, Hohlräume, Befestigungshindernisse, Materialmängel oder sonstigen nicht erkennbaren baulichen Gegebenheiten festgestellt werden.

  6. 6.

    Werden während der Ausführung bislang nicht erkennbare Umstände festgestellt, die eine fachgerechte oder sichere Durchführung verhindern, wesentlich erschweren oder eine Änderung der vorgesehenen Befestigungs- oder Montageart erforderlich machen, ist die ADIGE Media GmbH berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.

    Der Kunde wird hierüber informiert.

    Erforderliche zusätzliche Leistungen und deren Vergütung richten sich nach § 4 und § 5 dieser AGB sowie der hierzu getroffenen Vereinbarung.

  7. 7.

    Erweisen sich vom Kunden oder von Dritten vorbereitete Untergründe, Bauteile, Anschlüsse oder sonstige Vorleistungen als ungeeignet oder mangelhaft, ist die ADIGE Media GmbH nicht verpflichtet, hierauf eine technisch ungeeignete oder sicherheitswidrige Montage vorzunehmen.

    Dies gilt insbesondere bei:

    • •nicht tragfähigen Wänden oder Decken,
    • •ungeeigneten Fassaden,
    • •feuchten oder beschädigten Untergründen,
    • •unzureichenden Elektroanschlüssen,
    • •nicht geeigneten Befestigungsmöglichkeiten,
    • •mangelhaften Vorarbeiten anderer Gewerke oder
    • •sonstigen Umständen, die einer fachgerechten Ausführung
      entgegenstehen.

    Die ADIGE Media GmbH wird den Kunden auf erkannte erhebliche Bedenken hinweisen.

  8. 8.

    Soweit zur Ausführung besondere Arbeitsmittel erforderlich sind, insbesondere:

    • •Gerüste,
    • •Arbeits- oder Hebebühnen,
    • •Kräne,
    • •Hubsteiger,
    • •Absperrungen,
    • •Verkehrssicherungen,
    • •Halteverbotszonen oder
    • •sonstige Spezialtechnik,

    bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag, ob deren Bereitstellung und Kosten im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

    Nicht vereinbarte zusätzliche Spezialtechnik wird nur nach Maßgabe der vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich berechnet.

  9. 9.

    Soweit Montagearbeiten Eingriffe in vorhandene Bauteile oder Oberflächen erfordern, beispielsweise Bohren, Schrauben, Dübeln, Kleben, Schneiden oder sonstige Befestigungsarbeiten, sind die hierfür technisch notwendigen Eingriffe Bestandteil der vereinbarten Montage, soweit sie nach Art des Auftrags zu erwarten sind.

    Die ADIGE Media GmbH hat dabei die gebotene fachliche Sorgfalt anzuwenden.

    Eine Haftung für von der ADIGE Media GmbH schuldhaft verursachte Schäden wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

  10. 10.

    Für Schäden, die ausschließlich aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Kunden, nicht erkennbarer verdeckter Gegebenheiten oder mangelhafter kundenseitiger bzw. fremder Vorleistungen entstehen, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und dem jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag.

    Hat die ADIGE Media GmbH einen solchen Umstand erkannt oder hätte sie ihn bei Anwendung der geschuldeten fachlichen Sorgfalt erkennen müssen, bleiben ihre gesetzlichen Pflichten unberührt.

  11. 11.

    Soweit bei Montage-, Ladenbau- oder Umbauarbeiten vorhandene Einrichtungen, Möbel, Waren, Geräte oder sonstige bewegliche Gegenstände den Arbeitsbereich behindern, hat der Kunde diese vor Arbeitsbeginn zu entfernen oder entfernen zu lassen, sofern die Räumung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

    Ist eine erforderliche Räumung nicht erfolgt, können daraus entstehende Wartezeiten, zusätzliche Arbeiten oder erneute Anfahrten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarungen zusätzlich berechnet werden.

  12. 12.

    Werden vereinbarte Arbeiten durch andere Gewerke, Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Dritte behindert, verzögert oder nachträglich verändert, hat der Kunde die ADIGE Media GmbH hierüber unverzüglich zu informieren.

    Die Auswirkungen auf Termine und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen richten sich nach §§ 4, 5 und 7 dieser AGB.

  13. 13.

    Der Kunde hat sicherzustellen, dass erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, privatrechtliche Zustimmungen und sonstige Freigaben für die vereinbarte Montage vorliegen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von der ADIGE Media GmbH übernommen wurde.

    Dies betrifft insbesondere:

    • •Eigentümer- und Vermieterzustimmungen,
    • •Sondernutzungserlaubnisse,
    • •erforderliche behördliche Genehmigungen,
    • •denkmalrechtliche Zustimmungen,
    • •Genehmigungen für Außenwerbeanlagen sowie
    • •sonstige standortbezogene Erlaubnisse.

    Übernimmt die ADIGE Media GmbH die Beantragung ausdrücklich als eigene Leistung, richtet sich deren Umfang nach der jeweiligen Vereinbarung.

  14. 14.

    Soweit eine Genehmigung oder Zustimmung trotz ordnungsgemäßer Beantragung nicht oder nur unter geänderten Auflagen erteilt wird, richten sich die Auswirkungen auf den Vertrag, bereits erbrachte Leistungen, erforderliche Umplanungen und zusätzliche Kosten nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.

    Die ADIGE Media GmbH schuldet den Erfolg eines behördlichen Genehmigungsverfahrens nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist.

  15. 15.

    Bei Arbeiten in öffentlich zugänglichen oder laufend betriebenen Geschäftsräumen hat der Kunde die ADIGE Media GmbH vorab über besondere Betriebs-, Sicherheits-, Hygiene- oder Zugangsvorschriften zu informieren.

    Soweit Arbeiten außerhalb regulärer Geschäftszeiten, nachts, an Sonn- oder Feiertagen oder innerhalb besonderer Zeitfenster verlangt werden, können hierfür zusätzliche Kosten anfallen, sofern dies entsprechend vereinbart wird.

  16. 16.

    Muss ein vereinbarter Montagetermin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund abgebrochen, verschoben oder erneut angesetzt werden, können die hierdurch erforderlichen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Mehraufwendungen geltend gemacht werden.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • •zusätzliche Anfahrten,
    • •Wartezeiten,
    • •bereits gebuchte Arbeitsbühnen oder Spezialtechnik,
    • •Fremdleistungen,
    • •Transportkosten,
    • •Lagerkosten sowie
    • •zusätzliche Personalaufwendungen.

    Die ADIGE Media GmbH hat vermeidbare Mehrkosten im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten.

  17. 17.

    Nach Abschluss der Montage hat der Kunde Gelegenheit, die ausgeführten Arbeiten nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.

    Soweit die erbrachte Leistung einer Abnahme bedarf, gelten ergänzend die hierfür vorgesehenen Regelungen dieser AGB und die gesetzlichen Vorschriften.

  18. 18.

    Demontage, Rückbau, Entsorgung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sind nur Bestandteil der geschuldeten Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder nach Art und Zweck des konkreten Vertrages geschuldet ist.

    Dies gilt insbesondere für das Verschließen von Bohrlöchern, Malerarbeiten, Fassadenarbeiten, Wiederherstellung von Oberflächen und die Entsorgung demontierter Altanlagen.

  19. 19.

    Soweit die ADIGE Media GmbH Leistungen anderer Gewerke koordiniert oder Nachunternehmer einsetzt, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, ob lediglich eine Koordinationsleistung oder die vollständige Verantwortung für die betreffende Leistung gegenüber dem Kunden übernommen wird.

  20. 20.

    Gesetzliche Haftungs-, Mängel- und Schadensersatzrechte sowie zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 15 Abnahme von Werk-, Montage- und Projektleistungen

  1. 1.

    Soweit die von der ADIGE Media GmbH geschuldete Leistung nach ihrer Art oder aufgrund der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme bedarf, gelten für die Abnahme die nachfolgenden Bestimmungen sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

    Dies betrifft insbesondere individuell hergestellte, errichtete, eingebaute oder montierte Werkleistungen, beispielsweise aus den Bereichen:

    • •Ladenbau,
    • •Werbetechnik,
    • •Werbe- und Leuchtanlagen,
    • •Beschilderung,
    • •Digital Signage,
    • •Innenausbau,
    • •Montageleistungen,
    • •individuell hergestellte Einrichtungen und Konstruktionen sowie
    • •vergleichbare Projektleistungen.
  2. 2.

    Nach Fertigstellung der abnahmepflichtigen Leistung wird die ADIGE Media GmbH dem Kunden die Fertigstellung mitteilen und ihn, soweit erforderlich, zur Abnahme auffordern.

    Die Abnahme kann insbesondere durch

    • •ein Abnahmeprotokoll,
    • •eine schriftliche Erklärung,
    • •eine Erklärung per E-Mail,
    • •eine sonstige eindeutige Erklärung des Kunden oder
    • •in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch entsprechendes Verhalten
      des Kunden
      erfolgen.
  3. 3.

    Der Kunde hat die fertiggestellte Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und die Abnahme zu erklären, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.

    Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

    Gesetzliche Rechte des Kunden wegen vorhandener Mängel bleiben unberührt.

  4. 4.

    Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, sollen diese in einem Abnahmeprotokoll oder auf andere geeignete Weise dokumentiert werden.

    Dabei sollen insbesondere festgehalten werden:

    • •Art des Mangels,
    • •betroffener Bereich,
    • •gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungsmaßnahmen und
    • •soweit möglich ein angemessener Zeitraum für deren Durchführung.

    Die Abnahme kann bei lediglich unwesentlichen Mängeln unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung erfolgen.

  5. 5.

    Die Aufnahme eines Mangels in ein Abnahmeprotokoll stellt für sich allein kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht oder eines von der ADIGE Media GmbH zu vertretenden Mangels dar.

    Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach dem Vertrag, der vereinbarten Beschaffenheit und den gesetzlichen Vorschriften.

  6. 6.

    Nimmt der Kunde eine im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellte Leistung in Gebrauch, kann dies bei der rechtlichen Beurteilung der Abnahme berücksichtigt werden.

    Eine Abnahme allein aufgrund der Nutzung wird jedoch nicht unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen fingiert.

  7. 7.

    Setzt die ADIGE Media GmbH dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion.

    Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur unter den zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

  8. 8.

    Verweigert der Kunde die Abnahme unter Berufung auf einen Mangel, ist der ADIGE Media GmbH Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu prüfen.

    Soweit tatsächlich ein von der ADIGE Media GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Mängelbestimmungen und den ergänzenden Regelungen dieser AGB.

  9. 9.

    Verweigert der Kunde die Abnahme wegen eines wesentlichen Mangels, wird die ADIGE Media GmbH nach berechtigter Mängelbeseitigung erneut die Abnahme verlangen können.

  10. 10.

    Teilabnahmen können vereinbart werden, insbesondere bei größeren oder in voneinander abgrenzbare Leistungsabschnitte gegliederten Projekten.

    Dies kann beispielsweise betreffen:

    • •Planungsabschnitte,
    • •einzelne Bau- oder Ladenbaubereiche,
    • •getrennte Werbeanlagen,
    • •einzelne Standorte,
    • •technische Installationen oder
    • •sonstige selbstständig prüfbare Projektabschnitte.

    Eine Verpflichtung zu Teilabnahmen besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

  11. 11.

    Bei Projekten mit mehreren Gewerken bezieht sich die Abnahme der Leistung der ADIGE Media GmbH grundsätzlich nur auf den von ihr vertraglich geschuldeten Leistungsumfang.

    Leistungen anderer, nicht von der ADIGE Media GmbH geschuldeter Gewerke werden durch die Abnahme der ADIGE-Leistung nicht mit abgenommen.

  12. 12.

    Ästhetische oder subjektive Beanstandungen stellen nicht allein deshalb einen Mangel dar, weil das fertiggestellte Arbeitsergebnis nicht dem persönlichen Geschmack des Kunden entspricht.

    Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit und der vertraglich vorausgesetzte bzw. gesetzlich maßgebliche Verwendungszweck.

    Insbesondere bei zuvor vom Kunden freigegebenen Gestaltungen, Materialien, Farben, Abmessungen oder Ausführungsvarianten ist die erteilte Freigabe bei der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit zu berücksichtigen.

    Technisch bedingte und zulässige Toleranzen bleiben unberührt.

  13. 13.

    Hat der Kunde bestimmte Materialien, Farben, Konstruktionen, Ausführungen oder Gestaltungslösungen trotz eines nachweisbaren fachlichen Hinweises der ADIGE Media GmbH ausdrücklich verlangt, ist dieser Umstand bei der Beurteilung etwaiger hieraus resultierender Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

    Die ADIGE Media GmbH bleibt verpflichtet, die Ausführung abzulehnen, soweit diese gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder erhebliche Sicherheitsanforderungen verstoßen würde.

  14. 14.

    Soweit die Abnahme aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden Mitwirkung, Nichterreichbarkeit oder unberechtigten Verweigerung nicht durchgeführt werden kann, bleiben die gesetzlichen Rechte der ADIGE Media GmbH unberührt.

  15. 15.

    Die Abnahme lässt Mängelrechte des Kunden wegen bei Abnahme nicht erkennbarer Mängel sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte unberührt.

    Für bei der Abnahme bekannte Mängel und einen gegebenenfalls erforderlichen Vorbehalt gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  16. 16.

    Mit der Abnahme treten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen ein. Dies kann insbesondere Auswirkungen haben auf:

    • •die Fälligkeit der Vergütung,
    • •den Gefahrübergang,
    • •die Beweislast,
    • •den Beginn bestimmter Verjährungsfristen und
    • •die Behandlung bekannter Mängel.

    Die konkreten Rechtsfolgen richten sich nach der Art des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen.

  17. 17.

    Soweit für eine Leistung aufgrund ihrer Art keine Abnahme vorgesehen ist, insbesondere bei bestimmten Kauf-, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, finden die vorstehenden Abnahmeregelungen nur insoweit Anwendung, wie dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.

  18. 18.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.

§ 16 Mängelrechte, Gewährleistung und Nacherfüllung

  1. 1.

    Für Mängel der von der ADIGE Media GmbH gelieferten Waren, hergestellten Werke oder sonstigen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend oder im jeweiligen Vertrag keine gesetzlich zulässige abweichende Regelung getroffen wurde.

    Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.

  2. 2.

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Leistung mangelhaft ist, sind insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit, der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck, die jeweilige Leistungsbeschreibung, ausdrücklich vereinbarte technische Spezifikationen sowie ergänzend die gesetzlichen Anforderungen.

    Soweit der Kunde vor der Produktion oder Ausführung insbesondere

    • •Entwürfe,
    • •Zeichnungen,
    • •Maße,
    • •Materialien,
    • •Farben,
    • •Muster,
    • •Layouts,
    • •Konstruktionen,
    • •technische Ausführungen oder
    • •sonstige Eigenschaften
      ausdrücklich freigegeben hat, ist diese Freigabe bei der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit zu berücksichtigen.
  3. 3.

    Subjektive Abweichungen vom persönlichen Geschmack des Kunden stellen für sich allein keinen Mangel dar, wenn die Leistung der vereinbarten Beschaffenheit und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Dies gilt insbesondere für zuvor freigegebene Gestaltungen, Layouts und sonstige kreative Entscheidungen.

  4. 4.

    Technisch, material- oder produktionsbedingt unvermeidbare bzw. branchenübliche geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und die vereinbarte Beschaffenheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

    Dies kann – abhängig vom jeweiligen Produkt und Produktionsverfahren – insbesondere geringfügige Abweichungen betreffen bei:

    • •Farben,
    • •Materialstrukturen,
    • •Oberflächen,
    • •Abmessungen,
    • •Zuschnitten,
    • •Druckergebnissen,
    • •Positionierungen oder
    • •sonstigen produktionstechnischen Eigenschaften.

    Ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale und zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt.

  5. 5.

    Farbabweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, digitalem Entwurf, Proof, Druckprodukt, Folie, Lack, Beleuchtung und sonstigen Materialien sind nach Maßgabe des § 8 dieser AGB zu beurteilen.

    Wurde eine bestimmte Farbe ausdrücklich anhand eines verbindlichen Farbsystems, Referenzmusters oder Proofs vereinbart, ist diese Vereinbarung für die Beurteilung der geschuldeten Beschaffenheit maßgeblich.

  6. 6.

    Der Kunde hat der ADIGE Media GmbH einen behaupteten Mangel so konkret wie nach den Umständen möglich mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, den Mangel zu prüfen.

    Soweit sinnvoll und zumutbar, soll die Mängelanzeige insbesondere enthalten:

    • •Auftrags- oder Rechnungsnummer,
    • •Beschreibung des Mangels,
    • •betroffene Ware oder Leistung,
    • •gegebenenfalls Fotografien oder sonstige geeignete Dokumentation.

    Bei Verbrauchern stellt die Nichteinhaltung dieser Formempfehlung keinen Verlust zwingender gesetzlicher Mängelrechte dar.

  7. 7.

    Liegt ein von der ADIGE Media GmbH zu verantwortender Mangel vor, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung zu.

    Art und Umfang der Nacherfüllung richten sich nach der Art des Vertrages und den gesetzlichen Vorschriften.

    Die Nacherfüllung kann – abhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis und den gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere durch

    • •Nachbesserung,
    • •Reparatur,
    • •erneute Herstellung,
    • •Ersatzlieferung,
    • •Austausch fehlerhafter Bestandteile oder
    • •sonstige vertragsgemäße Mängelbeseitigung
      erfolgen.
  8. 8.

    Der Kunde hat der ADIGE Media GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche und zumutbare Möglichkeit einzuräumen, die beanstandete Ware oder Leistung zu untersuchen und eine berechtigte Nacherfüllung durchzuführen.

    Hierzu gehört bei montierten oder eingebauten Leistungen erforderlichenfalls auch ein angemessener Zugang zum Leistungs- oder Montageort.

  9. 9.

    Beauftragt der Kunde ohne vorherige erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung einen Dritten mit der Beseitigung eines behaupteten Mangels, besteht ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten gegen die ADIGE Media GmbH nur, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt ist.

    Gesetzliche Fälle, in denen eine vorherige Fristsetzung oder Gelegenheit zur Nacherfüllung entbehrlich ist oder der Kunde zur Selbstvornahme berechtigt ist, bleiben ausdrücklich unberührt.

  10. 10.

    Eine eigenmächtige Veränderung, Reparatur, Demontage oder sonstige Bearbeitung der gelieferten oder ausgeführten Leistung durch den Kunden oder einen Dritten führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Mängelrechte.

    Soweit jedoch eine solche Maßnahme die Feststellung der ursprünglichen Mangelursache oder eine Nacherfüllung erschwert oder unmöglich macht oder selbst einen Schaden verursacht, richtet sich die Verantwortlichkeit für die daraus entstehenden Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

  11. 11.

    Keine Verantwortlichkeit der ADIGE Media GmbH besteht für einen Mangel oder Schaden, soweit dieser ausschließlich auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder eines von ihm eingesetzten Dritten beruht.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • •ungeeignete oder fehlerhafte Kundendaten,
    • •falsche kundenseitige Maße,
    • •nicht mitgeteilte bauliche Besonderheiten,
    • •mangelhafte Vorleistungen anderer Gewerke,
    • •unsachgemäße Nutzung,
    • •nicht bestimmungsgemäße Verwendung,
    • •unsachgemäße Reinigung oder Pflege,
    • •nachträgliche Veränderungen durch den Kunden oder Dritte,
    • •mechanische Beschädigungen nach Gefahrübergang,
    • •Nichtbeachtung ausdrücklich mitgeteilter Bedienungs-, Wartungs- oder
      Pflegehinweise oder
    • •Verwendung entgegen ausdrücklich mitgeteilten technischen
      Vorgaben.

    Die ADIGE Media GmbH bleibt für eigene Pflichtverletzungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

  12. 12.

    Natürlicher Verschleiß und übliche Abnutzung stellen keinen Sachmangel dar.

    Dies gilt insbesondere für Teile oder Materialien, die ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechend einem natürlichen Verschleiß, einer Witterungsbelastung oder einer nutzungsbedingten Abnutzung unterliegen, sofern nicht eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich geschuldet ist.

  13. 13.

    Bei Außenwerbeanlagen, Folierungen, Beschilderungen und sonstigen im Außenbereich eingesetzten Produkten können insbesondere UV-Strahlung, Temperaturwechsel, Witterung, Luftverschmutzung und sonstige Umwelteinflüsse die Lebensdauer und optische Beschaffenheit beeinflussen.

    Eine bestimmte Haltbarkeit, Farbtreue oder Nutzungsdauer wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den gesetzlichen Anforderungen an die geschuldete Beschaffenheit ergibt.

    Herstellerangaben zu Haltbarkeit oder Lebensdauer sind entsprechend den jeweiligen technischen Voraussetzungen und Einsatzbedingungen zu verstehen.

  14. 14.

    Bei Digital-Signage-Systemen, Displays, Elektrogeräten, Leuchtmitteln, Netzteilen und sonstigen technischen Komponenten gelten die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber der ADIGE Media GmbH nach Maßgabe des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

    Bestehende Herstellergarantien können ergänzend gelten. Eine Herstellergarantie ersetzt oder beschränkt die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber der ADIGE Media GmbH nicht.

  15. 15.

    Soweit ein Mangel auf einem vom Kunden ausdrücklich verlangten Material, Produkt oder einer ausdrücklich verlangten Ausführungsart beruht, obwohl die ADIGE Media GmbH den Kunden zuvor nachweisbar auf konkrete fachliche Bedenken oder erkennbare Risiken hingewiesen hat, ist dies bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

    Die ADIGE Media GmbH bleibt verpflichtet, eine Ausführung abzulehnen, soweit diese gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder erhebliche Sicherheitsanforderungen verstößt.

  16. 16.

    Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert, ist sie unmöglich oder liegen sonstige gesetzliche Voraussetzungen vor, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

    Hierzu können – abhängig von der Art des Vertrags und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere gehören:

    • •Minderung,
    • •Rücktritt,
    • •Selbstvornahme bzw. Aufwendungsersatz bei Werkverträgen und
    • •Schadensersatz.
  17. 17.

    Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten ergänzend die Haftungsregelungen dieser AGB, soweit diese wirksam vereinbart sind und zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

  18. 18.

    Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.

    Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

  19. 19.

    Besondere Garantien werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und deren Inhalt, Dauer und Umfang entsprechend bestimmt wurden.

    Produktbeschreibungen, Muster, technische Daten, Herstellerangaben oder Werbeaussagen stellen nicht allein deshalb eine selbstständige Garantie der ADIGE Media GmbH dar.

  20. 20.

    Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen AGB oder im jeweiligen Vertrag gegenüber Unternehmern eine gesetzlich zulässige abweichende Regelung wirksam vereinbart wird.

    Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

  21. 21.

    Soweit ein Auftrag verschiedene Leistungstypen miteinander verbindet, beispielsweise Planung, Lieferung, Herstellung und Montage, bestimmt sich die rechtliche Behandlung von Mängeln nach der jeweiligen vertraglichen Leistung, dem Schwerpunkt des Vertrages und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

  22. 22.

    Die Regelungen dieses Paragraphen beschränken keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden.

§ 17 Haftung und Schadensersatz

  1. 1.

    Die ADIGE Media GmbH haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ADIGE Media GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  2. 2.

    Die ADIGE Media GmbH haftet ebenfalls unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der ADIGE Media GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  3. 3.

    Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine Haftung aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels bleiben unberührt.

  4. 4.

    Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die ADIGE Media GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.

    Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

    In diesen Fällen ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  5. 5.

    Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen, soweit nicht einer der in den Absätzen 2 oder 3 genannten Fälle oder eine sonstige zwingende gesetzliche Haftung vorliegt.

  6. 6.

    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen von der ADIGE Media GmbH zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen.

  7. 7.

    Soweit die ADIGE Media GmbH für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, umfasst die Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden insbesondere solche Schadensfolgen, mit deren Eintritt bei Abschluss des konkreten Vertrages vernünftigerweise gerechnet werden musste.

    Eine darüber hinausgehende pauschale Beschränkung auf einen bestimmten Geldbetrag wird nur wirksam, wenn dies für den jeweiligen Vertrag gesondert und rechtlich zulässig vereinbart wurde.

  8. 8.

    Für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle, mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet die ADIGE Media GmbH bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit eine Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen besteht und es sich um einen vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden handelt.

    Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

  9. 9.

    Soweit ein Schaden auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Angaben, Daten, Maßen, Plänen, Dateien, Freigaben oder sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden beruht, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge.

    Dies gilt insbesondere für:

    • •vom Kunden bereitgestellte Maße,
    • •technische Angaben,
    • •Druck- und Produktionsdaten,
    • •Texte und Preise,
    • •Kontaktdaten,
    • •QR-Code-Zieladressen,
    • •bauliche Angaben,
    • •Angaben über Leitungen und Installationen,
    • •kundenseitig beschaffte Genehmigungen sowie
    • •vom Kunden erteilte Freigaben.
  10. 10.

    Hat der Kunde durch eigenes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen, finden die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden Anwendung.

    Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde zumutbare Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder Schadensminderung unterlassen hat.

  11. 11.

    Für Schäden an vom Kunden zur Bearbeitung überlassenen Gegenständen, insbesondere Fahrzeugen, Bauteilen, Möbeln, Geräten oder sonstigen Sachen, haftet die ADIGE Media GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht für bereits vorhandene Schäden, Materialfehler oder sonstige Vorschäden verantwortlich, die nicht von ihr verursacht wurden.

  12. 12.

    Bei Folierungs-, Montage-, Demontage- oder Bearbeitungsarbeiten an bereits vorhandenen Sachen ist der Kunde verpflichtet, ihm bekannte Vorschäden oder besondere Materialeigenschaften mitzuteilen, soweit diese für die Durchführung der Arbeiten relevant sind.

    Soweit Schäden ausschließlich auf nicht erkennbare Vorschäden, ungeeignete Untergründe oder vom Kunden nicht mitgeteilte relevante Eigenschaften zurückzuführen sind, richtet sich die Verantwortlichkeit nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag und den gesetzlichen Vorschriften.

  13. 13.

    Soweit die ADIGE Media GmbH Leistungen von Nachunternehmern, Lieferanten, Produzenten, Transportdienstleistern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten einsetzt, richtet sich ihre Verantwortlichkeit für deren Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Die bloße Einschaltung eines Dritten führt nicht zu einem Ausschluss der Haftung der ADIGE Media GmbH.

  14. 14.

    Soweit die ADIGE Media GmbH dagegen lediglich einen Vertrag oder eine Leistung eines selbstständigen Drittanbieters vermittelt und dies für den Kunden vor Vertragsschluss eindeutig erkennbar vereinbart wurde, richtet sich die Verantwortlichkeit der ADIGE Media GmbH nach dem Umfang der von ihr übernommenen Vermittlungsleistung und den gesetzlichen Vorschriften.

  15. 15.

    Für vom Kunden selbst vorgenommene oder von ihm veranlasste Änderungen, Eingriffe, Reparaturen, Demontagen, Installationen oder sonstige Bearbeitungen einer von der ADIGE Media GmbH gelieferten oder hergestellten Leistung haftet die ADIGE Media GmbH nicht, soweit ein hieraus entstandener Schaden nicht von ihr verursacht wurde.

  16. 16.

    Für den Verlust von Daten haftet die ADIGE Media GmbH nach den vorstehenden Haftungsregelungen.

    Soweit die Datensicherung nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis zum Verantwortungsbereich des Kunden gehört, ist bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine ordnungsgemäße und zumutbare Datensicherung eine Wiederherstellung ermöglicht hätte.

    Soweit die ADIGE Media GmbH ausdrücklich Datensicherungs-, Hosting-, Archivierungs- oder Backup-Leistungen übernommen hat, richten sich ihre Pflichten nach der jeweiligen Vereinbarung.

  17. 17.

    Die ADIGE Media GmbH haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von vom Kunden bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalten, Werbeaussagen, Marken, Logos, Bildern, Texten oder sonstigen Materialien, soweit eine entsprechende rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich zum geschuldeten Leistungsumfang gehört.

    Dies gilt nicht, soweit die ADIGE Media GmbH eine Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat oder ihr eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bekannt war bzw. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht unbeachtet bleiben durfte.

    Ergänzend gilt § 9 dieser AGB.

  18. 18.

    Soweit Schäden auf Umständen beruhen, die weder die ADIGE Media GmbH noch der Kunde zu vertreten haben, insbesondere auf außergewöhnlichen Leistungshindernissen im Sinne des § 7, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften und den übrigen Bestimmungen dieser AGB.

  19. 19.

    Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen richten sich ergänzend nach § 16 dieser AGB.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für Nacherfüllung, Fristsetzung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt.

  20. 20.

    Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, soweit ihre Anwendung gesetzlich zulässig ist.

  21. 21.

    Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

  22. 22.

    Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften sowie zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 18 Kündigung, Stornierung und vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. 1.

    Nach wirksamem Vertragsschluss ist der Vertrag für beide Parteien verbindlich.

    Ein bloßer Wunsch des Kunden, den Auftrag nicht mehr durchführen zu lassen, führt nicht automatisch zur Aufhebung des Vertrages.

    Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt.

  2. 2.

    Möchte der Kunde einen bereits geschlossenen Vertrag außerhalb eines ihm zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Beendigungsrechts stornieren, kann er die ADIGE Media GmbH um eine einvernehmliche Vertragsaufhebung bitten.

    Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer solchen Vertragsaufhebung besteht nicht, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Vertrag oder den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

  3. 3.

    Stimmt die ADIGE Media GmbH einer freiwilligen Stornierung bzw. Vertragsaufhebung zu, können die Parteien eine angemessene Stornierungs- oder Aufhebungsvergütung vereinbaren.

    Dabei können insbesondere berücksichtigt werden:

    • •bereits erbrachte Planungsleistungen,
    • •Aufmaßleistungen,
    • •Gestaltungs- und Entwurfsleistungen,
    • •Reinzeichnungen,
    • •Datenaufbereitung,
    • •Projektmanagement,
    • •bereits geleistete Arbeitszeit,
    • •Materialbestellungen,
    • •bereits produzierte oder angearbeitete Waren,
    • •Sonderanfertigungen,
    • •nicht mehr stornierbare Bestellungen,
    • •Fremdleistungen,
    • •Transport- und Logistikkosten sowie
    • •sonstige bereits entstandene projektbezogene Aufwendungen.
  4. 4.

    Soweit der Kunde einen Werkvertrag nach § 648 BGB kündigen kann, richten sich die Vergütungsansprüche der ADIGE Media GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Die ADIGE Media GmbH kann danach grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch insbesondere dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

    Die gesetzliche Vermutungsregelung des § 648 BGB bleibt unberührt.

  5. 5.

    Bereits vollständig erbrachte und vertragsgemäße Leistungen bleiben bei einer Vertragsbeendigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vergütungspflichtig.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • •abgeschlossene Gestaltungsleistungen,
    • •fertiggestellte Planungen,
    • •durchgeführte Aufmaße,
    • •abgeschlossene Produktionsstufen,
    • •bereits gelieferte Leistungen und
    • •sonstige selbstständig verwertbare bzw. vertragsgemäß erbrachte
      Teilleistungen.
  6. 6.

    Für Materialien, Waren, Sonderanfertigungen oder Fremdleistungen, die aufgrund des Kundenauftrags bereits verbindlich bestellt, hergestellt oder beauftragt wurden und nicht oder nur gegen Kosten storniert werden können, richten sich die Vergütungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche der ADIGE Media GmbH nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

    Die ADIGE Media GmbH wird vermeidbare Kosten im Rahmen des Zumutbaren vermeiden bzw. mindern.

  7. 7.

    Wurde mit der individuellen Herstellung eines Produkts bereits begonnen, führt eine vom Kunden erklärte Vertragsbeendigung nicht automatisch dazu, dass bereits entstandene Produktionskosten oder sonstige gesetzlich geschuldete Vergütungsansprüche entfallen.

    Dies betrifft insbesondere individuell für den Kunden hergestellte:

    • •Druckprodukte,
    • •Beschilderungen,
    • •Folien,
    • •Werbeanlagen,
    • •Leuchtwerbeanlagen,
    • •Ladenbauelemente,
    • •Möbel und Einrichtungen,
    • •Sonderkonstruktionen,
    • •personalisierte Produkte sowie
    • •sonstige nicht ohne Weiteres anderweitig verwendbare Waren.
  8. 8.

    Kündigt die ADIGE Media GmbH einen Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund oder tritt sie nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurück, richten sich Vergütungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Ein wichtiger Grund kann – abhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis und den Umständen des Einzelfalls – insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz erforderlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung

    • •eine wesentliche fällige Zahlung nicht leistet,
    • •notwendige Mitwirkungshandlungen dauerhaft verweigert,
    • •erforderlichen Zugang zum Leistungsort nicht ermöglicht,
    • •notwendige Freigaben nicht erteilt,
    • •die Durchführung des Auftrags erheblich behindert oder
    • •auf einer rechtswidrigen oder erheblich sicherheitsgefährdenden
      Ausführung besteht.

    Soweit eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist, bleibt dies unberührt.

  9. 9.

    Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Soweit § 648a BGB oder andere besondere gesetzliche Kündigungsregelungen Anwendung finden, richten sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen danach.

  10. 10.

    Im Fall einer Vertragsbeendigung hat der Kunde bereits erhaltene Gegenstände, Muster, Leihgeräte, Arbeitsmittel oder sonstige im Eigentum der ADIGE Media GmbH stehende Sachen nach entsprechender Aufforderung zurückzugeben, soweit kein Recht zum Besitz mehr besteht.

    Eigentumsvorbehalte nach § 12 bleiben unberührt.

  11. 11.

    Eine Vertragsbeendigung führt nicht automatisch dazu, dass dem Kunden Rechte an noch nicht bezahlten, nicht ausgewählten oder nicht zur Nutzung freigegebenen Entwürfen, Konzepten, Planungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen eingeräumt werden.

    Die Einräumung von Nutzungsrechten sowie die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und offenen Dateien richten sich insbesondere nach § 10 dieser AGB und den jeweiligen individuellen Vereinbarungen.

  12. 12.

    Insbesondere begründet die Zahlung einer Stornierungs-, Kündigungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzforderung keinen Anspruch auf Herausgabe offener Arbeits-, Quell-, Roh-, Projekt- oder Produktionsdateien, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

  13. 13.

    Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere laufenden Werbe-, Wartungs-, Service-, Hosting-, Miet-, Flächen- oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen, richten sich Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen nach dem jeweiligen Vertrag oder den hierfür geltenden Besonderen Geschäftsbedingungen.

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  14. 14.

    Für Verbraucher bestehende gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

    Soweit bei einem Vertrag über individuell angefertigte oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittene Waren nach den gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Informationspflichten.

  15. 15.

    Bei Dienstleistungen oder sonstigen Verträgen, bei denen ein Verbraucher verlangt, dass die ADIGE Media GmbH bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, werden die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und Informationspflichten beachtet.

    Ein etwaiger Wertersatz oder ein Erlöschen des Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

  16. 16.

    Eine Vertragsbeendigung lässt solche Bestimmungen dieser AGB unberührt, die nach ihrem Sinn und Zweck über das Vertragsende hinaus fortgelten sollen.

    Dies betrifft insbesondere, soweit einschlägig:

    • •Nutzungs- und Schutzrechte,
    • •offene Arbeits- und Produktionsdateien,
    • •Vertraulichkeit,
    • •bereits entstandene Zahlungsansprüche,
    • •Eigentumsvorbehalte und
    • •Haftungsregelungen.
  17. 17.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.

§ 19 Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Projektinformationen

  1. 1.

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung eines Auftrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden, soweit keine anderweitige Berechtigung zur Nutzung besteht.

  2. 2.

    Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Informationen und Unterlagen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich nach den Umständen, ihrem Inhalt oder ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für einen verständigen Empfänger erkennbar ergibt.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • •Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
    • •Kalkulationen,
    • •Einkaufs- und Verkaufspreise,
    • •individuelle Rabatt- und Sonderkonditionen,
    • •Lieferanten- und Bezugsquellen,
    • •Produktionsverfahren,
    • •technische Lösungen,
    • •Konstruktionsdetails,
    • •Planungsunterlagen,
    • •Zeichnungen und technische Dokumentationen,
    • •interne Arbeitsabläufe,
    • •Geschäftsstrategien,
    • •Marketingstrategien,
    • •noch nicht veröffentlichte Geschäftskonzepte,
    • •Produktentwicklungen,
    • •unveröffentlichte Designs und Gestaltungen,
    • •Kunden- und Lieferantendaten,
    • •Zugangsdaten,
    • •nicht öffentliche Vertragsinhalte sowie
    • •sonstige wirtschaftlich oder technisch sensible Informationen.
  3. 3.

    Keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Bestimmungen sind Informationen, die nachweislich

    • •zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren,
    • •nach ihrer Offenlegung ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt
      werden,
    • •dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren,
    • •von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung
      rechtmäßig mitgeteilt wurden oder
    • •vom Empfänger unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen
      Informationen entwickelt wurden.
  4. 4.

    Die Vertragsparteien dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Beratern, Nachunternehmern, Lieferanten, Produzenten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, die diese Informationen für die Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses benötigen.

    Soweit erforderlich, hat die jeweilige Vertragspartei dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr einbezogenen Personen oder Unternehmen zur angemessenen Vertraulichkeit verpflichtet sind oder bereits einer entsprechenden gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH ist insbesondere berechtigt, die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen im notwendigen Umfang an von ihr eingesetzte

    • •Druckereien,
    • •Produzenten,
    • •Lieferanten,
    • •Montageunternehmen,
    • •Speditionen,
    • •technische Dienstleister,
    • •IT-Dienstleister,
    • •Fachplaner,
    • •Statiker,
    • •sonstige Nachunternehmer oder
    • •sonstige an der Vertragsdurchführung beteiligte Dienstleister
      weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich und rechtlich zulässig ist.
  6. 6.

    Angebote, Kalkulationen, Preisstrukturen, technische Konzepte, Planungen, Zeichnungen, Entwürfe, Produktionsmethoden, Lieferanteninformationen und sonstige interne Geschäftsunterlagen der ADIGE Media GmbH dürfen vom Kunden nicht ohne entsprechende Berechtigung außerhalb des Vertragszwecks verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

    Dies gilt insbesondere für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen der ADIGE Media GmbH darstellen.

  7. 7.

    Die Übergabe eines Angebots, einer Kalkulation, eines Entwurfs, einer technischen Lösung oder sonstiger Unterlagen an den Kunden führt für sich allein nicht zur Übertragung von Urheber-, Nutzungs-, Eigentums- oder sonstigen Schutzrechten.

    Insoweit gelten ergänzend insbesondere §§ 9 und 10 dieser AGB.

  8. 8.

    Der Kunde darf vertrauliche technische oder kaufmännische Unterlagen der ADIGE Media GmbH nicht allein zu dem Zweck an Wettbewerber oder andere Anbieter weitergeben, deren Leistungen, Konstruktionen, Kalkulationen, Entwürfe oder Produktionslösungen auf dieser Grundlage nachbilden, nachkalkulieren oder umsetzen zu lassen, soweit hierfür keine entsprechende Berechtigung besteht.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  9. 9.

    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, einer vollziehbaren behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist.

    Soweit rechtlich zulässig, soll die andere Vertragspartei vor einer solchen Offenlegung informiert werden.

    Die Offenlegung ist nach Möglichkeit auf den rechtlich erforderlichen Umfang zu beschränken.

  10. 10.

    Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherer, Banken oder sonstige beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen oder zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

  11. 11.

    Zugangsdaten, Passwörter, technische Zugänge, Administrationsdaten und vergleichbare Sicherheitsinformationen sind besonders vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

    Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einem tatsächlichen oder vermuteten unbefugten Zugriff, hat sie die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich zu informieren, soweit deren Interessen hiervon betroffen sein können.

  12. 12.

    Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind vertrauliche Unterlagen und Informationen auf Verlangen der jeweils berechtigten Vertragspartei nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Dokumentationsinteressen oder sonstigen rechtlichen Gründe einer Löschung entgegenstehen.

    Sicherungs- und Archivkopien, die aus technischen oder gesetzlichen Gründen nicht unmittelbar gelöscht werden können, dürfen ausschließlich für die entsprechenden Sicherungs-, Nachweis- oder Aufbewahrungszwecke vorgehalten werden und unterliegen weiterhin der Vertraulichkeit.

  13. 13.

    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses fort, solange und soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht oder die betreffende Information als Geschäftsgeheimnis gesetzlich geschützt ist.

  14. 14.

    Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, bleiben unberührt.

  15. 15.

    Die Referenznutzung fertiggestellter Projekte durch die ADIGE Media GmbH richtet sich nach § 11 dieser AGB.

    Eine zulässige Referenznutzung berechtigt nicht zur Offenlegung vertraulicher Kalkulationen, interner Geschäftsabläufe, Geschäftsgeheimnisse oder sonstiger nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Informationen des Kunden.

  16. 16.

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften sowie den hierfür vorgesehenen Datenschutzinformationen und gegebenenfalls gesonderten datenschutzrechtlichen Vereinbarungen.

    Dieser § 19 ersetzt keine nach der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstigen Datenschutzvorschriften erforderliche Datenschutzerklärung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder sonstige datenschutzrechtliche Information.

  17. 17.

    Soweit eine Vertragspartei schuldhaft gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Paragraphen verstößt, richten sich Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

  18. 18.

    Weitergehende individuell vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) bleiben unberührt und gehen diesen allgemeinen Regelungen im Fall von Widersprüchen vor.

  19. 19.

    Zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 20 Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. 1.

    Die ADIGE Media GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung, Abwicklung und Beendigung von Vertragsverhältnissen unter Beachtung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

    2

  2. 2.

    Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies erforderlich ist

    • •zur Bearbeitung von Anfragen,
    • •zur Erstellung und Übermittlung von Angeboten,
    • •zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen,
    • •zur Begründung und Durchführung von Vertragsverhältnissen,
    • •zur Auftrags- und Projektabwicklung,
    • •zur Kommunikation mit Kunden und Ansprechpartnern,
    • •zur Planung, Produktion, Lieferung und Montage,
    • •zur Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung,
    • •zur Bearbeitung von Reklamationen und Mängeln,
    • •zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs-, Dokumentations- und
      Nachweispflichten,
    • •zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
      Rechtsansprüchen sowie
    • •zu sonstigen rechtlich zulässigen Zwecken.
  3. 3.

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf einer jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlage.

    Je nach Art und Zweck der Verarbeitung kann dies insbesondere erfolgen

    • •zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung eines
      Vertrages,
    • •zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung,
    • •aufgrund eines berechtigten Interesses der ADIGE Media GmbH oder
      eines Dritten oder
    • •aufgrund einer wirksam erteilten Einwilligung,

    soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  4. 4.

    Der Abschluss eines Vertrages mit der ADIGE Media GmbH stellt keine pauschale Einwilligung des Kunden in sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Verarbeitungen personenbezogener Daten dar.

    Soweit für eine bestimmte Datenverarbeitung eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen eingeholt.

  5. 5.

    Soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Auftrags oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, können personenbezogene Daten an geeignete Empfänger weitergegeben werden.

    Hierzu können – abhängig vom jeweiligen Auftrag – insbesondere gehören:

    • •Lieferanten,
    • •Produzenten,
    • •Druckereien,
    • •Speditionen und Versanddienstleister,
    • •Montageunternehmen,
    • •technische Dienstleister,
    • •IT- und Hosting-Dienstleister,
    • •Zahlungsdienstleister,
    • •Steuerberater,
    • •Rechtsanwälte,
    • •Versicherungen,
    • •Banken,
    • •Behörden sowie
    • •sonstige für die Vertragsdurchführung erforderliche Empfänger.

    Eine Weitergabe erfolgt nur im erforderlichen Umfang und auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage.

  6. 6.

    Soweit ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag der ADIGE Media GmbH verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, wird die ADIGE Media GmbH die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen treffen.

  7. 7.

    Soweit die ADIGE Media GmbH im Rahmen einer Kundenleistung personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

    Der Kunde hat die ADIGE Media GmbH rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn der Auftrag die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Auftrag umfasst, soweit dies für die ADIGE Media GmbH nicht bereits aus Art und Umfang des Auftrags erkennbar ist.

  8. 8.

    Soweit der Kunde der ADIGE Media GmbH personenbezogene Daten Dritter übermittelt, ist der Kunde im Rahmen seines Verantwortungsbereichs dafür verantwortlich, dass die Übermittlung und die vorgesehene Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig sind.

    Dies kann insbesondere Daten von

    • •Mitarbeitern,
    • •Ansprechpartnern,
    • •Kunden des Auftraggebers,
    • •Lieferanten,
    • •Fotografierten,
    • •Darstellern oder
    • •sonstigen natürlichen Personen
      betreffen.

    Die eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten der ADIGE Media GmbH bleiben unberührt.

  9. 9.

    Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sollen der ADIGE Media GmbH nur übermittelt werden, wenn dies für den jeweiligen Auftrag erforderlich ist, die Verarbeitung zuvor abgestimmt wurde und eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.

  10. 10.

    Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie dies für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- oder Nachweispflichten bestehen.

    Darüber hinaus kann eine Speicherung erfolgen, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

    Nach Wegfall der jeweiligen Zwecke und Aufbewahrungspflichten werden die Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gelöscht oder anonymisiert.

  11. 11.

    Die ADIGE Media GmbH trifft unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

    Der Umfang der Maßnahmen richtet sich insbesondere nach Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie dem jeweiligen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

  12. 12.

    Soweit personenbezogene Daten durch externe Dienste oder Anbieter außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet werden, erfolgt eine solche Übermittlung nur unter Beachtung der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.

  13. 13.

    Betroffene Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Rechte auf

    • •Auskunft,
    • •Berichtigung,
    • •Löschung,
    • •Einschränkung der Verarbeitung,
    • •Datenübertragbarkeit,
    • •Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen sowie
    • •Widerruf einer erteilten Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

    Darüber hinaus besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

  14. 14.

    Soweit eine Datenverarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

    Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird hierdurch nicht berührt.

  15. 15.

    Die ADIGE Media GmbH verwendet personenbezogene Daten zu Zwecken der Direktwerbung nur, soweit hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht und die jeweils geltenden wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Ein Vertragsschluss begründet insbesondere keine pauschale Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung oder Newsletter.

  16. 16.

    Die Nutzung von Cookies, Analyse- und Trackingdiensten, Social-Media-Komponenten, Karten-, Video-, Schrift-, Marketing- oder sonstigen externen Diensten auf den Internetseiten der ADIGE Media GmbH richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird in den jeweiligen Datenschutz- und Einwilligungsinformationen der betreffenden Internetangebote erläutert.

  17. 17.

    Die datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO sowie weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden den betroffenen Personen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gesondert zur Verfügung gestellt.

    Die vorliegenden AGB ersetzen diese Informationen nicht.

  18. 18.

    Soweit für einzelne Leistungen besondere datenschutzrechtliche Regelungen erforderlich sind, insbesondere bei

    • •Webhosting,
    • •Websitebetreuung,
    • •Cloud-Diensten,
    • •Newsletter-Systemen,
    • •CRM-Systemen,
    • •Digital-Signage-Systemen,
    • •Zugriffen auf Kundensysteme,
    • •Wartungs- oder Supportleistungen oder
    • •sonstiger Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eines
      Kunden,

    werden erforderlichenfalls ergänzende datenschutzrechtliche Vereinbarungen geschlossen.

  19. 19.

    Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse werden ergänzend nach § 19 dieser AGB behandelt.

  20. 20.

    Zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen und Rechte betroffener Personen bleiben unberührt.

§ 21 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

  1. 1.

    Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung gegen Forderungen der ADIGE Media GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

    Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte sowie die Aufrechnung mit Forderungen, die mit der Forderung der ADIGE Media GmbH in einem rechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und deren Ausschluss unzulässig wäre, bleiben unberührt.

    Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Aufrechnung.

  2. 2.

    Gesetzliche Aufrechnungsrechte des Kunden, insbesondere soweit Gegenforderung und Forderung aus demselben Vertragsverhältnis rechtlich miteinander verbunden sind und ein Ausschluss der Aufrechnung unzulässig wäre, bleiben unberührt.

  3. 3.

    Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend machen.

    Gegenüber Unternehmern kann ein Zurückbehaltungsrecht, soweit gesetzlich zulässig, nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

  4. 4.

    Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur in einem Umfang ausgeübt werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt ist.

    Insbesondere berechtigt ein geringfügiger oder wirtschaftlich klar abgrenzbarer Streit über einen Teil einer Leistung nicht ohne Weiteres dazu, sämtliche unstreitigen und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen unbezahlt zu lassen, soweit ein solches Zurückbehaltungsrecht gesetzlich nicht besteht.

  5. 5.

    Der Kunde ist verpflichtet, unstreitige und fällige Rechnungsbeträge zu bezahlen, soweit ihm hinsichtlich dieser Beträge kein gesetzliches Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

    Die Geltendmachung eines Mangels an einem abgrenzbaren Teil der Leistung führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Forderungen der ADIGE Media GmbH aus dem jeweiligen Auftrag zurückbehalten werden dürfen.

  6. 6.

    Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die ADIGE Media GmbH richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Gegenüber Unternehmern bedarf die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte der vorherigen Zustimmung der ADIGE Media GmbH, soweit ein entsprechendes Abtretungsverbot gesetzlich zulässig ist.

    Die Zustimmung darf nicht entgegen Treu und Glauben verweigert werden.

  7. 7.

    Gesetzliche Vorschriften, nach denen eine Abtretung trotz eines vereinbarten Abtretungsverbots wirksam oder ein Abtretungsverbot unwirksam ist, bleiben unberührt.

    Dies gilt insbesondere für zwingende handelsrechtliche und sonstige gesetzliche Regelungen.

  8. 8.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, eigene Forderungen gegen den Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an Dritte abzutreten.

    Dies kann insbesondere zum Zweck

    • •des Forderungseinzugs,
    • •des Factorings,
    • •der Refinanzierung,
    • •der Kreditsicherung oder
    • •der Beauftragung eines Inkassodienstleisters
      erfolgen.

    Datenschutzrechtliche Vorschriften und bestehende Vertraulichkeitspflichten bleiben hierbei unberührt.

  9. 9.

    Soweit die ADIGE Media GmbH eine Forderung wirksam an einen Dritten abtritt, wird der Kunde hierüber informiert, soweit dies gesetzlich erforderlich oder für die weitere Zahlungsabwicklung notwendig ist.

    Der Kunde soll Zahlungen nach entsprechender Mitteilung ausschließlich an den jeweils mitgeteilten berechtigten Zahlungsempfänger leisten.

  10. 10.

    Die Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses auf einen Dritten ist von der bloßen Abtretung einzelner Forderungen zu unterscheiden und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.

  11. 11.

    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Rechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 22 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. 1.

    Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der ADIGE Media GmbH und ihren Kunden sowie für daraus entstehende oder damit zusammenhängende Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit eine entsprechende Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.

  2. 2.

    Ist der Kunde Verbraucher und hat er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben diejenigen zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt, deren Schutz dem Verbraucher durch die Rechtswahl nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften nicht entzogen werden darf.

    Die Rechtswahl nach Absatz 1 führt daher nicht dazu, dass einem Verbraucher zwingender Schutz entzogen wird, der ihm ohne diese Rechtswahl zustehen würde.

  3. 3.

    Soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz der ADIGE Media GmbH Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen.

    Dies gilt nicht, soweit sich aus der Natur der geschuldeten Leistung zwingend ein anderer Leistungsort ergibt, insbesondere bei ausdrücklich vereinbarten Montage-, Bau-, Liefer- oder sonstigen standortgebundenen Leistungen.

  4. 4.

    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis der Sitz der ADIGE Media GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.

    Dies umfasst insbesondere Streitigkeiten über:

    • •Vertragsschluss,
    • •Vergütungsansprüche,
    • •Lieferungen und Leistungen,
    • •Mängel,
    • •Schadensersatz,
    • •Kündigung und Vertragsbeendigung,
    • •Nutzungsrechte sowie
    • •sonstige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.
  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH bleibt, soweit gesetzlich zulässig, berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

  6. 6.

    Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit.

    Durch diese AGB wird insbesondere kein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der ADIGE Media GmbH zulasten eines Verbrauchers begründet, soweit dies gesetzlich nicht zulässig ist.

  7. 7.

    Hat ein Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und einer gegebenenfalls wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.

  8. 8.

    Für grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse innerhalb der Europäischen Union bleiben zwingende unionsrechtliche Vorschriften über anwendbares Recht, internationale Zuständigkeit und Verbraucherschutz unberührt.

  9. 9.

    Soweit einzelne Leistungen der ADIGE Media GmbH im Ausland ausgeführt oder Waren ins Ausland geliefert werden, können zusätzlich zwingende Vorschriften des jeweiligen Staates Anwendung finden.

    Die Vereinbarung deutschen Rechts schließt die Anwendung solcher zwingenden Vorschriften nicht aus, soweit diese nach den einschlägigen kollisionsrechtlichen Regelungen zwingend anzuwenden sind.

  10. 10.

    Für Verträge über Grundstücke, Bauwerke oder sonstige Leistungen, für die gesetzlich besondere Gerichtsstände oder Zuständigkeitsregelungen bestehen, bleiben diese gesetzlichen Vorschriften unberührt.

  11. 11.

    Soweit die Parteien für einen konkreten Auftrag wirksam eine abweichende Rechtswahl, einen besonderen Erfüllungsort oder einen besonderen Gerichtsstand individuell vereinbaren, geht diese individuelle Vereinbarung den entsprechenden Bestimmungen dieses Paragraphen vor.

  12. 12.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften über Rechtswahl, Erfüllungsort und gerichtliche Zuständigkeit bleiben unberührt.

§ 23 Individualvereinbarungen, Vertragsänderungen, Ergänzungen und Kommunikation

  1. 1.

    Individuelle Vereinbarungen zwischen der ADIGE Media GmbH und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie für den jeweiligen Vertragsgegenstand wirksam getroffen wurden.

    Der gesetzliche Vorrang von Individualabreden bleibt uneingeschränkt bestehen.

  2. 2.

    Zur Vermeidung von Missverständnissen und zu Dokumentationszwecken sollen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu einem bestehenden Vertrag in Textform festgehalten werden.

    Hierfür können insbesondere verwendet werden:

    • •E-Mail,
    • •Auftragsbestätigung,
    • •Nachtragsangebot,
    • •Änderungsauftrag,
    • •Freigabedokument,
    • •Projektprotokoll oder
    • •sonstige geeignete elektronische oder schriftliche Dokumentation.

    Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

  3. 3.

    Mündliche Vereinbarungen und Absprachen bleiben wirksam, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam zustande gekommen sind.

    Die Parteien sollen wesentliche mündliche Änderungen oder Ergänzungen jedoch aus Beweis- und Dokumentationsgründen anschließend in Textform bestätigen.

  4. 4.

    Mitteilungen über Änderungen von

    • •Leistungsumfang,
    • •Stückzahl,
    • •Material,
    • •Ausführung,
    • •Gestaltung,
    • •Abmessungen,
    • •Lieferort,
    • •Liefertermin,
    • •Montageumfang,
    • •Produktionsart oder
    • •sonstigen wesentlichen Auftragsbestandteilen
      können Auswirkungen auf Vergütung, Lieferzeit, Produktionszeit und sonstige Vertragsbedingungen haben.

    Die Auswirkungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag, den Regelungen dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

  5. 5.

    Änderungswünsche des Kunden gelten nicht allein dadurch als angenommen, dass sie der ADIGE Media GmbH mitgeteilt wurden.

    Soweit ein Änderungswunsch eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erfordert, kommt die entsprechende Vertragsänderung erst nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zustande.

  6. 6.

    Soweit ein Änderungswunsch zusätzliche Leistungen oder Aufwendungen verursacht, kann die ADIGE Media GmbH hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

    Der Kunde soll vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten oder die Grundlage ihrer Berechnung informiert werden, soweit dies nach den Umständen möglich und erforderlich ist.

  7. 7.

    Erfordert ein Änderungswunsch des Kunden eine bereits begonnene oder abgeschlossene Planung, Gestaltung, Produktion, Bestellung oder Montage erneut oder teilweise erneut durchzuführen, können hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • •neue Entwürfe,
    • •Korrekturen nach bereits erteilter Freigabe,
    • •erneute Reinzeichnungen,
    • •Änderungen bereits aufbereiteter Produktionsdaten,
    • •Neubestellungen von Material,
    • •Stornierungskosten von Lieferanten,
    • •Neuproduktionen,
    • •zusätzliche Transportkosten,
    • •zusätzliche Montageleistungen sowie
    • •erneute Anfahrten.

    Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.

  8. 8.

    Freigaben des Kunden, insbesondere Design-, Druck-, Produktions-, Material-, Farb-, Maß- oder Montagefreigaben, sollen aus Dokumentationsgründen in Textform oder über ein hierfür vorgesehenes Freigabesystem erfolgen.

    Die rechtliche Wirkung einer wirksam erteilten Freigabe richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und den übrigen Bestimmungen dieser AGB.

  9. 9.

    Soweit der Kunde eine Freigabe telefonisch oder persönlich erteilt, kann die ADIGE Media GmbH diese anschließend in Textform dokumentieren und dem Kunden eine entsprechende Bestätigung übermitteln.

    Die gesetzlichen Anforderungen an das Zustandekommen und den Nachweis einer Vereinbarung bleiben unberührt.

  10. 10.

    Erhält der Kunde eine schriftliche Zusammenfassung einer zuvor mündlich besprochenen Änderung, Freigabe oder sonstigen Vereinbarung, soll er erkennbare Abweichungen unverzüglich mitteilen.

    Ein Schweigen des Kunden gilt jedoch nur dann als Zustimmung, wenn dies aufgrund einer gesetzlichen Regelung, einer wirksamen Vereinbarung oder der besonderen Umstände des Geschäftsverkehrs rechtlich vorgesehen ist.

  11. 11.

    Erklärungen und Zusagen von Mitarbeitern, Handelsvertretern, freien Mitarbeitern, Monteuren oder sonstigen für die ADIGE Media GmbH tätigen Personen wirken für und gegen die ADIGE Media GmbH nach Maßgabe ihrer jeweiligen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungs- und Abschlussbefugnis.

    Interne Zuständigkeits- und Freigaberegelungen der ADIGE Media GmbH bleiben hiervon unberührt, soweit sie gegenüber dem Kunden rechtlich wirksam berücksichtigt werden können.

  12. 12.

    Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte der ADIGE Media GmbH, die erkennbar ausschließlich mit technischen, gestalterischen, produktionsbezogenen, lieferbezogenen oder montageseitigen Aufgaben betraut sind, sind nicht allein aufgrund dieser Tätigkeit bevollmächtigt, Forderungen zu erlassen, Preise zu reduzieren, kostenlose Zusatzleistungen verbindlich zuzusagen oder sonstige wesentliche wirtschaftliche Vertragsänderungen vorzunehmen, soweit ihnen eine entsprechende Vollmacht nicht tatsächlich erteilt wurde oder sich eine Vertretungsmacht nicht aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.

  13. 13.

    Soweit für bestimmte Erklärungen eine besondere gesetzliche Form vorgeschrieben ist, insbesondere Schriftform, elektronische Form oder notarielle Beurkundung, bleibt diese Formvorschrift unberührt.

  14. 14.

    Rechtserhebliche Mitteilungen sollen an die zuletzt mitgeteilten geschäftlichen Kontaktadressen bzw. elektronischen Kontaktmöglichkeiten der jeweiligen Vertragspartei erfolgen.

    Die Vertragsparteien sollen Änderungen ihrer für die Vertragsabwicklung relevanten Kontaktdaten zeitnah mitteilen.

  15. 15.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, vertragsbezogene Kommunikation und Dokumentation im gesetzlich zulässigen Umfang elektronisch zu führen und aufzubewahren.

    Datenschutzrechtliche, handels- und steuerrechtliche sowie sonstige gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.

  16. 16.

    Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für bereits bestehende Vertragsverhältnisse erfolgen nicht allein durch die Veröffentlichung einer neuen AGB-Fassung auf einer Internetseite.

    Soweit Änderungen auf ein bestehendes Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen, bedarf es hierfür einer entsprechenden rechtlichen Grundlage.

  17. 17.

    Für neue Verträge gilt grundsätzlich diejenige AGB-Fassung, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

  18. 18.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften über Vertragsschluss, Individualvereinbarungen, Vertretungsmacht, Form und Beweis bleiben unberührt.

§ 24 Verbraucherstreitbeilegung und Verbraucherinformationen

  1. 1.

    Soweit die ADIGE Media GmbH Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB abschließt, werden die jeweils anwendbaren zwingenden gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern beachtet.

  2. 2.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

    Besteht im Einzelfall aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren, bleiben diese Vorschriften unberührt.

  3. 3.

    Soweit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften Informationspflichten über eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle bestehen, stellt die ADIGE Media GmbH die erforderlichen Informationen in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung.

  4. 4.

    Gesetzliche Informationspflichten im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bleiben unberührt.

    Hierzu gehören, soweit im jeweiligen Vertragsverhältnis einschlägig, insbesondere Informationen über:

    • •die Identität und Kontaktdaten des Unternehmers,
    • •die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren oder
      Dienstleistungen,
    • •Gesamtpreise und gegebenenfalls zusätzliche Kosten,
    • •Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
    • •gesetzliche Mängelrechte,
    • •Vertragslaufzeiten und Kündigungsbedingungen sowie
    • •bestehende oder nicht bestehende gesetzliche Widerrufsrechte.
  5. 5.

    Soweit einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und, soweit vorgeschrieben, das entsprechende Muster-Widerrufsformular gesondert.

    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.

  6. 6.

    Soweit bei bestimmten individuell angefertigten oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittenen Waren nach den gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht besteht, wird der Verbraucher hierüber nach Maßgabe der gesetzlichen Informationspflichten informiert.

  7. 7.

    Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits während einer bestehenden Widerrufsfrist begonnen werden soll, werden die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer gegebenenfalls erforderlichen ausdrücklichen Aufforderung des Verbrauchers zum vorzeitigen Leistungsbeginn sowie der gesetzlichen Voraussetzungen für Wertersatz oder das Erlöschen eines Widerrufsrechts.

  8. 8.

    Verbraucherinformationen, Widerrufsbelehrungen und sonstige gesetzlich erforderliche Hinweise können dem Kunden – soweit gesetzlich zulässig – elektronisch bzw. in Textform zur Verfügung gestellt werden.

  9. 9.

    Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 25 Schlussbestimmungen

  1. 1.

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils wirksam in das konkrete Vertragsverhältnis einbezogenen Fassung.

    Für die Einbeziehung der AGB gelten die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die ergänzenden Bestimmungen dieser AGB.

  2. 2.

    Individuelle Vereinbarungen zwischen der ADIGE Media GmbH und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Dies gilt auch dann, wenn eine Individualvereinbarung von einzelnen Bestimmungen dieser AGB abweicht.

    § 23 dieser AGB bleibt ergänzend anwendbar.

  3. 3.

    Soweit für einzelne Leistungen, Produkte, Marken oder Geschäftsbereiche der ADIGE Media GmbH Besondere Geschäftsbedingungen, Leistungsbedingungen oder ergänzende Vertragsbedingungen gelten und wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden, gelten diese ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Dies kann insbesondere besondere Bedingungen für folgende Geschäftsbereiche betreffen:

    • •ADIGE Print,
    • •ADIGE Ladenbau,
    • •ADIGE Shop,
    • •ADIGE Skyline / SkylinePlakate,
    • •Großflächenwerbung,
    • •Werbetechnik,
    • •Digital Signage,
    • •Web- und Digitalleistungen sowie
    • •sonstige spezialisierte Leistungsbereiche der ADIGE Media GmbH.
  4. 4.

    Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wirksam einbezogenen Besonderen Geschäftsbedingungen für einen bestimmten Leistungsbereich gehen die spezielleren Bestimmungen für den betreffenden Leistungsgegenstand den allgemeinen Bestimmungen vor.

    Individuelle Vereinbarungen bleiben wiederum vorrangig.

  5. 5.

    Soweit keine vorrangigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen und keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, gilt im Fall von Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen grundsätzlich folgende Rangfolge:

    1. 1.

      individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien,

    2. 2.

      das konkrete Angebot bzw. die konkrete Auftragsbestätigung
      einschließlich ausdrücklich vereinbarter Leistungsbeschreibungen,

    3. 3.

      wirksam einbezogene Besondere Geschäftsbedingungen für den
      betreffenden Leistungsbereich,

    4. 4.

      diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

      Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben in jedem Fall unberührt.

  6. 6.

    Werden im Rahmen eines Auftrags technische Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Freigaben, Pläne, Aufmaße, Produktionsunterlagen oder sonstige projektspezifische Dokumente ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht, sind diese bei der Bestimmung des konkret geschuldeten Leistungsumfangs zu berücksichtigen.

    Bei erkennbaren Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen sollen die Parteien eine Klarstellung herbeiführen.

  7. 7.

    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

  8. 8.

    Soweit eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden ist, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, soweit das Gesetz dies vorsieht.

    Eine automatische Ersetzung durch eine Klausel, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt, wird hierdurch nicht vereinbart.

  9. 9.

    Der Vertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ersatzregelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

  10. 10.

    Überschriften und Gliederungsbezeichnungen innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Übersichtlichkeit.

    Für die Auslegung einer Bestimmung ist deren tatsächlicher Regelungsinhalt maßgeblich.

  11. 11.

    Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Begriffe wie „schriftlich“, „in Textform“, „Freigabe“, „Bestätigung“ oder vergleichbare Bezeichnungen verwendet werden, gelten die jeweils ausdrücklich genannten Anforderungen sowie die gesetzlichen Formvorschriften.

    Zwingende gesetzliche Formanforderungen bleiben unberührt.

  12. 12.

    Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verweise auf andere Paragraphen dieser AGB enthalten, sind diese Verweise im Zusammenhang mit der jeweils geltenden Gesamtfassung auszulegen.

    Offensichtliche redaktionelle Fehler oder fehlerhafte interne Verweise ändern den objektiv erkennbaren Regelungsgehalt einer Bestimmung nicht, soweit dieser auch ohne den fehlerhaften Verweis eindeutig bestimmbar ist.

    Zwingende gesetzliche Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit bleiben unberührt.

  13. 13.

    Die ADIGE Media GmbH kann ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern oder aktualisieren.

    Eine Änderung der AGB für zukünftige Verträge verändert bereits bestehende Vertragsverhältnisse nicht automatisch.

    Für bestehende Vertragsverhältnisse gilt grundsätzlich diejenige Fassung, die wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurde, soweit keine wirksame Änderung vereinbart wurde oder eine sonstige gesetzliche Grundlage besteht.

  14. 14.

    Die Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Internetseite der ADIGE Media GmbH führt für sich allein nicht zu einer Änderung bereits bestehender Verträge.

  15. 15.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Besondere Geschäftsbedingungen und sonstige Vertragsinformationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Form verlangen.

  16. 16.

    Soweit der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird, werden die hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Bereitstellung und Speicherung von Vertragsbedingungen berücksichtigt.

  17. 17.

    Rechte und Pflichten, die nach ihrem Sinn und Zweck über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses hinaus fortbestehen sollen, bleiben auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages bestehen.

    Dies betrifft insbesondere, soweit einschlägig:

    • •Urheber- und Nutzungsrechte,
    • •Rechte an offenen Arbeits-, Quell- und Produktionsdateien,
    • •Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten,
    • •Datenschutzpflichten,
    • •bereits entstandene Zahlungsansprüche,
    • •Eigentums- und Eigentumsvorbehaltsregelungen,
    • •Haftungsregelungen sowie
    • •sonstige ihrem Zweck nach fortgeltende Bestimmungen.
  18. 18.

    Soweit diese AGB zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheiden, gelten die jeweiligen gesetzlichen Begriffsbestimmungen.

    Eine unzutreffende Bezeichnung des Kunden als Unternehmer oder Verbraucher ändert dessen tatsächlichen gesetzlichen Status nicht.

  19. 19.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben durch diese Schlussbestimmungen unberührt.

  20. 20.

    Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der in § 22 dieser AGB getroffenen Regelungen über Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand.

§ 26 Elektronische Kommunikation, Datenübermittlung und Erreichbarkeit

  1. 1.

    Die Kommunikation zwischen der ADIGE Media GmbH und dem Kunden kann, soweit keine zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen, insbesondere per E-Mail sowie über andere für den jeweiligen Auftrag vereinbarte elektronische Kommunikations- und Übermittlungswege erfolgen.

  2. 2.

    Der Kunde hat für die Vertragsabwicklung zutreffende und funktionsfähige Kontakt- und Kommunikationsdaten anzugeben und Änderungen dieser Daten während eines laufenden Vertragsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.

    Hierzu gehören insbesondere die für den Auftrag verwendeten E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Ansprechpartner sowie gegebenenfalls Rechnungs- und Lieferdaten.

  3. 3.

    Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, ihre jeweiligen elektronischen Kommunikationssysteme in einem für die gewöhnliche geschäftliche Kommunikation geeigneten Zustand zu halten.

    Der Kunde soll insbesondere sicherstellen, dass Mitteilungen der ADIGE Media GmbH nicht aufgrund von Einstellungen seines Verantwortungsbereichs, insbesondere Spam-, Sicherheits- oder Speicherbeschränkungen, verhindert werden.

  4. 4.

    Eine elektronische Mitteilung gilt nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als zugegangen.

    Die bloße Absendung einer E-Mail, Datei oder sonstigen elektronischen Nachricht begründet für sich allein keinen unwiderlegbaren Nachweis ihres Zugangs.

    Automatische Empfangs-, Zustell- oder Lesebestätigungen können bei der Beurteilung des Zugangs berücksichtigt werden.

  5. 5.

    Erhält eine Vertragspartei eine technische Fehlermeldung, Unzustellbarkeitsnachricht oder einen sonstigen konkreten Hinweis darauf, dass eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Mitteilung den Empfänger nicht erreicht hat, soll sie im Rahmen des Zumutbaren einen erneuten Übermittlungsversuch oder einen anderen vereinbarten Kommunikationsweg nutzen.

  6. 6.

    Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Durchführung seines Auftrags erforderlichen Daten und Dateien vollständig, rechtzeitig und in einem für den vereinbarten Verwendungszweck geeigneten Format zur Verfügung zu stellen, soweit die Bereitstellung dieser Daten zu seinem Verantwortungsbereich gehört.

    Besondere Anforderungen an Druck-, Produktions-, Bild-, Video-, CAD-, Web- oder sonstige Dateien können von der ADIGE Media GmbH vorgegeben werden.

  7. 7.

    Soweit für bestimmte Leistungen technische Datenanforderungen gelten, insbesondere hinsichtlich

    • •Dateiformat,
    • •Auflösung,
    • •Farbraum,
    • •Beschnitt,
    • •Schriften,
    • •Maßstab,
    • •Abmessungen,
    • •Seitenverhältnis,
    • •Dateigröße,
    • •Komprimierung,
    • •Schnittkonturen,
    • •Transparenzen,
    • •Verknüpfungen oder
    • •sonstiger produktionstechnischer Eigenschaften,

    hat der Kunde diese Vorgaben bei der Bereitstellung eigener Daten zu beachten, soweit sie ihm vorab mitgeteilt wurden.

  8. 8.

    Sind vom Kunden bereitgestellte Daten offensichtlich unvollständig, beschädigt, technisch ungeeignet oder mit erkennbaren Fehlern behaftet, kann die ADIGE Media GmbH den Kunden hierauf hinweisen und erforderlichenfalls geeignete Ersatz- oder Korrekturdaten anfordern.

    Eine Verpflichtung der ADIGE Media GmbH zur umfassenden technischen, inhaltlichen, rechtlichen oder gestalterischen Prüfung kundenseitig bereitgestellter Daten besteht nur, soweit eine solche Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich geschuldet ist.

  9. 9.

    Erkennt die ADIGE Media GmbH bei der üblichen Auftragsbearbeitung einen offensichtlichen Fehler, der die vertragsgemäße Durchführung erheblich beeinträchtigen kann, wird sie den Kunden hierauf im Rahmen ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinweisen.

    Eine solche Hinweispflicht begründet keine allgemeine Verpflichtung zur vollständigen Prüfung sämtlicher vom Kunden bereitgestellter Inhalte und Daten.

  10. 10.

    Müssen ungeeignete, unvollständige oder fehlerhafte Kundendaten durch die ADIGE Media GmbH bearbeitet, korrigiert, konvertiert, rekonstruiert oder neu aufgebaut werden, kann dies eine zusätzliche vergütungspflichtige Leistung darstellen, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

    Der Kunde soll vor Durchführung wesentlicher zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten über die entstehenden Mehrkosten oder deren Berechnungsgrundlage informiert werden.

  11. 11.

    Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass erforderliche Daten, Unterlagen, Informationen, Freigaben oder Zugänge aus dem Verantwortungsbereich des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß bereitgestellt werden, können vereinbarte Ausführungs-, Produktions-, Liefer- oder Montageterminpläne entsprechend beeinflussen.

    Die Rechtsfolgen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, diesen AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

  12. 12.

    Die ADIGE Media GmbH kann für die Übermittlung größerer oder technisch sensibler Dateien bestimmte Übertragungswege vorgeben, insbesondere

    • •gesicherte Uploadbereiche,
    • •Cloud- oder Datentransferdienste,
    • •Kundenportale,
    • •Projektplattformen,
    • •FTP- oder vergleichbare Übertragungssysteme oder
    • •andere geeignete elektronische Übermittlungswege.

    Soweit personenbezogene oder vertrauliche Daten betroffen sind, sind die hierfür geltenden Datenschutz- und Geheimhaltungsbestimmungen zu beachten.

  13. 13.

    Der Kunde darf der ADIGE Media GmbH keine Dateien, Programme oder sonstigen elektronischen Inhalte übermitteln, von denen er weiß oder nach den Umständen erkennen muss, dass sie Schadsoftware, Viren, Trojaner oder sonstige sicherheitsgefährdende Bestandteile enthalten.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, eingehende Dateien im Rahmen angemessener IT-Sicherheitsmaßnahmen technisch zu prüfen, zu isolieren oder die Verarbeitung abzulehnen, wenn konkrete Sicherheitsbedenken bestehen.

  14. 14.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, aus Gründen der IT-Sicherheit bestimmte Dateiformate, Übertragungswege oder Datenträger abzulehnen und eine alternative, zumutbare Form der Datenbereitstellung zu verlangen.

  15. 15.

    Für die endgültige Produktions-, Druck-, Veröffentlichungs- oder Ausführungsfreigabe gelten ergänzend die hierfür vorgesehenen Regelungen dieser AGB.

    Eine bloße Datenübermittlung durch den Kunden stellt nicht automatisch eine Produktions- oder Druckfreigabe dar, sofern nach dem vereinbarten Prozess noch eine gesonderte Freigabe erforderlich ist.

  16. 16.

    Ebenso stellt die Übersendung eines Entwurfs, Proofs, einer Visualisierung, Zeichnung oder Vorschau durch die ADIGE Media GmbH nicht automatisch die Aufforderung zur unmittelbaren Produktion oder Ausführung dar, sofern noch weitere Freigabe-, Prüf- oder Abstimmungsschritte vorgesehen sind.

  17. 17.

    Der Kunde hat elektronische Freigaben mit der für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Sorgfalt vorzunehmen.

    Soweit ihm insbesondere Entwürfe, Texte, Preise, Kontaktdaten, Maße, Positionierungen oder sonstige Inhalte zur Freigabe vorgelegt werden, gelten ergänzend die Regelungen dieser AGB über Prüfung und Freigabe.

  18. 18.

    Die ADIGE Media GmbH kann elektronisch geführte projektbezogene Kommunikation im gesetzlich zulässigen Umfang zur Dokumentation des Auftragsverlaufs speichern und der jeweiligen Projektakte zuordnen.

    Datenschutzrechtliche Vorschriften sowie gesetzliche Lösch- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

  19. 19.

    Über elektronische Kommunikationswege übermittelte vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse unterliegen ergänzend § 19 dieser AGB.

    Für personenbezogene Daten gilt ergänzend § 20 dieser AGB.

  20. 20.

    Soweit für eine Erklärung oder Vereinbarung gesetzlich oder vertraglich eine bestimmte Form erforderlich ist, hat diese Form Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.

  21. 21.

    Technische Störungen von Kommunikations- oder Übermittlungssystemen führen nicht automatisch zu einer Haftung der jeweils anderen Vertragspartei.

    Eine Haftung richtet sich nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich, den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere den Haftungsregelungen dieser AGB.

  22. 22.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften über Zugang, Form, elektronische Kommunikation, Datenschutz, Vertragsschluss und Beweis bleiben unberührt.

§ 27 Aufbewahrung, Archivierung und Projektdokumentation

  1. 1.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung, Abwicklung und Dokumentation eines Auftrags entstandene oder erhaltene Unterlagen und Daten im gesetzlich zulässigen Umfang aufzubewahren und zu archivieren.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • •Anfragen und Kundenkorrespondenz,
    • •Angebote und Auftragsbestätigungen,
    • •Verträge und Nachträge,
    • •Kalkulationen,
    • •Rechnungen und Zahlungsunterlagen,
    • •Entwürfe und Freigaben,
    • •Aufmaßunterlagen,
    • •technische Zeichnungen und Planungen,
    • •Produktionsunterlagen,
    • •Liefer- und Versandnachweise,
    • •Montageunterlagen,
    • •Vorher- und Nachher-Fotodokumentationen,
    • •Abnahmeprotokolle,
    • •Mängel- und Reklamationsunterlagen,
    • •projektbezogene E-Mail-Kommunikation sowie
    • •sonstige für die Durchführung, Dokumentation oder rechtliche Nachweisführung erforderliche Unterlagen.
  2. 2.

    Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich insbesondere nach

    • •gesetzlichen Aufbewahrungspflichten,
    • •steuer- und handelsrechtlichen Anforderungen,
    • •datenschutzrechtlichen Vorgaben,
    • •bestehenden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen,
    • •berechtigten Dokumentations- und Nachweisinteressen sowie
    • •gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarten Archivierungsleistungen.
  3. 3.

    Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die hiervon erfassten Unterlagen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

    Nach Ablauf gesetzlicher oder sonstiger zulässiger Aufbewahrungszeiträume können Unterlagen und Daten gelöscht oder vernichtet werden, soweit keine weitere rechtliche Grundlage oder Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht.

  4. 4.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, sämtliche im Rahmen eines Projekts entstehenden Zwischenstände, Arbeitsversionen, Entwürfe, Sicherungskopien, temporären Dateien, Produktionszwischenstände oder sonstigen internen Arbeitsdaten dauerhaft aufzubewahren.

    Dies gilt insbesondere, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder ausdrückliche vertragliche Archivierungsvereinbarung besteht.

  5. 5.

    Die interne Speicherung oder Archivierung einer Datei oder eines Dokuments begründet für sich allein keinen Anspruch des Kunden auf Herausgabe, Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten.

    Ob und in welchem Umfang ein Herausgabe- oder Nutzungsrecht besteht, richtet sich insbesondere nach dem jeweiligen Vertrag, § 10 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

  6. 6.

    Insbesondere begründet die bloße Tatsache, dass offene Arbeits-, Projekt-, Quell-, Roh- oder Produktionsdateien bei der ADIGE Media GmbH noch vorhanden oder archiviert sind, keinen Anspruch des Kunden auf deren Herausgabe.

    § 10 dieser AGB bleibt unberührt.

  7. 7.

    Soweit die ADIGE Media GmbH dem Kunden auf dessen Wunsch bereits übergebene Enddaten, Unterlagen oder sonstige vereinbarte Dateien erneut bereitstellt, kann der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand gesondert vergütet werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und der Kunde vorab entsprechend informiert wurde.

  8. 8.

    Soweit archivierte Daten auf Wunsch des Kunden

    • •gesucht,
    • •wiederhergestellt,
    • •entpackt,
    • •konvertiert,
    • •neu ausgegeben,
    • •angepasst,
    • •aufbereitet,
    • •auf einen Datenträger übertragen oder
    • •über einen besonderen Übertragungsweg bereitgestellt
      werden müssen, kann der hierfür erforderliche zusätzliche Arbeitsaufwand nach entsprechender Vereinbarung gesondert berechnet werden.
  9. 9.

    Ein Anspruch auf Wiederherstellung von Daten, die nach Ablauf gesetzlicher oder vereinbarter Aufbewahrungsfristen rechtmäßig gelöscht wurden oder aufgrund einer fehlenden Archivierungsverpflichtung nicht mehr vorhanden sind, besteht nicht.

  10. 10.

    Soweit die ADIGE Media GmbH ausdrücklich eine entgeltliche Archivierungs-, Hosting-, Backup- oder Datenvorhaltungsleistung übernimmt, richten sich Dauer, Umfang, Verfügbarkeit, Sicherungsverfahren und Vergütung nach der jeweiligen gesonderten Vereinbarung.

  11. 11.

    Eine allgemeine Projektarchivierung stellt keine Garantie dafür dar, dass sämtliche verwendeten Softwareversionen, Dateiformate, Schriftarten, Plug-ins, Verknüpfungen, externen Ressourcen oder sonstigen technischen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin verfügbar oder kompatibel sind.

  12. 12.

    Bei einer späteren Wiederaufnahme eines älteren Projekts kann daher eine technische Anpassung, Konvertierung, Neuerstellung oder teilweise Rekonstruktion erforderlich sein.

    Ein hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach entsprechender Vereinbarung gesondert vergütet werden.

  13. 13.

    Originalunterlagen oder Originalgegenstände des Kunden, die der ADIGE Media GmbH zur Durchführung eines Auftrags überlassen wurden und nach Abschluss des Projekts zurückzugeben sind, werden nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften zurückgegeben.

    Der Kunde soll solche Originalunterlagen oder Originalgegenstände bei Übergabe eindeutig als Original kennzeichnen, soweit deren Originaleigenschaft für die ADIGE Media GmbH nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

  14. 14.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, für ihre eigene Dokumentation Kopien solcher Unterlagen aufzubewahren, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung oder sonstige rechtliche Grundlage besteht.

  15. 15.

    Projektbezogene Fotografien und sonstige Dokumentationen, insbesondere Aufmaß-, Zustands-, Montage-, Mängel- und Abnahmefotos, dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang zur Durchführung und Dokumentation des Auftrags sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gespeichert werden.

  16. 16.

    Die Nutzung solcher Fotografien oder Dokumentationen zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken richtet sich gesondert nach § 11 dieser AGB und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

    Eine interne Projektdokumentation berechtigt daher nicht automatisch zu einer öffentlichen Verwendung.

  17. 17.

    Soweit Fotografien oder Projektdokumentationen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt deren Verarbeitung ausschließlich nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften und § 20 dieser AGB.

  18. 18.

    Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, werden ergänzend nach § 19 dieser AGB behandelt.

  19. 19.

    Der Kunde ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, ihm übergebene und für seine weitere Nutzung erforderliche Enddaten, Unterlagen, Freigaben und sonstige Projektergebnisse angemessen aufzubewahren und zu sichern, soweit die ADIGE Media GmbH nicht ausdrücklich eine entsprechende dauerhafte Archivierungs- oder Backup-Leistung übernommen hat.

  20. 20.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, die alleinige dauerhafte Sicherungsstelle für dem Kunden bereits ordnungsgemäß übergebene Daten und Unterlagen zu übernehmen, soweit keine entsprechende Vereinbarung besteht.

  21. 21.

    Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses oder Abschluss eines Projekts ist die ADIGE Media GmbH berechtigt, nicht mehr benötigte Daten und Unterlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und ihrer zulässigen betrieblichen Aufbewahrungs- und Löschkonzepte zu löschen oder zu vernichten.

    Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie erforderliche Nachweise zur Rechtsverteidigung bleiben unberührt.

  22. 22.

    Die gesetzlichen Rechte betroffener Personen nach den Datenschutzvorschriften, insbesondere gegebenenfalls bestehende Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Einschränkungsrechte, bleiben unberührt.

  23. 23.

    Zwingende gesetzliche Aufbewahrungs-, Herausgabe-, Datenschutz-, Beweis- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.

§ 28 Nachunternehmer, Lieferanten und Fremdleistungen

  1. 1.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, zur Durchführung ihrer vertraglichen Leistungen geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Nachunternehmer, Produzenten, Lieferanten, Fachbetriebe, Speditionen, Montageunternehmen, technische Dienstleister und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass eine bestimmte Leistung persönlich oder ausschließlich durch die ADIGE Media GmbH selbst zu erbringen ist.

  2. 2.

    Die Einschaltung geeigneter Dritter bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Zustimmung des Kunden, soweit

    • •die Leistungserbringung durch Dritte nach Art des Auftrags üblich ist,
    • •keine ausdrücklich vereinbarte persönliche Leistungspflicht entgegensteht,
    • •berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden und
    • •keine zwingenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften eine Zustimmung des Kunden erfordern.
  3. 3.

    Die ADIGE Media GmbH bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihr gegenüber dem Kunden übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

    Die Einschaltung eines Nachunternehmers, Produzenten, Lieferanten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen führt nicht allein deshalb zu einer Einschränkung gesetzlicher Rechte des Kunden.

  4. 4.

    Das Verschulden von Personen, deren sich die ADIGE Media GmbH zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Verbindlichkeiten bedient, wird der ADIGE Media GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugerechnet.

    Die Haftungsregelungen dieser AGB bleiben ergänzend anwendbar.

  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Auswahl der zur Auftragsdurchführung eingesetzten Lieferanten, Produzenten, Nachunternehmer und sonstigen Dienstleister, soweit der Kunde nicht mit der ADIGE Media GmbH ausdrücklich die Verwendung eines bestimmten Herstellers, Lieferanten, Produkts oder ausführenden Unternehmens vereinbart hat.

  6. 6.

    Ein Anspruch des Kunden auf Offenlegung interner Lieferanten-, Hersteller-, Produzenten-, Bezugsquellen-, Einkaufs- oder Nachunternehmerstrukturen besteht nur, soweit eine solche Information zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich, ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche kaufmännische Informationen der ADIGE Media GmbH bleiben nach Maßgabe von § 19 dieser AGB geschützt.

  7. 7.

    Insbesondere ist die ADIGE Media GmbH nicht verpflichtet, dem Kunden ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung interne Einkaufspreise, Einkaufskonditionen, Rabatte, Margen, Lieferantenverträge, Kalkulationsgrundlagen oder sonstige interne kaufmännische Vereinbarungen mit Lieferanten, Produzenten oder Nachunternehmern offenzulegen.

  8. 8.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, Waren, Materialien, Bauteile, Druckprodukte, Werbemittel, technische Komponenten und sonstige für den Kundenauftrag erforderliche Produkte bei geeigneten Herstellern, Lieferanten oder Produzenten im In- und Ausland zu beziehen, soweit keine abweichende Beschaffenheit, Herkunft, Marke oder Bezugsquelle ausdrücklich vereinbart wurde und gesetzliche Anforderungen eingehalten werden.

  9. 9.

    Wurde ausdrücklich ein bestimmter Hersteller, Lieferant, Produzent, eine bestimmte Marke, ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte technische Komponente vereinbart, darf hiervon nur nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden.

  10. 10.

    Ist ein ausdrücklich vereinbartes Produkt, Material oder Bauteil nicht mehr verfügbar, nicht rechtzeitig lieferbar oder vom Hersteller eingestellt worden, wird die ADIGE Media GmbH den Kunden hierüber informieren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erheblich ist.

    Ein alternatives Produkt oder Material, das eine Änderung der vereinbarten Beschaffenheit darstellt, wird nicht allein aufgrund dieser AGB als vom Kunden akzeptiert behandelt.

    Die Parteien können in einem solchen Fall eine geeignete Ersatzlösung vereinbaren.

  11. 11.

    Lieferzeiten und sonstige Angaben von Lieferanten, Produzenten oder Nachunternehmern stellen gegenüber dem Kunden nur dann eine verbindliche Garantie der ADIGE Media GmbH dar, wenn die ADIGE Media GmbH eine entsprechende Garantie ausdrücklich übernommen hat.

    Eigene verbindlich vereinbarte Leistungs- oder Liefertermine der ADIGE Media GmbH bleiben hiervon unberührt.

  12. 12.

    Verzögerungen oder Leistungshindernisse bei Lieferanten, Produzenten, Transportunternehmen oder Nachunternehmern führen nicht automatisch zu einem Ausschluss der Verantwortlichkeit der ADIGE Media GmbH.

    Die Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag, dem Verantwortungsbereich der ADIGE Media GmbH, den gesetzlichen Vorschriften sowie den übrigen Regelungen dieser AGB, insbesondere den Bestimmungen über Lieferzeiten und außergewöhnliche Leistungshindernisse.

  13. 13.

    Beauftragt der Kunde selbst unmittelbar einen Dritten und besteht das Vertragsverhältnis über die betreffende Leistung ausschließlich zwischen dem Kunden und diesem Dritten, ist die ADIGE Media GmbH für die ordnungsgemäße Leistung dieses Dritten grundsätzlich nicht verantwortlich, soweit sie nicht aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung haftet.

  14. 14.

    Absatz 13 gilt insbesondere, wenn die ADIGE Media GmbH lediglich einen geeigneten Anbieter empfiehlt oder einen Kontakt vermittelt und für den Kunden eindeutig erkennbar ist, dass der Vertrag über die betreffende Leistung unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande kommt.

  15. 15.

    Übernimmt die ADIGE Media GmbH dagegen die betreffende Drittleistung als Bestandteil ihres eigenen Angebots oder ihrer eigenen vertraglichen Leistung gegenüber dem Kunden, richtet sich ihre Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und kann nicht allein mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Ausführung durch einen Dritten erfolgt ist.

  16. 16.

    Soweit Leistungen anderer Gewerke oder vom Kunden selbst beauftragter Unternehmen für die Leistung der ADIGE Media GmbH erforderlich sind, hat der Kunde im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten für eine rechtzeitige und geeignete Durchführung dieser Vorleistungen zu sorgen, soweit diese nicht zum Leistungsumfang der ADIGE Media GmbH gehören.

  17. 17.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verantwortlich für Mängel oder Verzögerungen, soweit diese ausschließlich durch mangelhafte, verspätete oder nicht vertragsgemäße Leistungen eines vom Kunden selbst beauftragten Dritten verursacht wurden und die ADIGE Media GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat.

    Erkennbare Bedenken gegen für die eigene Leistung relevante Vorleistungen wird die ADIGE Media GmbH nach Maßgabe ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten anzeigen.

  18. 18.

    Soweit die ADIGE Media GmbH die Koordination verschiedener Nachunternehmer oder Gewerke ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat, richtet sich Umfang und Verantwortung dieser Koordinationsleistung nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den gesetzlichen Vorschriften.

    Aus der bloßen Anwesenheit oder Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf derselben Baustelle oder am selben Projektort entsteht keine allgemeine Koordinations- oder Überwachungspflicht der ADIGE Media GmbH für fremde, nicht von ihr beauftragte Gewerke.

  19. 19.

    Der Kunde darf von der ADIGE Media GmbH eingesetzte Nachunternehmer, Produzenten oder sonstige Dienstleister nicht allein deshalb als eigene Vertragspartner behandeln.

    Gewährleistungs-, Vergütungs-, Änderungs- und sonstige vertragsbezogene Erklärungen hinsichtlich der von der ADIGE Media GmbH geschuldeten Leistung sollen gegenüber der ADIGE Media GmbH abgegeben werden.

  20. 20.

    Anweisungen des Kunden an von der ADIGE Media GmbH eingesetzte Nachunternehmer oder Mitarbeiter, die zu einer Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, der Ausführung, der Kosten oder des Terminplans führen können, gelten nicht automatisch als wirksame Vertragsänderung gegenüber der ADIGE Media GmbH.

    Für Vertragsänderungen gelten ergänzend die Regelungen des § 23 dieser AGB.

  21. 21.

    Erkennt ein von der ADIGE Media GmbH eingesetzter Mitarbeiter oder Nachunternehmer vor Ort einen Änderungswunsch des Kunden, der über die vereinbarte Leistung hinausgeht oder erhebliche technische, wirtschaftliche oder terminliche Auswirkungen haben kann, soll dieser Änderungswunsch zunächst der ADIGE Media GmbH zur Prüfung und Freigabe übermittelt werden.

    Zwingende gesetzliche Regelungen über Vertretungsmacht und Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

  22. 22.

    Soweit zur Durchführung des Auftrags personenbezogene Daten an Nachunternehmer, Lieferanten oder sonstige Dienstleister übermittelt werden müssen, erfolgt dies nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften und § 20 dieser AGB.

  23. 23.

    Soweit Nachunternehmer oder sonstige Dritte Zugang zu vertraulichen Projektinformationen oder Geschäftsgeheimnissen erhalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des § 19 dieser AGB.

  24. 24.

    Bestehende Hersteller- oder Lieferantengarantien können ergänzend zu gesetzlichen Mängelrechten gelten.

    Eine Herstellergarantie ersetzt oder beschränkt gesetzliche Mängelrechte des Kunden gegenüber der ADIGE Media GmbH nicht, soweit die ADIGE Media GmbH selbst Vertragspartner des Kunden hinsichtlich der betreffenden Leistung ist.

  25. 25.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 29 Genehmigungen, behördliche Anforderungen, Statik und öffentlich-rechtliche Vorschriften

  1. 1.

    Soweit für die Errichtung, Anbringung, Änderung, Nutzung, den Betrieb oder die sonstige Durchführung einer von der ADIGE Media GmbH angebotenen Leistung behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen, Nachweise oder sonstige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen erforderlich sind, richtet sich die Verantwortlichkeit für deren Beschaffung nach dem jeweiligen Vertrag, der vereinbarten Leistungsbeschreibung und den gesetzlichen Vorschriften.

  2. 2.

    Die Prüfung, Beantragung oder Beschaffung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen gehört nur dann zum Leistungsumfang der ADIGE Media GmbH, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder nach Art und Inhalt des konkreten Vertrages geschuldet ist.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • •Baugenehmigungen,
    • •Genehmigungen für Werbeanlagen,
    • •Sondernutzungserlaubnisse,
    • •denkmalrechtliche Genehmigungen,
    • •straßenverkehrsrechtliche Anordnungen oder Erlaubnisse,
    • •Zustimmungen von Eigentümern oder Vermietern,
    • •Genehmigungen von Eigentümergemeinschaften,
    • •brandschutzrechtliche Nachweise,
    • •statische Nachweise,
    • •technische Prüfungen,
    • •sonstige behördliche Anzeigen und
    • •vergleichbare öffentlich-rechtliche Anforderungen.
  3. 3.

    Soweit die Beschaffung einer erforderlichen Genehmigung oder Zustimmung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der ADIGE Media GmbH gehört, ist der Kunde dafür verantwortlich, die für sein Vorhaben erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig vor Beginn der hiervon abhängigen Leistung einzuholen.

  4. 4.

    Der Kunde hat der ADIGE Media GmbH auf Verlangen geeignete Nachweise über erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Berechtigungen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

  5. 5.

    Dies gilt insbesondere für erforderliche Zustimmungen des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers, Vermieters, Verpächters, einer Eigentümergemeinschaft oder eines sonstigen Berechtigten.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, allein aufgrund der Auftragserteilung davon auszugehen, dass der Kunde zu sämtlichen baulichen oder gestalterischen Veränderungen an fremdem Eigentum berechtigt ist, soweit eine entsprechende Prüfung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

  6. 6.

    Hat die ADIGE Media GmbH konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine erforderliche Genehmigung oder Zustimmung fehlt oder das Vorhaben in der vorgesehenen Form rechtlich oder technisch problematisch sein könnte, kann sie die Ausführung bis zur Klärung aussetzen, soweit dies nach den Umständen angemessen ist.

    Gesetzliche Hinweis-, Prüf- und Sorgfaltspflichten der ADIGE Media GmbH bleiben unberührt.

  7. 7.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, ohne entsprechende Beauftragung eine umfassende öffentlich-rechtliche, bauordnungsrechtliche, denkmalrechtliche, straßenverkehrsrechtliche oder sonstige rechtliche Prüfung des Vorhabens vorzunehmen.

    Dies gilt nicht, soweit eine entsprechende Prüfung ausdrücklich zum geschuldeten Leistungsumfang gehört oder eine gesetzliche Pflicht der ADIGE Media GmbH besteht.

  8. 8.

    Die ADIGE Media GmbH erbringt keine Rechtsberatung, soweit eine solche nicht aufgrund gesetzlicher Berechtigung zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.

    Die Unterstützung bei der technischen Vorbereitung oder Einreichung eines Genehmigungsantrags stellt für sich allein keine umfassende rechtliche Prüfung des Vorhabens dar.

  9. 9.

    Wird die ADIGE Media GmbH ausdrücklich mit der Vorbereitung oder Einreichung eines Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Zustimmungsantrags beauftragt, hat der Kunde alle hierfür erforderlichen Informationen, Vollmachten, Unterlagen und Nachweise vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • •Eigentümernachweise,
    • •Vollmachten,
    • •Lagepläne,
    • •Bestandspläne,
    • •Grundrisse,
    • •Fassadenansichten,
    • •Fotografien,
    • •Flurstücksdaten,
    • •Miet- oder Nutzungsnachweise,
    • •vorhandene Genehmigungen,
    • •technische Unterlagen und
    • •sonstige von der zuständigen Stelle verlangte Dokumente.
  10. 10.

    Gebühren, Auslagen und sonstige Kosten von Behörden, Prüfstellen, Sachverständigen, Statikern, Fachplanern oder sonstigen externen Stellen sind nur dann in der Vergütung der ADIGE Media GmbH enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

    Andernfalls können diese Kosten, soweit rechtlich zulässig und vereinbart, zusätzlich vom Kunden zu tragen sein.

  11. 11.

    Die Beauftragung der ADIGE Media GmbH mit der Beantragung einer Genehmigung beinhaltet keine Garantie dafür, dass die zuständige Behörde, der Eigentümer oder eine sonstige Stelle die beantragte Genehmigung oder Zustimmung tatsächlich erteilt.

    Die ADIGE Media GmbH schuldet in einem solchen Fall die vereinbarte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten behördlichen oder sonstigen Entscheidungserfolg, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  12. 12.

    Bearbeitungszeiten von Behörden, Prüfstellen, Eigentümern, Vermietern oder sonstigen zuständigen Stellen liegen grundsätzlich außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der ADIGE Media GmbH.

    Soweit sich die Durchführung eines Auftrags aufgrund ausstehender erforderlicher Genehmigungen oder Entscheidungen verzögert, richten sich die Auswirkungen auf vereinbarte Termine nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich, dem Vertrag, diesen AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

  13. 13.

    Wird eine erforderliche Genehmigung oder Zustimmung endgültig versagt oder nur unter Auflagen erteilt, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

    Erforderliche Änderungen des Leistungsumfangs, der Konstruktion, Gestaltung, Materialien, Abmessungen oder Montageart bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Abstimmung.

    Hierdurch entstehende zusätzliche Leistungen können nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen gesondert vergütet werden.

  14. 14.

    Bereits ordnungsgemäß erbrachte Planungs-, Gestaltungs-, Aufmaß-, Antrags-, Beratungs- oder sonstige Leistungen der ADIGE Media GmbH werden nicht allein deshalb unentgeltlich, weil eine Genehmigung oder Zustimmung durch eine Behörde oder einen sonstigen Dritten nicht erteilt wird, sofern die ADIGE Media GmbH die Nichterteilung nicht zu vertreten hat.

    Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs-, Schadensersatz- und sonstige Rechte bleiben unberührt.

  15. 15.

    Soweit für eine Werbeanlage, Konstruktion, Befestigung, Überdachung, Einrichtung oder sonstige technische Leistung ein statischer Nachweis, eine statische Berechnung, eine Prüfung durch einen Prüfingenieur oder eine sonstige fachtechnische Prüfung erforderlich ist, gehört diese nur dann zum Leistungsumfang der ADIGE Media GmbH, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder nach dem konkreten Vertrag geschuldet ist.

  16. 16.

    Ist eine statische oder sonstige fachtechnische Prüfung erforderlich, kann die ADIGE Media GmbH hierfür geeignete Statiker, Ingenieure, Sachverständige oder Fachplaner einsetzen.

    Für die Einbindung solcher Dritten gelten ergänzend § 28 dieser AGB und die gesetzlichen Vorschriften.

  17. 17.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, die Herstellung, Lieferung oder Montage einer Konstruktion bis zum Vorliegen erforderlicher statischer, technischer oder behördlicher Nachweise auszusetzen, wenn deren vorheriges Vorliegen für eine rechtmäßige oder sichere Ausführung erforderlich ist.

  18. 18.

    Der Kunde hat der ADIGE Media GmbH alle ihm bekannten und für die Planung oder Montage relevanten Informationen über das Gebäude, Grundstück, den Untergrund oder die vorhandene technische Infrastruktur mitzuteilen.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • •Wand- und Fassadenaufbauten,
    • •Wärmedämmverbundsysteme,
    • •Hohlräume,
    • •Leitungen,
    • •elektrische Installationen,
    • •Wasser- oder Gasleitungen,
    • •Tragfähigkeit,
    • •verdeckte Bauteile,
    • •Schadstoffbelastungen,
    • •Denkmalschutz,
    • •brandschutztechnische Besonderheiten und
    • •sonstige für die Ausführung erhebliche Umstände.
  19. 19.

    Soweit Bestandsunterlagen, Pläne oder Angaben des Kunden für die Planung oder Ausführung verwendet werden, darf die ADIGE Media GmbH grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche oder sonstigen konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und keine weitergehende Prüfung geschuldet ist.

  20. 20.

    Werden während der Ausführung bislang unbekannte oder nicht erkennbare bauliche, technische oder rechtliche Hindernisse festgestellt, ist die ADIGE Media GmbH berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten vorübergehend einzustellen, soweit dies aus Sicherheits-, Rechts- oder technischen Gründen erforderlich ist.

    Der Kunde wird hierüber informiert.

  21. 21.

    Erfordern solche Umstände zusätzliche Planungs-, Material-, Prüf-, Sicherungs-, Demontage-, Montage- oder sonstige Leistungen, werden die Parteien den erforderlichen zusätzlichen Leistungsumfang abstimmen.

    Eine zusätzliche Vergütung richtet sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

  22. 22.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, eine vom Kunden verlangte Ausführung vorzunehmen, wenn diese nach ihrer fachlichen Einschätzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben oder erhebliche Sicherheitsanforderungen verstößt.

  23. 23.

    Bestehen lediglich fachliche Bedenken gegen eine vom Kunden gewünschte Ausführung, wird die ADIGE Media GmbH den Kunden nach Maßgabe ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten auf die erkennbaren Risiken hinweisen.

    Eine Ausführung trotz eines solchen Hinweises erfolgt nur, soweit sie rechtlich und sicherheitstechnisch zulässig ist.

  24. 24.

    Behördliche Auflagen, die nach Vertragsschluss ergehen oder der ADIGE Media GmbH erst später bekannt werden und Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung erforderlich machen, werden bei der weiteren Projektabwicklung berücksichtigt.

    Erforderliche Änderungen von Preis, Ausführungsumfang und Terminplan richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

  25. 25.

    Soweit für die Durchführung von Montagearbeiten die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Gehwege, Parkflächen, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Krane, Absperrungen oder sonstiger besonderer Einrichtungen erforderlich ist, ist im jeweiligen Auftrag festzulegen, welche Vertragspartei die erforderlichen Genehmigungen, Anordnungen und Sicherungsmaßnahmen beschafft bzw. durchführt.

    Ohne ausdrückliche Übernahme durch die ADIGE Media GmbH gehören solche Leistungen nicht automatisch zum geschuldeten Leistungsumfang.

  26. 26.

    Die gesetzlichen Pflichten zur Verkehrssicherung sowie sonstige zwingende Sicherheits-, Arbeits-, Bau- und Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.

  27. 27.

    Soweit für eine Anlage laufende Prüfungen, Wartungen, Genehmigungen oder behördliche Verlängerungen nach ihrer Errichtung erforderlich sind, obliegen diese nach Übergabe grundsätzlich dem hierfür gesetzlich oder vertraglich Verantwortlichen.

    Eine dauerhafte Überwachung durch die ADIGE Media GmbH ist nur geschuldet, wenn eine entsprechende Wartungs-, Service- oder Überwachungsleistung ausdrücklich vereinbart wurde.

  28. 28.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften, behördliche Anforderungen sowie zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 30 Baustellen-, Montage- und Sicherheitsbedingungen

  1. 1.

    Soweit die ADIGE Media GmbH Montage-, Installations-, Aufbau-, Demontage-, Ladenbau-, Werbetechnik- oder sonstige Arbeiten beim Kunden oder an einem vom Kunden benannten Leistungsort durchführt, hat der Kunde die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der vereinbarten Arbeiten rechtzeitig herzustellen.

  2. 2.

    Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Leistungs- und Montageort zum vorgesehenen Zeitpunkt zugänglich ist und die ADIGE Media GmbH sowie die von ihr eingesetzten Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen die vereinbarten Arbeiten ohne vermeidbare Behinderungen durchführen können.

  3. 3.

    Soweit für die Durchführung erforderlich und nicht ausdrücklich als Leistung der ADIGE Media GmbH vereinbart, hat der Kunde im Rahmen seines Verantwortungsbereichs insbesondere sicherzustellen, dass

    • •erforderliche Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten bestehen,
    • •Arbeits- und Montagebereiche ausreichend freigehalten werden,
    • •erforderliche Schlüssel, Zugangskarten oder sonstige Zugangsberechtigungen verfügbar sind,
    • •vereinbarte Ansprechpartner erreichbar sind,
    • •erforderliche kundenseitige Vorleistungen abgeschlossen sind,
    • •vorhandene Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die die Arbeiten behindern können, entfernt oder ausreichend geschützt sind und
    • •die für die Arbeiten erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen am Leistungsort vorliegen.
  4. 4.

    Soweit für die vereinbarten Arbeiten Strom-, Wasser-, Netzwerk- oder sonstige vorhandene Versorgungsanschlüsse benötigt werden und deren Bereitstellung nach dem Vertrag dem Kunden obliegt, hat der Kunde geeignete und funktionsfähige Anschlüsse am Leistungsort zur Verfügung zu stellen.

    Besondere technische Anforderungen sind vor Ausführung abzustimmen.

  5. 5.

    Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Krane, Hebezeuge, Absperreinrichtungen, Park- oder Stellflächen, Container, besondere Stromversorgungen und sonstige Hilfsmittel gehören nur dann zum Leistungsumfang der ADIGE Media GmbH, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder nach der konkreten Leistungsbeschreibung geschuldet ist.

  6. 6.

    Soweit für die Arbeiten Genehmigungen, Sondernutzungen, verkehrsrechtliche Anordnungen, Eigentümerzustimmungen oder sonstige behördliche oder private Erlaubnisse erforderlich sind, gilt ergänzend § 29 dieser AGB.

  7. 7.

    Der Kunde hat der ADIGE Media GmbH vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für eine sichere oder ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.

    Dies betrifft insbesondere Informationen über

    • •verdeckte Stromleitungen,
    • •Wasser- oder Gasleitungen,
    • •Daten- und Kommunikationsleitungen,
    • •Fußbodenheizungen,
    • •Hohlräume,
    • •Wärmedämmverbundsysteme,
    • •besondere Fassadenaufbauten,
    • •nicht erkennbare Trag- oder Befestigungsstrukturen,
    • •schadstoffbelastete Materialien,
    • •brandschutzrelevante Einrichtungen,
    • •Alarm- oder Sicherheitssysteme und
    • •sonstige besondere Gefahren oder technische Besonderheiten.
  8. 8.

    Vorhandene Bestands-, Leitungs-, Bau- oder Installationspläne, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich und im Besitz oder Verfügungsbereich des Kunden sind, sind der ADIGE Media GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    Für die Verwendung kundenseitig bereitgestellter Angaben und Unterlagen gilt ergänzend § 29 dieser AGB.

  9. 9.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, Arbeiten nicht zu beginnen oder vorübergehend einzustellen, soweit am Leistungsort konkrete Umstände bestehen, die eine sichere, rechtmäßige oder fachgerechte Ausführung verhindern oder wesentlich erschweren.

    Dies gilt insbesondere bei erheblichen Gefahren für Personen oder Sachen, fehlenden erforderlichen Genehmigungen, erkennbar ungeeigneten Befestigungsflächen oder sonstigen wesentlichen technischen Hindernissen.

  10. 10.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte Arbeiten unter Bedingungen durchführen zu lassen, die gegen zwingende Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Sicherheits- oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen.

  11. 11.

    Sicherheitsanweisungen der ADIGE Media GmbH bzw. der von ihr eingesetzten verantwortlichen Personen, die unmittelbar den Arbeits- oder Gefahrenbereich der von ADIGE ausgeführten Arbeiten betreffen, sind von den am Leistungsort anwesenden Personen zu beachten, soweit die ADIGE Media GmbH für diesen Bereich entsprechende Anordnungsbefugnisse besitzt.

  12. 12.

    Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Personen während der Durchführung der Arbeiten nicht in entsprechend gekennzeichnete oder abgesperrte Gefahren- und Arbeitsbereiche eingreifen, soweit dies seinem Verantwortungsbereich unterliegt.

  13. 13.

    Kinder, Tiere sowie sonstige besonders gefährdete oder nicht beteiligte Personen sind vom unmittelbaren Arbeits- und Gefahrenbereich fernzuhalten, soweit dies zur sicheren Durchführung der Arbeiten erforderlich und vom Kunden beeinflussbar ist.

  14. 14.

    Arbeiten anderer Gewerke oder Unternehmen sind so zu koordinieren, dass die Leistung der ADIGE Media GmbH nicht vermeidbar behindert, beschädigt oder gefährdet wird, soweit die Koordination dieser Fremdgewerke dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen ist.

    Hat die ADIGE Media GmbH ausdrücklich die Koordination bestimmter Gewerke übernommen, richtet sich ihre Verantwortung nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

  15. 15.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, Arbeiten fremder, nicht von ihr beauftragter Gewerke zu überwachen oder deren fachgerechte Ausführung zu prüfen, soweit eine entsprechende Prüf- oder Koordinationsleistung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist.

  16. 16.

    Werden Leistungen der ADIGE Media GmbH durch nicht von ihr zu vertretende Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder von diesem beauftragter Dritter verzögert, unterbrochen oder verhindert, können hieraus entstehende zusätzliche Aufwendungen nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich vergütet werden.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • •zusätzliche Arbeitszeit,
    • •Wartezeiten,
    • •zusätzliche An- und Abfahrten,
    • •erneute Montageeinsätze,
    • •zusätzliche Transportkosten,
    • •erneut erforderliche Geräte oder Maschinen,
    • •zusätzliche Lagerkosten und
    • •sonstige nachweisbare Mehraufwendungen.
  17. 17.

    Vor einer gesonderten Berechnung zusätzlicher Leistungen oder Aufwendungen wird die ADIGE Media GmbH den Kunden hierüber informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und erforderlich ist.

    Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  18. 18.

    Ist ein vereinbarter Montage- oder Ausführungstermin aufgrund fehlender kundenseitiger Voraussetzungen nicht durchführbar, hat der Kunde die ADIGE Media GmbH unverzüglich zu informieren, sobald ihm dies bekannt wird.

  19. 19.

    Eine erforderliche zusätzliche Anfahrt ist nicht automatisch Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Montagepreises, wenn die erneute Anfahrt aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands erforderlich wird.

    Die Berechnung richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.

  20. 20.

    Soweit bei Montagearbeiten mit üblichen Bohr-, Befestigungs-, Schneid-, Schleif-, Klebe-, Demontage- oder sonstigen handwerklichen Arbeiten unvermeidbare geringfügige Eingriffe in vorhandene Oberflächen erforderlich sind, bestimmt sich deren Zulässigkeit nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den Regeln fachgerechter Ausführung.

    Darüber hinausgehende Eingriffe bedürfen einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage.

  21. 21.

    Schäden, Schadstoffe, Hohlräume, ungeeignete Untergründe oder sonstige nicht vorhersehbare Umstände festgestellt, kann die ADIGE Media GmbH die betroffenen Arbeiten bis zur technischen oder rechtlichen Klärung einstellen.

    Der Kunde wird hierüber informiert.

  22. 22.

    Erfordern die in Absatz 21 genannten Umstände zusätzliche Prüfungen, Materialien, Planungen, Sicherungsmaßnahmen oder Arbeiten, ist der zusätzliche Leistungsumfang zwischen den Vertragsparteien abzustimmen.

    Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

  23. 23.

    Der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte dürfen während der Durchführung nicht ohne Abstimmung in laufende Arbeiten, Konstruktionen, elektrische Anschlüsse, Befestigungen, Maschinen oder Sicherheitseinrichtungen der ADIGE Media GmbH bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen eingreifen.

  24. 24.

    Werden bereits ausgeführte Leistungen der ADIGE Media GmbH durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verändert, entfernt, beschädigt oder unsachgemäß weiterbearbeitet, richten sich hieraus entstehende Verantwortlichkeiten und Mängelrechte nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag und den gesetzlichen Vorschriften.

  25. 25.

    Nach Abschluss der Montage ist dem Kunden bzw. einem von ihm benannten Ansprechpartner Gelegenheit zu geben, die ausgeführten Arbeiten nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und, soweit erforderlich, abzunehmen.

    Für die Abnahme gelten ergänzend § 15 dieser AGB und die gesetzlichen Vorschriften.

  26. 26.

    Festgestellte Beschädigungen, Abweichungen oder sonstige Besonderheiten können im Montage- oder Abnahmeprotokoll dokumentiert und erforderlichenfalls fotografisch festgehalten werden.

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ergänzend nach § 20 dieser AGB.

  27. 27.

    Soweit der Kunde oder sein Ansprechpartner bei Abschluss der Arbeiten trotz vereinbarter oder rechtzeitig angekündigter Anwesenheit nicht verfügbar ist, richtet sich das weitere Vorgehen hinsichtlich Fertigstellung, Dokumentation und Abnahme nach dem Vertrag, § 15 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

  28. 28.

    Verpackungen, Schutzfolien, Materialreste, demontierte Altteile und sonstige bei der Montage anfallende Gegenstände werden nur dann von der ADIGE Media GmbH entsorgt oder abtransportiert, wenn dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört oder gesetzlich geschuldet ist.

  29. 29.

    Soweit der Kunde die Entsorgung bestimmter demontierter Gegenstände oder Materialien durch die ADIGE Media GmbH wünscht, kann diese – soweit nicht bereits vereinbart – als zusätzliche Leistung angeboten und vergütet werden.

    Gesetzliche Entsorgungs- und Umweltvorschriften bleiben unberührt.

  30. 30.

    Soweit nach Abschluss der Arbeiten besondere Betriebs-, Pflege-, Wartungs- oder Sicherheitshinweise für die installierte Leistung erforderlich sind, werden diese nach Maßgabe des Vertrages und der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung gestellt.

    Der Kunde hat solche Hinweise bei der weiteren Nutzung zu beachten.

  31. 31.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, den Zustand des Leistungsortes vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten in angemessenem Umfang fotografisch zu dokumentieren, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung oder Dokumentation erforderlich und rechtlich zulässig ist.

    Eine Verwendung solcher Aufnahmen zu Werbe- oder Referenzzwecken richtet sich gesondert nach § 11 dieser AGB.

  32. 32.

    Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Montage- und Baustellenarbeiten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsbestimmungen dieser AGB.

    Eine Haftungsbeschränkung für zwingend gesetzlich nicht beschränkbare Ansprüche erfolgt durch diesen Paragraphen nicht.

  33. 33.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere öffentlich-rechtliche Sicherheitsanforderungen, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrssicherungspflichten sowie zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 31 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Leistungshindernisse

  1. 1.

    Ereignisse höherer Gewalt und sonstige außergewöhnliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von der betroffenen Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände, welche die Erbringung einer vertraglichen Leistung vorübergehend oder dauerhaft verhindern, wesentlich erschweren oder verzögern, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der gesetzlichen Vorschriften behandelt.

  2. 2.

    Als solche Ereignisse können – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – insbesondere in Betracht kommen:

    • •Naturkatastrophen,
    • •Überschwemmungen,
    • •Hochwasser,
    • •schwere Unwetter,
    • •Erdbeben,
    • •Brände,
    • •Epidemien oder Pandemien und damit verbundene behördliche Maßnahmen,
    • •Krieg,
    • •kriegsähnliche Ereignisse,
    • •Terroranschläge,
    • •innere Unruhen,
    • •Embargos,
    • •Sanktionen,
    • •rechtmäßige Arbeitskämpfe,
    • •behördliche Betriebs- oder Verkehrsbeschränkungen,
    • •Grenzschließungen,
    • •außergewöhnliche Transport- oder Logistikstörungen,
    • •länger andauernde und nicht zu vertretende Energieversorgungsausfälle,
    • •erhebliche und nicht zu vertretende Ausfälle von Kommunikations- oder IT-Infrastrukturen,
    • •schwerwiegende Cyberangriffe auf betriebliche oder für die Leistungserbringung erforderliche externe Systeme,
    • •behördlich angeordnete Betriebsschließungen sowie
    • •vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse,

    soweit das jeweilige Ereignis außerhalb des Verantwortungsbereichs der betroffenen Vertragspartei liegt und seine Auswirkungen trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen nicht verhindert oder überwunden werden können.

  3. 3.

    Die bloße Tatsache, dass eine Leistung schwieriger oder teurer geworden ist, stellt für sich allein keine höhere Gewalt oder ein außergewöhnliches Leistungshindernis im Sinne dieses Paragraphen dar.

  4. 4.

    Ebenso führen gewöhnliche betriebliche Störungen, vorhersehbare Personalengpässe, vermeidbare Beschaffungsprobleme oder sonstige Umstände aus dem eigenen Verantwortungsbereich der ADIGE Media GmbH nicht allein aufgrund dieser Bestimmung zu einer Befreiung von vertraglichen Verpflichtungen.

  5. 5.

    Wird die ADIGE Media GmbH durch ein Ereignis im Sinne dieses Paragraphen vorübergehend an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, verlängern bzw. verschieben sich betroffene Leistungsfristen und Termine nur in dem Umfang, in dem dies nach den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt ist.

    Die ADIGE Media GmbH wird die Auswirkungen auf den jeweiligen Auftrag so gering wie unter angemessenen und wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen möglich halten.

  6. 6.

    Die ADIGE Media GmbH wird den Kunden über ein ihr bekannt gewordenes erhebliches Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung innerhalb angemessener Frist informieren, soweit dies möglich und für den Auftrag relevant ist.

  7. 7.

    Die Informationspflicht nach Absatz 6 beinhaltet keine Verpflichtung zur Angabe eines verbindlichen neuen Fertigstellungs-, Liefer- oder Montagetermins, solange die Dauer oder die Auswirkungen des außergewöhnlichen Ereignisses noch nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden können.

    Sobald eine belastbare neue Terminplanung möglich ist, wird die weitere Durchführung des Auftrags entsprechend abgestimmt.

  8. 8.

    Die ADIGE Media GmbH ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen eines außergewöhnlichen Leistungshindernisses auf die Vertragsdurchführung zu ergreifen.

    Eine Verpflichtung zu wirtschaftlich unzumutbaren Maßnahmen oder zur Beschaffung von Ersatzleistungen zu unverhältnismäßigen Kosten besteht nur, soweit dies gesetzlich geschuldet ist.

  9. 9.

    Betrifft das außergewöhnliche Ereignis einen Lieferanten, Produzenten, Transportdienstleister, Nachunternehmer oder sonstigen von der ADIGE Media GmbH eingeschalteten Dritten, finden die Regelungen dieses Paragraphen nur Anwendung, soweit das betreffende Ereignis auch bei angemessener Auswahl, Organisation und zumutbaren Ersatzmaßnahmen außerhalb des von der ADIGE Media GmbH zu vertretenden Risikobereichs liegt.

    § 28 dieser AGB bleibt ergänzend anwendbar.

  10. 10.

    Die ADIGE Media GmbH kann sich nicht allein dadurch auf höhere Gewalt oder ein außergewöhnliches Leistungshindernis berufen, dass ein von ihr eingeschalteter Lieferant oder Nachunternehmer nicht leistet.

    Maßgeblich sind die Ursache des Ausfalls, der Verantwortungsbereich und die gesetzlichen Vorschriften.

  11. 11.

    Soweit ein vereinbartes Material, Produkt oder Bauteil aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses vorübergehend nicht verfügbar ist, kann die ADIGE Media GmbH dem Kunden eine technisch und wirtschaftlich geeignete Alternative anbieten.

    Eine Änderung der vereinbarten Beschaffenheit erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage oder Zustimmung des Kunden, soweit diese gesetzlich erforderlich ist.

  12. 12.

    Führt eine vom Kunden akzeptierte Ersatzlösung zu Mehr- oder Minderkosten, werden die Parteien die Auswirkungen auf die Vergütung vor der entsprechenden Ausführung abstimmen.

  13. 13.

    Dauert ein vorübergehendes Leistungshindernis so lange an, dass einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, richten sich Rücktritts-, Kündigungs-, Anpassungs- oder sonstige Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

  14. 14.

    Wird die geschuldete Leistung aufgrund eines Ereignisses im Sinne dieses Paragraphen dauerhaft unmöglich, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften über die Unmöglichkeit und die hiervon betroffenen Gegenleistungspflichten.

  15. 15.

    Bereits ordnungsgemäß erbrachte und wirtschaftlich verwertbare Leistungen werden nach Maßgabe des Vertrages und der gesetzlichen Vorschriften behandelt.

    Dieser Paragraph begründet keinen von den gesetzlichen Vorschriften unabhängigen Anspruch der ADIGE Media GmbH auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.

  16. 16.

    Gesetzliche Rechte des Kunden wegen einer Verzögerung bleiben bestehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    Eine Haftung der ADIGE Media GmbH setzt insbesondere dort, wo das Gesetz ein Vertretenmüssen verlangt, voraus, dass die ADIGE Media GmbH den maßgeblichen Umstand nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

  17. 17.

    Gerät die ADIGE Media GmbH bereits vor Eintritt des außergewöhnlichen Ereignisses mit einer Leistung in Verzug, richtet sich die Beurteilung der Auswirkungen des später eintretenden Ereignisses nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Ein bereits bestehender Verzug wird nicht allein durch die Berufung auf ein später eingetretenes Ereignis rückwirkend beseitigt.

  18. 18.

    Soweit das außergewöhnliche Ereignis ausschließlich einzelne Teile eines Auftrags betrifft und die übrigen Leistungen sinnvoll und vertragsgemäß erbracht werden können, sollen die nicht betroffenen Leistungen grundsätzlich fortgeführt werden, soweit dies den Vertragsparteien zumutbar ist.

  19. 19.

    Sind aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses behördliche, technische oder sicherheitsbedingte Änderungen der ursprünglich vorgesehenen Ausführung erforderlich, gelten ergänzend die Regelungen über Leistungsänderungen, Genehmigungen und technische Anforderungen dieser AGB.

  20. 20.

    Soweit die Leistungserbringung aufgrund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen vorübergehend nicht fachgerecht oder sicher möglich ist, kann die hiervon betroffene Außen-, Montage- oder Baustellenleistung für die erforderliche Dauer unterbrochen oder verschoben werden.

    Dies kann insbesondere Arbeiten betreffen, deren fachgerechte Ausführung von Temperatur, Feuchtigkeit, Wind, Niederschlag oder sonstigen Witterungsbedingungen abhängig ist.

  21. 21.

    Die ADIGE Media GmbH wird witterungsbedingte Unterbrechungen nicht dazu nutzen, vereinbarte Termine ohne sachlichen Grund zu verschieben.

    Entscheidend sind die technischen Anforderungen der jeweiligen Leistung, die Sicherheit der Durchführung und die tatsächlichen Bedingungen am Leistungsort.

  22. 22.

    Bei außergewöhnlichen IT- oder Cyber-Sicherheitsereignissen ist die ADIGE Media GmbH berechtigt, betroffene Systeme, Datenübertragungen oder digitale Dienstleistungen vorübergehend einzuschränken oder abzuschalten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr, zur Sicherung von Daten oder zur Wiederherstellung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.

  23. 23.

    Die ADIGE Media GmbH wird bei Maßnahmen nach Absatz 22 die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und die betroffenen Leistungen wieder aufnehmen, sobald dies unter angemessenen Sicherheitsbedingungen möglich ist.

  24. 24.

    Datenschutzrechtliche Melde-, Informations- und sonstige gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen bleiben unberührt.

  25. 25.

    Soweit der Kunde selbst aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringen kann, wird dies bei der Vertragsdurchführung nach Maßgabe des jeweiligen Verantwortungsbereichs und der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

    Der Kunde hat die ADIGE Media GmbH über erhebliche Auswirkungen auf seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen innerhalb angemessener Frist zu informieren, soweit ihm dies möglich ist.

  26. 26.

    Keine Bestimmung dieses Paragraphen schließt zwingende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung oder sonstige Rechte aus.

  27. 27.

    Die gesetzlichen Vorschriften über Unmöglichkeit, Verzug, Störung der Geschäftsgrundlage sowie sonstige zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 32 Wartung, Pflege, Betrieb und nachträgliche Veränderungen

  1. 1.

    Nach Übergabe bzw. Abnahme einer von der ADIGE Media GmbH gelieferten, hergestellten, montierten oder installierten Leistung obliegen dem Kunden die für den ordnungsgemäßen weiteren Betrieb erforderliche Bedienung, Pflege, Wartung und Kontrolle, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich von der ADIGE Media GmbH übernommen wurden oder gesetzlich einem anderen Verantwortlichen obliegen.

  2. 2.

    Eine laufende Wartungs-, Inspektions-, Pflege-, Überwachungs-, Reinigungs-, Aktualisierungs- oder Serviceleistung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder sich zwingend aus dem konkreten Vertrag oder gesetzlichen Vorschriften ergibt.

    Die einmalige Lieferung, Herstellung, Montage oder Installation begründet für sich allein keine dauerhafte Wartungs- oder Überwachungspflicht der ADIGE Media GmbH.

  3. 3.

    Soweit für Produkte, Anlagen oder Materialien Hersteller-, Bedienungs-, Wartungs-, Reinigungs-, Pflege- oder Sicherheitshinweise bestehen und dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sind diese vom Kunden im Rahmen des Zumutbaren zu beachten.

  4. 4.

    Der Kunde hat technische Anlagen und Einrichtungen ausschließlich bestimmungsgemäß und unter Beachtung der ihm zur Verfügung gestellten Betriebs- und Sicherheitshinweise zu verwenden.

    Dies gilt insbesondere für

    • •beleuchtete Werbeanlagen,
    • •elektrische Werbeanlagen,
    • •Digital-Signage-Systeme,
    • •Displays und Monitore,
    • •Steuerungs- und Medientechnik,
    • •Befestigungs- und Tragsysteme,
    • •bewegliche Bauteile,
    • •Ladenbauelemente,
    • •Folierungen,
    • •Fassaden- und Außenwerbeanlagen sowie
    • •sonstige technisch oder konstruktiv wartungsrelevante Leistungen.
  5. 5.

    Soweit regelmäßige Kontrollen, Wartungen oder Prüfungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Herstellervorgaben, technischer Regeln, behördlicher Auflagen oder der Art der Anlage erforderlich sind, hat der jeweils hierfür verantwortliche Betreiber bzw. Eigentümer deren rechtzeitige Durchführung sicherzustellen, sofern die ADIGE Media GmbH diese Leistung nicht ausdrücklich übernommen hat.

  6. 6.

    Die ADIGE Media GmbH kann dem Kunden Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs-, Reparatur-, Austausch- oder sonstige Serviceleistungen gesondert anbieten.

    Ohne entsprechende Vereinbarung entsteht hieraus keine laufende Leistungspflicht.

  7. 7.

    Gesetzliche Mängelrechte des Kunden werden nicht allein dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass kein Wartungsvertrag mit der ADIGE Media GmbH abgeschlossen wurde.

    Soweit jedoch ein Schaden oder Mangel nachweislich durch eine vom Kunden zu vertretende unsachgemäße Bedienung, unterlassene erforderliche Wartung, ungeeignete Reinigung, Fehlgebrauch oder sonstige nachträgliche Einwirkung verursacht wurde, richten sich die Rechte und Verantwortlichkeiten nach der Ursache und den gesetzlichen Vorschriften.

  8. 8.

    Der Kunde hat erkennbare sicherheitsrelevante Veränderungen oder Schäden an von der ADIGE Media GmbH installierten Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder anderweitig angemessen zu sichern, soweit dies nach Art und Ausmaß der Gefahr erforderlich und ihm möglich und zumutbar ist.

    Dies kann insbesondere erforderlich sein bei

    • •gelösten Befestigungen,
    • •absturzgefährdeten Bauteilen,
    • •freiliegenden elektrischen Komponenten,
    • •beschädigten Leitungen,
    • •erheblichen Verformungen,
    • •Brand- oder Überhitzungsanzeichen,
    • •Wassereintritt,
    • •erheblichen Sturmschäden oder
    • •sonstigen erkennbaren Gefahren für Personen oder Sachen.
  9. 9.

    Der Kunde soll die ADIGE Media GmbH bei erkennbaren Mängeln oder Schäden an von ihr erbrachten Leistungen zeitnah informieren, soweit eine Prüfung oder Nacherfüllung durch die ADIGE Media GmbH in Betracht kommt.

    Gesetzliche Anzeige- und Mängelrechte sowie entsprechende Pflichten bleiben unberührt.

  10. 10.

    Reparaturen, Veränderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte führen nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.

    Soweit jedoch ein Mangel oder Schaden durch einen solchen Eingriff verursacht oder eine Ursachenfeststellung hierdurch wesentlich erschwert wurde, richtet sich die Verantwortlichkeit nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag und den gesetzlichen Vorschriften.

  11. 11.

    Nachträgliche Veränderungen an von der ADIGE Media GmbH ausgeführten Konstruktionen, Befestigungen, elektrischen Anlagen, Werbeanlagen oder sonstigen technisch relevanten Leistungen sollen nur durch fachlich geeignete Personen vorgenommen werden.

    Erforderliche Genehmigungen, technische Nachweise und Sicherheitsanforderungen sind dabei zu beachten.

  12. 12.

    Werden von der ADIGE Media GmbH installierte oder hergestellte Anlagen nachträglich versetzt, erweitert, verkleinert, demontiert, wieder montiert, elektrisch verändert, konstruktiv verändert oder mit zusätzlichen Lasten versehen, kann eine erneute technische, statische oder genehmigungsrechtliche Prüfung erforderlich sein.

    Für solche Prüfungen gilt ergänzend § 29 dieser AGB.

  13. 13.

    Eine ursprünglich erteilte Freigabe, statische Bewertung, Genehmigung oder technische Beurteilung gilt nicht automatisch für eine später veränderte Konstruktion oder Nutzung.

  14. 14.

    Soweit nachträgliche Veränderungen des Gebäudes, der Fassade, des Untergrunds oder der technischen Infrastruktur Auswirkungen auf eine von der ADIGE Media GmbH installierte Leistung haben können, hat der hierfür Verantwortliche die Auswirkungen auf die vorhandene Anlage angemessen zu berücksichtigen.

    Dies kann insbesondere Fassadensanierungen, Wärmedämmmaßnahmen, Elektroarbeiten, Dacharbeiten, Umbauten oder Veränderungen der Befestigungsflächen betreffen.

  15. 15.

    Soweit die ADIGE Media GmbH ausdrücklich mit Wartungs- oder Inspektionsleistungen beauftragt wird, bestimmen sich Umfang, Intervall und Inhalt der Leistungen nach der jeweiligen Vereinbarung.

    Eine Wartung umfasst nur diejenigen Prüfungen und Tätigkeiten, die ausdrücklich vereinbart wurden oder nach dem konkreten Vertragszweck geschuldet sind.

  16. 16.

    Wartungs- oder Inspektionsleistungen stellen keine Garantie dafür dar, dass während des gesamten Zeitraums zwischen zwei Wartungen keinerlei Defekte oder Schäden auftreten.

    Gesetzliche Verantwortlichkeiten der ADIGE Media GmbH bleiben unberührt.

  17. 17.

    Werden bei einer Wartung oder Inspektion Mängel, Verschleiß, Beschädigungen oder sicherheitsrelevante Umstände festgestellt, kann die ADIGE Media GmbH dem Kunden erforderliche Reparatur-, Austausch- oder Sicherungsmaßnahmen empfehlen.

    Soweit diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Wartungsvertrages sind, bedarf ihre kostenpflichtige Durchführung einer entsprechenden Beauftragung oder sonstigen rechtlichen Grundlage.

  18. 18.

    Bei unmittelbar drohenden Gefahren für Personen oder erhebliche Sachwerte kann die ADIGE Media GmbH im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und Pflichten notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen oder empfehlen.

    Weitergehende gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

  19. 19.

    Verbrauchs-, Verschleiß- und Betriebsmittel sowie Komponenten mit begrenzter Lebensdauer sind nur dann Bestandteil einer laufenden kostenlosen Austauschverpflichtung, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder aufgrund gesetzlicher Mängelrechte geschuldet ist.

    Hierzu können abhängig vom jeweiligen Produkt insbesondere Leuchtmittel, bestimmte elektrische Komponenten, Batterien, Akkumulatoren, Filter oder sonstige Verschleißteile gehören.

  20. 20.

    Die Einstufung eines Bauteils als Verschleißteil schließt gesetzliche Mängelrechte nicht aus, wenn bereits bei Gefahrübergang bzw. zum maßgeblichen gesetzlichen Zeitpunkt ein Mangel vorlag.

  21. 21.

    Bei Folien, Drucken, Beschichtungen und sonstigen materialabhängigen Oberflächen können Haltbarkeit und optische Entwicklung insbesondere durch Standort, UV-Strahlung, Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Untergrund, Reinigung, mechanische Belastung und Umwelteinflüsse beeinflusst werden.

    Konkrete Haltbarkeitsgarantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie vereinbart wurden.

  22. 22.

    Herstellerangaben über Haltbarkeit, Lebensdauer oder technische Eigenschaften werden nur dann zu einer eigenständigen Garantie der ADIGE Media GmbH, wenn die ADIGE Media GmbH eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt.

    Gesetzliche Beschaffenheitsanforderungen und Mängelrechte bleiben unberührt.

  23. 23.

    Bei digitalen oder elektronischen Systemen können technische Entwicklungen, Betriebssystemänderungen, Schnittstellenänderungen, Änderungen externer Dienste oder die Einstellung von Drittanbieterprodukten Auswirkungen auf die langfristige Kompatibilität haben.

    Die Verantwortlichkeit hierfür richtet sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften.

  24. 24.

    Dauerhafte Softwarepflege, Updates, Hosting, Monitoring, Contentpflege, Fernwartung oder technische Betreuung digitaler Systeme sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  25. 25.

    Soweit die ADIGE Media GmbH Zugangsdaten, Administratorzugänge, Schlüssel, technische Dokumentationen oder sonstige Betriebsmittel an den Kunden übergibt, hat der Kunde diese angemessen gegen Verlust, Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen.

  26. 26.

    Soweit der Kunde eine Störung meldet, ist der ADIGE Media GmbH im erforderlichen und zumutbaren Umfang Gelegenheit zur Prüfung der Ursache zu geben, bevor wesentliche Veränderungen an der betroffenen Leistung vorgenommen werden, sofern nicht aus Sicherheitsgründen unverzügliche Maßnahmen erforderlich sind.

    Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  27. 27.

    Ist eine gemeldete Störung nachweislich nicht auf eine von der ADIGE Media GmbH zu vertretende Pflichtverletzung oder einen von ihr zu verantwortenden Mangel zurückzuführen und wurde die ADIGE Media GmbH mit einer entsprechenden Fehlersuche oder Serviceleistung beauftragt, kann der hierfür erforderliche Aufwand nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung vergütet werden.

  28. 28.

    Soweit die ADIGE Media GmbH dem Kunden Wartungsintervalle oder Kontrollmaßnahmen ausdrücklich als sicherheitsrelevant mitteilt, soll der Kunde deren Durchführung angemessen dokumentieren.

    Dies gilt insbesondere für Anlagen, bei denen eine unterlassene Kontrolle zu Gefahren für Personen oder erhebliche Sachwerte führen kann.

  29. 29.

    Bei Eigentums-, Betreiber- oder Nutzerwechsel soll der bisherige Kunde vorhandene und für den sicheren Betrieb erforderliche Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise an den neuen Verantwortlichen weitergeben, soweit er hierzu berechtigt und in der Lage ist.

  30. 30.

    Die ADIGE Media GmbH übernimmt nach Abschluss eines Projekts keine allgemeine Verpflichtung zur fortlaufenden Überwachung des Standorts, der Nutzung oder des Zustands einer Anlage, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist.

  31. 31.

    Gesetzliche Produktbeobachtungs-, Warn-, Rückruf- oder sonstige zwingende Pflichten der ADIGE Media GmbH bzw. eines Herstellers oder sonstigen Verantwortlichen bleiben unberührt.

  32. 32.

    Die Haftung im Zusammenhang mit Wartung, Betrieb, Pflege oder nachträglichen Veränderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.

  33. 33.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere gesetzliche Mängelrechte, Sicherheitsanforderungen sowie zwingende Rechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 33 Rechtskonformität, unzulässige Inhalte und Ablehnung von Aufträgen

  1. 1.

    Die ADIGE Media GmbH erbringt ihre Leistungen im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und ist nicht verpflichtet, Aufträge, Weisungen oder Kundenwünsche auszuführen, deren Durchführung gegen gesetzliche Verbote, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder zwingende Sicherheitsanforderungen verstoßen würde.

  2. 2.

    Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten, vorgegebenen oder zur Verwendung verlangten Inhalte, Daten, Materialien und Kennzeichnungen rechtmäßig verwendet werden dürfen, soweit deren rechtliche Zulässigkeit seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.

    Dies betrifft insbesondere:

    • •Texte,
    • •Bilder,
    • •Fotografien,
    • •Grafiken,
    • •Logos,
    • •Marken und Unternehmenskennzeichen,
    • •Designs,
    • •Illustrationen,
    • •Videos,
    • •Musik und Audiodateien,
    • •Schriftarten,
    • •Softwarebestandteile,
    • •Produktabbildungen,
    • •Werbeaussagen,
    • •Preisangaben,
    • •Aktionsbedingungen,
    • •Gütesiegel,
    • •Zertifikate,
    • •QR-Codes,
    • •Domains und Internetadressen sowie
    • •sonstige vom Kunden bereitgestellte oder verbindlich vorgegebene Inhalte.
  3. 3.

    Der Kunde sichert zu, über die für die vertragsgemäße Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte und Befugnisse zu verfügen.

    Dies umfasst insbesondere erforderliche Urheber-, Nutzungs-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Namens- und sonstige Schutzrechte.

  4. 4.

    Soweit für die Verwendung von Abbildungen, Namen, Stimmen, Personenaufnahmen, Kundenbewertungen oder sonstigen personenbezogenen Inhalten Einwilligungen oder andere rechtliche Grundlagen erforderlich sind und deren Beschaffung dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen ist, hat der Kunde deren Vorliegen sicherzustellen.

    Datenschutzrechtliche Pflichten der ADIGE Media GmbH bleiben unberührt.

  5. 5.

    Die ADIGE Media GmbH ist ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche vom Kunden bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalte umfassend rechtlich zu prüfen.

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich

    • •Urheberrecht,
    • •Markenrecht,
    • •Designrecht,
    • •Wettbewerbsrecht,
    • •Persönlichkeitsrecht,
    • •Datenschutzrecht,
    • •Preisangabenrecht,
    • •branchenspezifischer Werbebeschränkungen und
    • •sonstiger rechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen.

    Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten der ADIGE Media GmbH bleiben unberührt.

  6. 6.

    Eine gestalterische, technische, redaktionelle oder drucktechnische Prüfung durch die ADIGE Media GmbH stellt keine Rechtsberatung und keine umfassende rechtliche Prüfung der vom Kunden vorgegebenen Inhalte dar.

  7. 7.

    Hat die ADIGE Media GmbH konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein vom Kunden gewünschter Inhalt oder eine verlangte Ausführung rechtswidrig sein könnte oder Rechte Dritter verletzen könnte, ist sie berechtigt, die betreffende Leistung bis zur Klärung zurückzustellen.

  8. 8.

    Die ADIGE Media GmbH kann in einem Fall nach Absatz 7 vom Kunden geeignete Nachweise über die Berechtigung zur Nutzung verlangen.

    Hierzu können abhängig vom Einzelfall insbesondere gehören:

    • •Nutzungsrechtserklärungen,
    • •Lizenzen,
    • •Einwilligungen,
    • •Markenberechtigungen,
    • •Freigaben,
    • •Vollmachten oder
    • •sonstige geeignete Berechtigungsnachweise.
  9. 9.

    Die ADIGE Media GmbH ist nicht verpflichtet, eine Leistung auszuführen, wenn nach angemessener Prüfung konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Durchführung rechtswidrig wäre oder Rechte Dritter verletzen würde.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften über Leistungsverweigerung, Rücktritt, Kündigung und sonstige Rechtsfolgen bleiben maßgeblich.

  10. 10.

    Dies gilt insbesondere für Aufträge, die nach den Umständen des Einzelfalls auf

    • •die Verletzung fremder Urheber-, Marken-, Design-, Namens- oder Persönlichkeitsrechte,
    • •die Verwendung gefälschter oder unberechtigt verwendeter Kennzeichnungen,
    • •irreführende oder sonst unzulässige geschäftliche Handlungen,
    • •strafbare Inhalte,
    • •rechtswidrige Diskriminierung,
    • •rechtswidrige Bedrohungen oder Verleumdungen,
    • •die rechtswidrige Verwendung personenbezogener Daten,
    • •die Umgehung gesetzlicher Kennzeichnungs- oder Informationspflichten oder
    • •sonstige rechtswidrige Zwecke
      gerichtet sind.
  11. 11.

    Die ADIGE Media GmbH kann außerdem die Ausführung einer konkreten Gestaltung oder technischen Ausführung ablehnen, soweit diese gegen zwingende Sicherheitsvorschriften, behördliche Anforderungen oder anerkannte zwingende technische Anforderungen verstößt und eine rechtmäßige bzw. sichere Ausführung in der verlangten Form nicht möglich ist.

  12. 12.

    Weist die ADIGE Media GmbH den Kunden auf rechtliche oder technische Bedenken hin, hat der Kunde die erforderliche Klärung bzw. die für seinen Verantwortungsbereich erforderlichen Nachweise innerhalb angemessener Frist herbeizuführen, soweit eine Fortsetzung des Auftrags hiervon abhängt.

  13. 13.

    Die bloße Erklärung des Kunden, er übernehme sämtliche Verantwortung, verpflichtet die ADIGE Media GmbH nicht zur Durchführung einer Leistung, deren Ausführung für die ADIGE Media GmbH selbst rechtswidrig wäre.

  14. 14.

    Ist eine rechtlich bedenkliche Einzelposition von den übrigen Vertragsleistungen abtrennbar, ist die ADIGE Media GmbH berechtigt, zunächst nur die betroffene Leistung zurückzustellen, soweit eine Fortsetzung der übrigen Leistungen rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist.

  15. 15.

    Können rechtliche Bedenken durch eine zumutbare Änderung des Inhalts, der Gestaltung oder der Ausführung beseitigt werden, können die Vertragsparteien eine entsprechende Änderung vereinbaren.

    Aus der Änderung entstehende zusätzliche Leistungen, Aufwendungen oder Kosten können nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen gesondert vergütet werden.

  16. 16.

    Werden gegenüber der ADIGE Media GmbH aufgrund vom Kunden bereitgestellter oder verbindlich vorgegebener Inhalte Ansprüche Dritter geltend gemacht, hat der Kunde die ADIGE Media GmbH unverzüglich mit den ihm zur Verfügung stehenden und zur Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu unterstützen.

  17. 17.

    Soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat, ist er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die ADIGE Media GmbH von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen.

    Eine Freistellung umfasst nur solche Ansprüche und erforderlichen Kosten, für die der Kunde nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften verantwortlich ist.

  18. 18.

    Die ADIGE Media GmbH wird den Kunden über die Geltendmachung erheblicher Drittansprüche informieren, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.

    Sie wird ohne angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Kunden abschließen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

  19. 19.

    Eigene Pflichtverletzungen oder eigene Verantwortungsbereiche der ADIGE Media GmbH werden durch eine Freistellungsregelung nicht auf den Kunden übertragen.

    Hat die ADIGE Media GmbH eine Rechtsverletzung selbst zu vertreten, richtet sich ihre Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.

  20. 20.

    Entwickelt die ADIGE Media GmbH Inhalte, Werbeaussagen, Gestaltungen oder sonstige Elemente eigenständig und gehören diese zu ihrem vertraglichen Verantwortungsbereich, bleiben ihre eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten hinsichtlich dieser Leistungen unberührt.

  21. 21.

    Bei Gemeinschaftsprojekten, bei denen sowohl der Kunde als auch die ADIGE Media GmbH Inhalte bereitstellen oder entwickeln, richtet sich die Verantwortlichkeit grundsätzlich danach, aus wessen Verantwortungs- und Einflussbereich der jeweilige Inhalt oder die jeweilige Rechtsverletzung stammt.

  22. 22.

    Soweit die ADIGE Media GmbH für einen Kunden lediglich technische Produktionsleistungen auf Grundlage vollständig kundenseitig vorgegebener und bereitgestellter Daten erbringt, erweitert dies den geschuldeten Prüfungsumfang nicht automatisch zu einer umfassenden rechtlichen Inhaltsprüfung.

    Offensichtliche oder konkret erkennbare Rechtsverstöße bleiben hiervon unberührt.

  23. 23.

    Der Kunde darf Kennzeichnungen, Prüfzeichen, Zertifizierungen, Gütesiegel, Marken, behördliche Zeichen oder vergleichbare Angaben nur dann zur Verwendung vorgeben, wenn er hierzu berechtigt ist und die Voraussetzungen für deren Verwendung erfüllt sind.

  24. 24.

    Soweit für bestimmte Produkte oder Werbemaßnahmen gesetzliche Pflichtangaben, Warnhinweise, Preisangaben, Grundpreise, Altersbeschränkungen, Branchenhinweise oder sonstige Informationspflichten bestehen, ist im jeweiligen Auftrag festzulegen, welche Vertragspartei für die Bereitstellung bzw. Prüfung dieser Angaben verantwortlich ist.

    Ohne ausdrückliche Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Prüfleistung durch die ADIGE Media GmbH bleibt die inhaltliche Verantwortung für kundenseitig vorgegebene geschäftliche Angaben grundsätzlich beim Kunden, soweit gesetzlich zulässig.

  25. 25.

    Die ADIGE Media GmbH behält sich vor, Aufträge bereits vor Vertragsschluss abzulehnen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zum Vertragsschluss besteht.

    Dies gilt insbesondere, wenn ein angefragtes Projekt nicht mit den angebotenen Leistungen, den technischen Möglichkeiten, den betrieblichen Kapazitäten oder rechtlichen Anforderungen der ADIGE Media GmbH vereinbar ist.

  26. 26.

    Nach bereits erfolgtem Vertragsschluss richten sich eine Leistungsverweigerung, Unterbrechung, Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrages ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Voraussetzungen.

    Ein allgemeines freies Recht der ADIGE Media GmbH zur Beendigung bereits geschlossener Verträge wird durch diesen Paragraphen nicht begründet.

  27. 27.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten erforderliche Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls mit zuständigen Behörden oder sonstigen gesetzlich vorgesehenen Stellen zusammenzuarbeiten.

    Die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener oder vertraulicher Informationen erfolgt hierbei nur im gesetzlich zulässigen bzw. vorgeschriebenen Umfang.

  28. 28.

    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten ergänzend zu den Regelungen über Kundendaten und Rechte Dritter, Urheber- und Nutzungsrechte, Vertraulichkeit, Datenschutz, Genehmigungen und Haftung in diesen AGB.

  29. 29.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 34 Inkrafttreten und Fassungsstand

  1. 1.

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ADIGE Media GmbH gelten ab dem auf dem Dokument angegebenen Fassungsstand für alle Verträge, in die sie nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam einbezogen werden.

  2. 2.

    Maßgeblich für ein Vertragsverhältnis ist grundsätzlich diejenige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde.

  3. 3.

    Die ADIGE Media GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für zukünftige Vertragsabschlüsse zu ändern, zu ergänzen oder durch eine neue Fassung zu ersetzen.

    Eine solche Änderung wirkt nicht allein aufgrund ihrer Veröffentlichung auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse zurück.

  4. 4.

    Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für bereits bestehende Vertragsverhältnisse bedürfen einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

  5. 5.

    Soweit für einzelne Geschäftsbereiche, Produkte oder Leistungen der ADIGE Media GmbH Besondere Geschäftsbedingungen oder ergänzende Vertragsbedingungen bestehen und wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden, gelten diese ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Dies betrifft insbesondere – soweit jeweils vorhanden und einschlägig – Besondere Geschäftsbedingungen für:

    • •ADIGE Print,
    • •ADIGE Ladenbau,
    • •ADIGE Shop,
    • •ADIGE Skyline / SkylinePlakate / Großflächenwerbung,
    • •Werbetechnik,
    • •Digital Signage,
    • •Web- und Digitalleistungen sowie
    • •weitere spezialisierte Leistungsbereiche der ADIGE Media GmbH.

    Für die Rangfolge der Vertragsbestandteile gelten die Bestimmungen des § 25 dieser AGB.

  6. 6.

    Die Verwendung einer Geschäfts-, Produkt- oder Markenbezeichnung wie „ADIGE Print“, „ADIGE Ladenbau“, „ADIGE Shop“ oder „Skyline Plakate“ begründet für sich allein keinen Wechsel des Vertragspartners.

    Vertragspartner des Kunden ist die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Bestellprozess oder in den sonstigen Vertragsunterlagen ausdrücklich bezeichnete natürliche oder juristische Person.

    Soweit die genannten Bezeichnungen lediglich als Geschäftsbereiche oder Marken der ADIGE Media GmbH geführt werden, bleibt die ADIGE Media GmbH Vertragspartnerin.

  7. 7.

    Sollte ein Geschäftsbereich oder eine Marke künftig auf eine andere rechtlich selbstständige Gesellschaft übertragen oder von einer solchen betrieben werden, führt dies nicht automatisch zu einem Wechsel des Vertragspartners bereits bestehender Verträge.

    Die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen.

  8. 8.

    Die jeweils für einen Vertrag maßgebliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann mit einer Versions- oder Datumsangabe gekennzeichnet und zu Dokumentationszwecken archiviert werden.

  9. 9.

    Die ADIGE Media GmbH kann dem Kunden die für seinen Vertrag maßgebliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls einschlägige Besondere Geschäftsbedingungen in elektronischer Form zur Verfügung stellen, soweit gesetzlich keine andere Form erforderlich ist.

  10. 10.

    Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

    ADIGE Media GmbH
    Butterblumenweg 6 – 65201 Wiesbaden
    Amtsgericht: Wiesbaden – HRB 31035

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